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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2011 bis 01.03.2012

Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

Vollzitat: Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. März 2011 (SächsGVBl. S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen
(Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZVO)

Vom 16. März 2011

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 63 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) geändert worden ist,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist:

§ 1
Anwendungsbereich

Der Freistaat Sachsen gewährt den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz aus Anlass eines 10-, 25- und 40-jährigen aktiven ehrenamtlichen Dienstes eine Jubiläumszuwendung nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Jubiläumszuwendung ist Ausdruck der besonderen Anerkennung des zum Wohle der Allgemeinheit geleisteten aktiven Dienstes im Ehrenamt. Ein Anspruch auf Gewährung der Jubiläumszuwendung besteht nicht.

§ 2
Höhe der Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit

1.
von 10 Jahren 100 EUR,
2.
von 25 Jahren 200 EUR,
3.
von 40 Jahren 300 EUR.

§ 3
Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die aktive ehrenamtliche Dienstzeit muss ohne wesentliche Unterbrechung erfolgt sein. Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung. Wurde die aktive ehrenamtliche Dienstzeit bei verschiedenen Organisationen im Sinne von § 1 geleistet oder wurde sie unterbrochen, sind die Dienstzeiten zusammenzufassen. Bei Doppelzugehörigkeiten im Sinne von § 1 wird die Jubiläumszuwendung nur für einen aktiven ehrenamtlichen Dienst gewährt.

(2) Aktive ehrenamtliche Dienstzeiten im Sinne von § 1 in anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden auf Nachweis angerechnet.

(3) Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit werden nicht auf die Dienstzeit angerechnet.

§ 4
Vorschlagsverfahren

(1) Die aktiv ehrenamtlich Tätigen werden von den jeweiligen Aufgabenträgern zum Dienstjubiläum vorgeschlagen. Dies sind

1.
für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren die Gemeinden,
2.
für die Mitarbeiter im Rettungsdienst die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben,
3.
für die nicht unter Nummer 1 und 2 erfassten Helfer im Katastrophenschutz die Landkreise und Kreisfreien Städte.

In den Fällen von Nummer 2 und 3 können auch die privaten Hilfsorganisationen Vorschläge einreichen.

(2) Die Vorschläge sind bis zum 1. November des laufenden Jahres für das Folgejahr in zweifacher Ausfertigung in einer Vorschlagsliste (Anlage) getrennt für jede Dienstjubiläumsstufe der Bewilligungsstelle vorzulegen. Im Falle der kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und der privaten Hilfsorganisationen nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt zunächst bis zum 1. Oktober die Vorlage an das Landratsamt. Das Landratsamt bestätigt die Kenntnisnahme und leitet die Vorschlagslisten bis zum 1. November des laufenden Jahres an die Bewilligungsstelle weiter.

§ 5
Bewilligungsstelle

(1) Die Bewilligungsstellen entscheiden über die Vorschläge.

(2) Sie melden den Mittelbedarf bis zum 15. Januar für das laufende Jahr an das Staatsministerium des Innern. Nach Zuweisung der Mittel durch das Staatsministerium des Innern leiten die Bewilligungsstellen eine Ausfertigung der Vorschlagslisten mit Bestätigungsvermerk zusammen mit der erforderlichen Anzahl von Dankurkunden an die mit der Übergabe Beauftragten weiter.

(3) Bewilligungsstellen sind bis zum 31. Dezember 2012 die Landesdirektionen.

§ 6
Auszahlungsverfahren

(1) Aus Anlass des Dienstjubiläums ist dem zu Ehrenden eine Dankurkunde in einer dem Anlass entsprechenden Form zu übergeben. Bei den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz erfolgt die Übergabe durch den Landrat oder Oberbürgermeister. Bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erfolgt die Übergabe in den Fällen des § 2 Nr. 1 durch den Bürgermeister oder Oberbürgermeister, in den Fällen des § 2 Nr. 2 und 3 durch den Landrat oder Oberbürgermeister und soll mit der Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens am Band zusammen erfolgen.

(2) Die Übergabe nach Absatz 1 kann im Einzelfall durch den Staatsminister des Innern oder einen von ihm Beauftragten erfolgen.

(3) Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt durch die Bewilligungsstelle bargeldlos. Der mit der Übergabe Beauftragte teilt der Bewilligungsstelle mindestens vier Wochen vor dem geplanten Übergabezeitpunkt die Bankverbindung der Jubilare und den Übergabezeitpunkt der Dankurkunde mit.

§ 7
Übergangsvorschriften

Abweichend von § 4 Abs. 2 sind die Vorschlagslisten für das Jahr 2011 der kreisangehörigen Gemeinden bis zum 2. Mai 2011 den Landratsämtern und bis zum 16. Mai 2011 den Bewilligungsstellen vorzulegen. Der Mittelbedarf für das Jahr 2011 ist dem Staatsministerium des Innern abweichend von § 5 Abs. 2 bis zum 1. Juni 2011 zu melden.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Dresden, den 16. März 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 2, S. 55
    Fsn-Nr.: 28-8.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 1. März 2012