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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebentes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vollzitat: Siebentes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 170)

Siebentes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 16. Juni 2011

Der Sächsische Landtag hat am 25. Mai 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift zu Abschnitt 4 wird die Angabe „2009/2010“ durch die Angabe „2011/2012“ ersetzt.
2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamte und Richter, die mindestens für einen Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Besoldung aus einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen hatten, erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 EUR. Anwärter erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 EUR. Beim Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse zum 1. April 2011 maßgebend. Für Beamte und Richter, die sich im Monat April 2011 in Elternzeit befunden haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Elternzeit abgestellt wird.“
 
c)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. Februar 2009“ durch die Angabe „1. April 2011“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Am 1. April 2011 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 EUR ergibt.“
 
 
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Februar 2009“ durch die Angabe „April 2011“ ersetzt.
3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Februar 2009“ jeweils durch die Angabe „April 2011“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.
4.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ab dem 1. April 2011 erhöhen sich um 1,5 Prozent
 
 
1.
die Grundgehaltssätze,
 
 
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
 
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
 
 
4.
die Anwärtergrundbeträge,
 
 
5.
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
 
 
6.
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
 
 
Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.“
 
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2009“ durch die Angabe „1. April 2011“ und die Angabe „20“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.“
 
e)
In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2009“ durch die Angabe „1. April 2011“ und die Angabe „3,0 Prozent“ durch die Angabe „1,5 Prozent“ ersetzt.
5.
§ 20a wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „2010“ durch die Angabe „2012“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ab dem 1. Januar 2012 erhöhen sich
 
 
1.
um 1,9 Prozent
 
 
 
a)
die Grundgehaltssätze,
 
 
 
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
 
 
c)
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
 
 
 
d)
die Anwärtergrundbeträge,
 
 
 
e)
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
 
 
 
f)
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag
 
 
 
sowie
 
 
2.
die Grundgehaltssätze nach Nummer 1 Buchst. a um jeweils 17 EUR und
 
 
3.
die Anwärtergrundbeträge nach Nummer 1 Buchst. d um jeweils 6 EUR.
 
 
Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).“
 
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2010“ durch die Angabe „1. Januar 2012“ und die Angabe „Anlagen 21 bis 34“ durch die Angabe „Anlagen 13 bis 23“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen; die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.“
 
e)
In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2010“ durch die Angabe „1. Januar 2012“ und die Angabe „1,2 Prozent“ durch die Angabe „1,9 Prozent“ ersetzt.
6.
Die Anlagen 2 bis 34 werden durch die im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten Anlagen 2 bis 23 ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

Dresden, den 16. Juni 2011

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 6, S. 170
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2011

    Fassung gültig bis: 31. März 2014