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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen vom 14. April 1997 (SächsGVBl. S. 399)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen

Vom 14. April 1997

Aufgrund von § 66 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1006), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS) vom 19. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1626) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „der“ vor den Worten „Forschung“ und „Lehre“ gestrichen.
 
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Voraussetzung hierfür ist, daß der Mitarbeiter habilitiert ist, überdurchschnittlich promoviert hat oder über besondere Fachkenntnisse verfügt und nach dem Urteil des Fakultätsrates oder des Fachbereichsrates ein Bedarf besteht.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden vor dem Klammerzusatz die Worte „je Woche des Semesters“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 und in Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Dekan“ die Worte „ , jeweils am Internationalen Hochschulinstitut Zittau und an der Palucca Schule Dresden der Direktor,“ eingefügt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich von Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren, Lehrkräften für besondere Aufgaben und denjenigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern anzubieten, denen nach § 2 Abs. 6 die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden ist.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„an der Palucca Schule Dresden auch Trainings- und Probestunden zu Aufführungen, die in Studienordnungen oder in der Planung von Studiengängen nach § 149 Abs. 4 SHG vorgesehen sind.“
 
c)
In Absatz 2 Satz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.“
 
d)
In Absatz 3 werden die Worte „gemäß § 3 Abs. 2“ gestrichen.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
 
 
 
Nr. 2
Fassung
„2. Oberassistenten und Oberingenieuren unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbständig wahrgenommen werden oder nicht 6 LVS,“,
 
 
bb)
Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
 
 
 
Nr. 4 und 5
Fassung
„4. Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 LVS,
  soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 16 LVS,
5. wissenschaftlichen sowie ihnen nach § 65 SHG gleichgestellten Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 8 LVS,“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „ihnen“ die Angabe „nach § 2 Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Satz 5 wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 sind auf die Palucca Schule Dresden entsprechend anzuwenden.“
 
c)
In Absatz 3 Nr. 3 wird nach dem Wort „ihnen“ die Angabe „nach § 2 Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.
5.
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Wahrnehmung der notwendigen Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studenten des dritten klinischen Ausbildungsabschnittes im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung für Tierärzte kann vom Dekan durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.“
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Verminderung darf in jedem Einzelfall nicht mehr als 30 vom Hundert der Lehrverpflichtung nach § 6 betragen; sie kann mit Wirkung für höchstens ein Jahr ausgesprochen werden.“
 
c)
Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
 
 
„Eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach § 6 an der eigenen Hochschule nach der Feststellung des Dekans nicht erfüllt wird, kann zur Gewährleistung der Lehrverpflichtung auch an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung verpflichtet werden. Dabei ist bei Professoren und Hochschuldozenten darauf zu achten, daß sie Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abhalten und auch Lehrveranstaltungen in Gebieten übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind (§ 49 Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 SHG).“
 
b)
Im bisherigen Satz 2 werden das Wort „Entscheidung“ durch „Entscheidungen“ und die Worte „das Rektoratskollegium“ durch „der Rektoratskollegien“ ersetzt.
7.
Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt:
 
„§ 13
Nennung im Vorlesungsverzeichnis
 
Eine Lehrperson, die eine Lehrveranstaltung selbständig wahrnimmt, soll im Vorlesungsverzeichnis namentlich genannt werden.
 
§ 14
Anzeigepflicht
 
Ein Professor, der während der Vorlesungs- und Prüfungszeit, soweit er keine Dienstreise beantragt hat, an zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Arbeitstagen von der Hochschule abwesend sein will, hat diese Abwesenheit dem Dekan, beim Internationalen Hochschulinstitut Zittau und bei der Palucca Schule Dresden dem Direktor, rechtzeitig anzuzeigen. Will er an einem Arbeitstag, für welchen er eine Lehrveranstaltung angekündigt hat, abwesend sein, hat er auch diese Abwesenheit rechtzeitig anzuzeigen.
 
§ 15
Übertragung der Aufgaben der Rektoratskollegien
 
Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Rektoratskollegien zustehen, stehen im Internationalen Hochschulinstitut Zittau und in der Palucca Schule Dresden dem Direktor zu.“
8.
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden §§ 16 und 17.
9.
Im bisherigen § 13 wird die Zahl „1996“ durch die Zahl „1999“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. April 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 11, S. 399
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Mai 1997

    Fassung gültig bis: 12. März 2003