Gesetz
zur Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

Vom 25. Februar 2008

Der Sächsische Landtag hat am 24. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer – BefäAnG Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), wird wie folgt geändert:

1.
Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
„*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3).“
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Überschrift wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1 Anwendungsbereich“.
 
b)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 1 bis 6 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 7.
 
c)
Die bisherige Angabe „§ 7 Vorverfahren“ wird gestrichen.
3.
Nach der Inhaltsübersicht wird folgender § 1 eingefügt:
 
„§ 1
Anwendungsbereich
 
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Berufsqualifikationen von Lehrern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind.
(2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise) dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Merkmale von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b, c, Abs. 3, Artikel 12, 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 Buchst. b oder Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.“
4.
Die bisherigen §§ 1 bis 6 werden die §§ 2 bis 7.
5.
Der neue § 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einem Diplom im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf“ durch die Angabe „nach mindestens dreijähriger Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation auf dem Niveau von Artikel 11 Buchst. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
 
 
cc)
In Satz 1 werden die bisherigen Nummern 3 und 4 die Nummern 2 und 3.
 
 
dd)
In Satz 1 wird in der neuen Nummer 2 die Angabe „für sein Diplom im Sinne des Artikels 3 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 3 Buchst. a der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Wörter „zur Erlangung seiner Berufsqualifikation“ ersetzt.
 
 
ee)
In Satz 1 wird in der neuen Nummer 3 die Angabe „sein Diplom im Sinne des Artikels 3 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 3 Buchst. a der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „seine Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
 
 
ff)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchst. d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen.“
 
 
gg)
In Satz 3 wird die Angabe „3 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder die Ausbildungsdauer nicht der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen, so kann von dem Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Zuvor ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Defizite ganz oder teilweise abdecken. Soweit Berufserfahrung anzurechnen ist, sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
 
e)
Der neue Absatz 3 wird folgt gefasst:
„(3) Auf Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 (Ausgleichsmaßnahmen) ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.“
 
f)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Ein Diplom im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG“ durch die Wörter „Eine Berufsqualifikation“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 2 werden die Wörter „des Diploms“ durch die Wörter „der Berufsqualifikation“ ersetzt.
6.
Der neue § 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „das Diplom“ durch die Wörter „der Ausbildungsnachweis, der die Berufsqualifikation dokumentiert“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 2 Nr. 3 wird gestrichen.
 
 
dd)
In Satz 2 werden die bisherigen Nummern 4 bis 6 die Nummern 3 bis 5.
 
 
ee)
In Satz 2 wird in der neuen Nummer 4 das Wort „Diploms“ durch das Wort „Ausbildungsnachweises“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Zum Nachweis der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann von dem Antragsteller die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis verlangt werden, falls Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
 
d)
Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Sächsische Bildungsagentur bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie vergleicht die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und Prüfung sowie die Berufsqualifikation des Antragstellers mit den Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen und entscheidet, ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.“
 
e)
Im neuen Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Sächsische Bildungsagentur gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 3 spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bekannt.“
 
f)
Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Maßnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 1“ durch das Wort „Ausgleichsmaßnahme“ ersetzt.
7.
Der neue § 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „des Diploms“ werden durch die Wörter „der Berufsqualifikation, die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 wird das Wort „Straftaten“ durch die Wörter „strafrechtlichen Verurteilungen“ ersetzt.
 
c)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
d)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
 
e)
Die Angabe „6 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 10 der Richtlinie 92/51/EWG“ wird durch die Angabe „50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
8.
Der neue § 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem nachgewiesenen Diplom“ durch die Wörter „der nachgewiesenen Berufsqualifikation“ ersetzt und das Wort „beiden“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Bereiche, in denen der Antragsteller Defizite aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität, Hochschule oder einer Ausbildungsstätte gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 301, 302) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszugleichen.“
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.
 
 
cc)
Im neuen Satz 2 wird die Angabe „10 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 286)“ durch die Angabe „1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30)“ ersetzt und nach dem Wort „Fassung“ ein Komma eingefügt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für die an einer Universität oder Hochschule absolvierte Ausbildungszeit.“
 
 
bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sächsische Bildungsagentur bestimmt die Dauer entsprechend den festgestellten Defiziten; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre.“
 
d)
In Absatz 6 wird die Angabe „25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77)“ ersetzt.
9.
Der neue § 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „durch das in der Sächsischen Bildungsagentur eingerichtete Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen (Prüfungsamt)“ durch die Wörter „vor der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „je einer Lehrprobe in zwei Unterrichtsfächern“ durch die Wörter „zwei Lehrproben in Unterrichtsfächern“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Das Prüfungsamt“ durch die Wörter „Die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird das Wort „Schulaufsichtsbehörden“ jeweils durch die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
10.
Der neue § 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Kapazitätsbeschränkung
 
Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder Vorbereitungsdienst kann nicht erfolgen, wenn die nach einer Rechtsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über Zulassungsbeschränkungen zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität erschöpft ist.“
11.
Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
12.
In § 8 Nr. 1 werden nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „, insbesondere zur Durchführung, Dauer und Bewertung“ und nach dem Wort „Eignungsprüfung“ ein Komma eingefügt.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 in Kraft.

Dresden, den 25. Februar 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Änderungsvorschriften