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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen

Vollzitat: Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen vom 19. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1626), die durch die Verordnung vom 14. April 1997 (SächsGVBl. S. 399) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS)

Vom 19. Oktober 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Mai 1997

Aufgrund von § 66 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen. Sie ist unter Beachtung tarifrechtlicher Bestimmungen auch für Verträge mit Angestellten maßgebend.

§ 2
Art der dienstlichen Aufgaben

(1) Die Art der dienstlichen Aufgaben der Professoren und der Hochschuldozenten richtet sich nach dem Sächsischen Hochschulgesetz.

(2) Die Oberassistenten und die Oberingenieure haben neben Lehraufgaben, die von ihnen selbständig durchzuführen sind (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SHG), als Lehraufgaben auch wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SHG zu übernehmen. Im übrigen obliegen ihnen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in der Forschung, Krankenversorgung oder Kunst. Sie können auch zu den in § 49 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 6 SHG für Professoren festgelegten Aufgaben herangezogen werden.

(3) Die wissenschaftlichen und die künstlerischen Assistenten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben unter der fachlichen Verantwortung eines Professors wahr (§ 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SHG). Bis zum Erreichen ihrer eigenen weiteren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation ist ihnen nach § 59 Abs. 1 Satz 2 SHG unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen. Im übrigen obliegen ihnen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in der Forschung, Krankenversorgung oder Kunst. Sie können auch zu den in § 49 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 6 SHG für Professoren festgelegten Aufgaben herangezogen werden.

(4) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt es, den Studenten überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln (vergleiche § 63 Abs. 1 Satz 1 SHG). Daneben kann ihnen die Aufgabe übertragen werden, diese in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. Ihnen sollen vor allem solche Lehraufgaben übertragen werden, die nicht unmittelbar forschungsbezogen sind. Entsprechend dem Zweck und der Eigenart der Hochschulprüfung können sie auch zu Prüfern bestellt werden (vergleiche § 28 Abs. 5 Satz 2 SHG).

(5) Die wissenschaftlichen und die künstlerischen Mitarbeiter sowie ihnen nach § 65 SHG gleichgestellte Personen nehmen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, diese unter der fachlichen Verantwortung eines Hochschullehrers wahr. Die Übertragung dieser Lehraufgaben setzt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SHG voraus, daß das Lehrangebot infolge der Ausschöpfung der Lehrverpflichtung der Oberassistenten, Oberingenieure und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben von diesen nicht abgedeckt werden kann. Im übrigen obliegen ihnen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in der Forschung, Krankenversorgung oder Kunst. Sie können auch zu den in § 49 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 6 SHG für Professoren festgelegten Aufgaben herangezogen werden.

(6) In begründeten Fällen kann einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden (§ 64 Abs. 1 Satz 3 SHG). Voraussetzung hierfür ist, daß der Mitarbeiter habilitiert ist, überdurchschnittlich promoviert hat oder über besondere Fachkenntnisse verfügt und nach dem Urteil des Fakultätsrates oder des Fachbereichsrates ein Bedarf besteht. Dieser Bedarf ist jeweils für einen bestimmten Zeitraum festzustellen. 1

§ 3
Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden je Woche des Semesters (LVS) ausgedrückt.

(2) Die Lehrveranstaltungsstunde umfaßt 45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- oder Gruppenunterricht 60 Minuten.

(3) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Dekan, jeweils am Internationalen Hochschulinstitut Zittau und an der Palucca Schule Dresden der Direktor, den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, daß bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit darf hierbei die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Unter der Voraussetzung, daß das nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienablaufplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können die Lehrverpflichtungen auch dadurch erbracht werden, daß

1.
eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender Studienjahre erbringt oder
2.
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Hochschullehrer können nur untereinander ausgleichen.

In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen in einem Semester jedoch die Hälfte, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr LVS zwei Drittel der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Der Dekan, jeweils am Internationalen Hochschulinstitut Zittau und an der Palucca Schule Dresden der Direktor, entscheidet, ob die Erfüllung des Gesamtlehrangebotes gegeben ist und ob dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 2

§ 4
Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich von Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren, Lehrkräften für besondere Aufgaben und denjenigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern anzubieten, denen nach § 2 Abs. 6 die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden ist. Zu den Lehrveranstaltungen gehören auch Veranstaltungen, die unter der fachlichen Verantwortung einer anderen Lehrperson wahrgenommen werden.

(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- oder Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch Praktika und seminaristische Lehre werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet, an der Palucca Schule Dresden auch Trainings- und Probestunden zu Aufführungen, die in Studienordnungen oder in der Planung von Studiengängen nach § 149 Abs. 4 SHG vorgesehen sind. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist, wird die aufgewandte Zeit mit drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Sonstige Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen, je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.

(3) Lehrpersonen, die eine Lehrverpflichtung von zwölf und mehr Lehrveranstaltungsstunden haben, sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, daß ihre Belastung 24 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche und acht am Tag nicht übersteigt.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann nach Beteiligung des Rektoratskollegiums für die Leitung von Hochschulensembles, die unter einem Dirigenten an die Öffentlichkeit treten, sowie für die Leitung von Schauspiel- und Tanz- ensembles für eine Stunde eine Anrechnung bis zum Eineinhalbfachen zulassen. 3

§ 5
Beteiligung mehrerer Lehrpersonen

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Anteil ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

§ 6
Höhe der Lehrverpflichtung

(1) An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung von

Lehrverpflichtung Uni
Lfd. Nr. Bezeichnung LVS
1. Professoren und Hochschuldozenten 8 LVS,
2. Oberassistenten und Oberingenieuren unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbständig wahrgenommen werden oder nicht 6 LVS,
3. wissenschaftlichen Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 4 LVS,
4. Lehrkräften für besondere Aufgaben
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens
24 LVS,
16 LVS,
5. wissenschaftlichen sowie ihnen nach § 65 SHG gleichgestellten Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 8 LVS,
6. wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen nach § 64 Abs. 1 Satz 3 SHG die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird, höchstens 8 LVS.

Bei einer Lehrtätigkeit an einer Universität in künstlerischen Fächern bemißt sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach den entsprechenden Bestimmungen des folgenden Absatzes 2 Satz 1. Über die Zuordnung zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern entscheidet der Dekan.

(2) An Kunsthochschulen beträgt die Lehrverpflichtung bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von

Lehrverpflichtung Kunsthochschulen
Nr. Buchst. Bezeichnung LVS
1. a) Professoren der Besoldungsgruppen C4 und C3 sowie den Angestellten mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses 18 LVS,
  b) Professoren der Besoldungsgruppe C2 sowie den Angestellten mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses 22 LVS,
  c) Hochschuldozenten 22 LVS,
2. Oberassistenten unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen
selbständig wahrgenommen werden,
22 LVS,
3. künstlerischen Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 12 LVS,
4. Lehrkräften für besondere Aufgaben
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens
24 LVS,
20 LVS
5. künstlerischen Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Abs. 5 Satz 2
Lehraufgaben übertragen werden, höchstens
24 LVS,
6. künstlerischen Mitarbeitern, denen nach § 64 Abs. 1 Satz 3 SHG die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird,
höchstens
22 LVS.

Bei einer Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule in wissenschaftlichen Fächern bemißt sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1. Bei einer Lehrtätigkeit an Kunsthochschulen in Fachhochschulstudiengängen bemißt sie sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatzes 3. Über die Zuordnung zu künstlerischen oder wissenschaftlichen Fächern entscheidet der Dekan. Die Sätze 1 bis 4 sind auf die Palucca Schule Dresden entsprechend anzuwenden.

(3) An Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung von

Lehrverpflichtung Fachhochschulen
Lfd. Nr. Bezeichnung LVS
1. Professoren 18 LVS,
2. Lehrkräften für besondere Aufgaben
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens
24 LVS,
20 LVS,
3. wissenschaftlichen Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 8 LVS.

(4) Die Lehrverpflichtung für Professoren und Hochschuldozenten gilt, soweit nach § 49 Abs. 8 und § 56 Abs. 1 SHG keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 4

§ 7
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Rektoren von Hochschulen sind von der Lehrverpflichtung befreit. Prorektoren sind mit 75 vom Hundert, Dekane mit 50 vom Hundert von ihrer Lehrverpflichtung befreit.

(2) Auf Antrag kann die Lehrverpflichtung ermäßigt werden für die Leitenden Ärztlichen Direktoren bis zu 100 vom Hundert, für die Dekane bis zu 75 vom Hundert und für die Studiendekane bis zu 25 vom Hundert. Über den Antrag entscheidet das Rektoratskollegium.

(3) Die Wahrnehmung der notwendigen Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studenten des dritten klinischen Ausbildungsabschnittes im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung für Tierärzte kann vom Dekan durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden. Die Verminderung darf in jedem Einzelfall nicht mehr als 30 vom Hundert der Lehrverpflichtung nach § 6 betragen; sie kann mit Wirkung für höchstens ein Jahr ausgesprochen werden. Der Personalbedarf wird nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung vom 29. März 1994 (SächsGVBl. S. 786) ermittelt.

(4) An Fachhochschulen können auch für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben Ermäßigungen gewährt werden, die sieben vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an der Fachhochschule nicht überschreiten dürfen und bei einzelnen Professoren bis zu acht Lehrveranstaltungsstunden betragen können. An Fachhochschulen kann darüber hinaus eine Ermäßigung gewährt werden, wenn bei von Dritten finanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auch die Personalkostenerstattung für einen Lehrbeauftragten vom Drittmittelgeber zugesagt ist, der die Lehrverpflichtung der insoweit freigestellten Lehrperson übernimmt. Über die Ermäßigung entscheidet das Rektoratskollegium.

(5) Für die Wahrnehmung jeder sonstigen dienstlichen Aufgabe und Funktion, die für die Lehrperson zu einer unzumutbaren Belastung führt, kann auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine entsprechende Ermäßigung gewährt werden. Über die Ermäßigung entscheidet das Rektoratskollegium.

(6) Für Rektoren und Prorektoren kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in den auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden zwei Semestern auf Antrag eine Ermäßigung bis zum vollen Umfang ihrer Lehrverpflichtung gewähren.

(7) Zur Gewinnung und Erhaltung von Hochschullehrern, die im Musikleben, im Theaterleben, in der bildenden Kunst und in der darstellenden Kunst eine hervorragende Position einnehmen, kann die Lehrverpflichtung vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschule für einen bestimmten Zeitraum ermäßigt werden. Die Ermäßigung darf 50 vom Hundert der Lehrverpflichtung nicht überschreiten. 5

§ 8
Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I. S. 1421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), kann auf Antrag vom Dienstvorgesetzten ermäßigt werden

Lehrverpflichtung Schwerbehinderter
Lfd. Nr. Minderung der Erwerbsfähigkeit Ermäßigung
1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
mindestens 50 vom Hundert
bis zu 12 vom Hundert,
2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
mindestens 70 vom Hundert
bis zu 18 vom Hundert,
3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
mindestens 90 vom Hundert
bis zu 25 vom Hundert.

§ 9
Abweichender Lehrbedarf

Der Umfang der Lehrverpflichtung nach § 6 kann unterschritten werden, wenn dies der Lehrbedarf im jeweiligen Fach zuläßt. Eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach § 6 an der eigenen Hochschule nach der Feststellung des Dekans nicht erfüllt wird, kann zur Gewährleistung der Lehrverpflichtung auch an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung verpflichtet werden. Dabei ist bei Professoren und Hochschuldozenten darauf zu achten, daß sie Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abhalten und auch Lehrveranstaltungen in Gebieten übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind (§ 49 Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 SHG). Die Entscheidungen hierüber trifft das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Rektoratskollegien. 6

§ 10
Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule

Werden von Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahrgenommen, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag, zu dem das Rektoratskollegium Stellung genommen hat, für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder ganz von ihr befreien. Bei Professoren, die nach § 54 SHG gemeinsam zur Berufung vorgeschlagen wurden, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren.

§ 11
Sicherstellung der Abnahme von Prüfungen

Professoren, Hochschuldozenten und andere zu Prüfern bestellte Personen sind verpflichtet, ihren Erholungsurlaub so zu nehmen, daß ihre Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 SHG) gewährleistet ist. Die Prüfungen müssen in den durch die Hochschulen und Staatlichen Prüfungsämter festgelegten Prüfungszeiträumen abgenommen werden.

§ 12
Übergangsregelung

Eine Lehrperson, die bisher in einem höheren als dem in § 6 festgelegten Umfang Lehraufgaben wahrgenommen hat, führt diese fort, soweit der Lehrbedarf dies erfordert. Die Entscheidung hierüber trifft der Dekan. Die Lehrperson ist von ihren anderen Dienstaufgaben entsprechend freizustellen.

§ 13
Nennung im Vorlesungsverzeichnis

Eine Lehrperson, die eine Lehrveranstaltung selbständig wahrnimmt, soll im Vorlesungsverzeichnis namentlich genannt werden.

§ 14
Anzeigepflicht

Ein Professor, der während der Vorlesungs- und Prüfungszeit, soweit er keine Dienstreise beantragt hat, an zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Arbeitstagen von der Hochschule abwesend sein will, hat diese Abwesenheit dem Dekan, beim Internationalen Hochschulinstitut Zittau und bei der Palucca Schule Dresden dem Direktor, rechtzeitig anzuzeigen. Will er an einem Arbeitstag, für welchen er eine Lehrveranstaltung angekündigt hat, abwesend sein, hat er auch diese Abwesenheit rechtzeitig anzuzeigen.

§ 15
Übertragung der Aufgaben der Rektoratskollegien

Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Rektoratskollegien zustehen, stehen im Internationalen Hochschulinstitut Zittau und in der Palucca Schule Dresden dem Direktor zu. 7

§ 16
Bericht

Die Hochschulen berichten bis zum 1. Juni 1999 dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gemäß dessen Anforderungen über ihre Erfahrungen mit dem Vollzug dieser Verordnung. 8

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Oktober 1994

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 60, S. 1626
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Mai 1997

    Fassung gültig bis: 12. März 2003