1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungs-stellenförderverordnung

Vollzitat: Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungs-stellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 442) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförder-
verordnung – SächsSchKGAGFördVO)1

Vom 23. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2021

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,
2.
§ 7 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAG) vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Förderbehörde

Zuständig für die Förderung von Beratungsstellen nach § 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz ist die Landesdirektion Sachsen.2

§ 2
Verfahren

(1) Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Verordnung, nach § 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

(2) 1Der Förderantrag soll von der Beratungsstelle bis zum 31. Oktober des dem Förderzeitraum vorangehenden Jahres bei der Förderbehörde eingereicht werden. 2Neben einem Finanzierungsplan, der summarisch alle Personalkosten, alle Sachkosten und alle Einnahmen und Eigenmittel ausweist, ist die Kalkulation der Personalkosten für Beratungsfachkräfte vorzulegen.

(3) 1Bis zum 31. März des Folgejahres ist die sachgerechte Verwendung der Fördermittel von den Trägern der Beratungsstellen nachzuweisen. 2Soweit der Nachweis der sachgerechten Verwendung nicht erbracht wird, sind die Mittel zurückzuerstatten.3

§ 3
Einzugsgebiete

Einzugsgebiete im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.4

§ 4
Höhe der Landesförderung

(1) 1Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 69 000 Euro als Festbetragsfinanzierung zur Deckung der Personal- und Sachkosten. 2Der Anteil der Sachkosten an dem in Satz 1 genannten Festbetrag ist auf einen Betrag von maximal 14 000 Euro begrenzt. 3Davon ist ein Mindestbetrag von 1 200 Euro pro Vollzeitäquivalent für die Finanzierung von Weiterbildung und Supervision vorzusehen.

(2) 1Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Kosten für Sprachmittlerleistungen erstattet werden. 2Erstattungsfähig sind Honorare für Sprachmittler von in der Regel bis zu 55 Euro pro Stunde und Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung kann eine nach dieser Verordnung geförderte Beratungsstelle in den Jahren 2021 und 2022 zusätzliche Sachmittel in Höhe von jeweils bis zu 671 Euro zur Verbesserung der digitalen Ausstattung erhalten.5

§ 5
Leistungsbezogene Förderung

(1) 1Die Förderbehörde bestimmt jährlich für das Folgejahr die Anzahl der jeweils für den Freistaat Sachsen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlichen Vollzeitäquivalente. 2Grundlage ist der Bevölkerungsbestand am 31. Dezember des vergangenen Jahres. 3Die nach Satz 1 festgelegte Anzahl wird für die Aufgaben gemäß

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um drei Vollzeitäquivalente in bis zu fünf Pränataldiagnostik-Fachberatungsstellen und
2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um weitere zwei Vollzeitäquivalente

erhöht.

(2) Die Förderbehörde legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz die Anzahl der im Folgejahr geförderten Vollzeitäquivalente der einzelnen Beratungsstellen fest.

(3) 1Ergibt sich für das Folgejahr eine geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 1 als im laufenden Jahr, ermittelt die Förderbehörde die Auslastungsquoten aller Beratungsstellen und benennt die Beratungsstellen mit den niedrigsten Auslastungsquoten. 2Die Auslastung wird auf der Grundlage des Berichts gemäß § 7 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz nach der Anlage ermittelt.6

§ 6
Übergangsregelung

Der Antrag für die Erstattung der Kosten nach § 4 Absatz 2 ist für das Jahr 2019 abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 bis spätestens vier Wochen nach Verkündung dieser Verordnung einzureichen.7

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft, mit Ausnahme von § 2 Abs. 2, der am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.8

Dresden, den 23. Dezember 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Anlage 
(zu § 5 Abs. 3 Satz 2)9

Berechnungsgrundlage für die Auslastung einer Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

I. Begriffe

Supervision ist eine Form geleiteter, prozessorientierter, berufsbezogener Beratung. Die Anleitung findet durch einen erfahrenen Fachmann statt, der über besondere Kompetenzen für diese Arbeit verfügt. In der Regel wird diese Beratung in Gruppen durchgeführt.

Schwangerschaftskonfliktberatung ist gemäß § 219 StGB erforderlich, damit ein Schwangerschaftsabbruch straffrei durchgeführt werden kann. Eine Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst Konfliktklärung hinsichtlich der emotionalen, seelischen, partnerschaftlichen und lebensplanerischen Aspekte von Elternschaft beziehungsweise eines Schwangerschaftsabbruchs, Informationen über staatliche und andere Sozialleistungen und Unterstützungen, Aufklärung hinsichtlich eines operativen oder medikamentösen Eingriffs und über Kosten und Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs sowie Erläuterung der Rechtsgrundlage.

Psychologische/psychosoziale Beratungen sind Beratungen zu den Informationen gemäß § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG).

Präventionsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die Informationen über vorbeugende Maßnahmen, insbesondere Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens geben, um ein unerwünschtes Ereignis oder eine unerwünschte Entwicklung zu vermeiden.

Vernetzungsarbeit ist das Arbeiten in einem Geflecht von Beziehungen zu anderen Personen in verschiedenen Einrichtungen und Behörden, um rasch weitere Informationen oder Hilfen für Ratsuchende zu erhalten oder um Krisensituationen zu vermeiden oder zu bewältigen.

II. Basiswerte

Basiswerte
Nr.  Beschreibung Dauer
1. Aufwand für Weiterbildung  
  Für Weiterbildung können maximal 2 400 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden. Eine Zusatzqualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung wird zusätzlich angerechnet. abhängig von der tatsächlichen Durchführung
2. Aufwand für Supervision  
  Für Supervision können maximal 1 800 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden abhängig von der tatsächlichen Durchführung
3. Durchschnittlicher Zeitbedarf  
  a) für ein Gespräch zur Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Buchstabe d 90 Minuten
  b) für ein Gespräch zur Beratung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Buchstabe d einschließlich einer Beratung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 SächsSchKGAG 90 Minuten
  c) bei einer Beratung im Rahmen eines Hausbesuches zusätzlich zu den Buchstaben b und d 60 Minuten
  d) bei psychologischer/psychosozialer Beratung
aa) als Einzelberatung
bb) als Paarberatung
75 Minuten
105 Minuten
  e) für eine Präventionsveranstaltung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 SächsSchKGAG 240 Minuten
  f) für einen Beratungsfall zur vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG 1 800 Minuten
4. Aufwand für  
  a) Mitarbeit in lokalen Netzwerken, die dem Kinderschutz dienen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 SächsSchKGAG pro Vollzeitäquivalent pro Jahr 2 375 Minuten
  b) sonstige Vernetzungsarbeit pro Vollzeitäquivalent pro Jahr einschließlich Vernetzung zum Verfahren der vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG 3 960 Minuten

III. Berechnung der Gesamtjahresarbeitsleistung

Die Gesamtjahresleistung einer Beratungsstelle wird als Summe aus folgenden Positionen ermittelt:

1.
Summe der absolvierten Weiterbildungszeiten pro Beratungsstelle
2.
Summe der durchgeführten Supervisionszeiten pro Beratungsstelle
3.
Anzahl der Schwangerschaftskonfliktberatungsgespräche gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SächsSchKGAG multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a
4.
Anzahl der Beratungsgespräche multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b
5.
Anzahl der Hausbesuche multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c
6.
Anzahl der psychologischen/psychosozialen Beratungsgespräche
 
a)
als Einzelberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
 
b)
als Paarberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
7.
Anzahl der Präventionsveranstaltungen multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e
8.
Anzahl der Beratungsfälle zur vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe f
9.
Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Ziffer II Nummer 4 Buchstabe a
10.
Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Ziffer II Nummer 4 Buchstabe b.

IV. Auslastungsberechnung

Die durchschnittliche Jahresarbeitsleistung ist die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr multipliziert mit 480 Minuten.

Der Sollbedarf an Vollzeitäquivalenten pro Beratungsstelle wird als Quotient aus Gesamtjahresleistung und Jahresarbeitsleistung gebildet.

Die Auslastung wird als Quotient aus dem Sollbedarf an Vollzeitäquivalenten pro Beratungsstelle und dem tatsächlichen Umfang der geförderten Vollzeitäquivalente ermittelt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 1, S. 15
    Fsn-Nr.: 250-15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021