Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 24-H 1007-17/47-65849

Vom 28. Dezember 2006

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005, Az.: 24-H 1007-17/42-8239 (SächsABl. SDr. S. S 225), werden wie folgt geändert:

I.
Die Angabe zu § 24 in der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht
Zu § Vorschrift
„zu § 24 Raumbedarfsdeckung, Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
Nummer 1 Raumbedarfsdeckung
Nummer 2 Baumaßnahmen, Bauunterlagen
Nummer 3 Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben
Nummer 4 Unterlagen für einzeln veranschlagte Zuwendungen
Nummer 5 Bereitstellung der Unterlagen“
II.
VwV zu § 7 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 1 werden Satz 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Nach diesen Grundsätzen ist auf eine Steigerung der Effektivität des staatlichen Mitteleinsatzes, insbesondere durch Intensivierung und Ausbau der herkömmlichen einzelwirtschaftlichen beziehungsweise gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie durch begleitende und abschließende Erfolgskontrollen hinzuwirken. Wegen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vergleiche nachstehende Nummern 7 und 9 bis 12.“
 
2.
In Nummer 2.1 werden Satz 4 und 5 wie folgt gefasst:
„Die günstigste Zweck-Mittel-Relation besteht darin, dass entweder
 
 
ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz von Mitteln oder
 
 
mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis
 
 
erzielt wird.
Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind dabei die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendigen Umfang zu begrenzen.“
 
3.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3
Bei der Planung neuer Maßnahmen sind insbesondere die Ziele, die Kosten einschließlich der Folgekosten (Personalaufwand und so weiter) und ihre Auswirkungen auf den Haushalt, der Nutzen und die Dringlichkeit der Maßnahmen sowie der Zeitplan ihrer Verwirklichung zu untersuchen; dabei sind möglichst auch alternative Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Bereits im Rahmen der Planung sind als Grundlage für eine spätere begleitende oder abschließende Erfolgskontrolle (vergleiche Nummer 6), messbare Ziele für die zu untersuchenden Maßnahmen festzulegen. Außerdem ist zu prüfen, ob die Maßnahmen nicht wirksamer oder kostensparender, insbesondere mit geringerem Personal- und Sachaufwand, durch die Erweiterung einer bestehenden Einrichtung innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs oder durch eine Einrichtung außerhalb der Staatsverwaltung durchgeführt werden können (Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen und Doppelzuständigkeiten).
Wegen Hochbaumaßnahmen vergleiche die 'Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung' – RLBau Sachsen - in der jeweils geltenden Fassung; im Übrigen vergleiche die für sonstige Baumaßnahmen des Landes (zum Beispiel Straßenbau) und für Beschaffungen der Landesverwaltung (zum Beispiel für Informations- und Kommunikationstechnik) ergangenen landeseinheitlichen Bestimmungen und Richtlinien.“
 
4.
In Nummer 6.1 wird nach dem Wort „sind“ der Klammerzusatz „(begleitende Erfolgskontrolle)“ eingefügt.
 
5.
In Nummer 6.2 wird nach dem Wort „können“ der Klammerzusatz „(abschließende Erfolgskontrolle)“ eingefügt.
 
6.
Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 angefügt:
„6.3 Die Erfolgskontrolle umfasst regelmäßig
 
 
einen Soll-Ist-Vergleich der geplanten mit den tatsächlich erreichten Zielen und die Feststellung des Zielerreichungsgrades (Zielerreichungskontrolle) als Basis auch für eine Entscheidung über den weiteren Bestand der verfolgten Ziele,
 
 
die Ermittlung der Eignung sowie der Ursächlichkeit der untersuchten Maßnahme für die Zielerreichung (Wirkungskontrolle),
 
 
die Kontrolle des Maßnahmevollzuges auf Wirtschaftlichkeit des damit verbundenen Ressourceneinsatzes (Kontrolle der Vollzugswirtschaftlichkeit) und die Kontrolle der Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielstellungen (Kontrolle der Maßnahmenwirtschaftlichkeit).“
 
7.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„7
Bei der Untersuchung ist das nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste und am wenigsten aufwändige Untersuchungsverfahren anzuwenden. In Betracht kommen insbesondere einzelwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für einzelne oder alternative Maßnahmen. Dabei sind neben den einmaligen auch die laufenden Kosten zu berücksichtigen. Die Nummern 9 bis 12 sind entsprechend anzuwenden.“
 
8.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„8
Das gewählte Untersuchungsverfahren und das Ergebnis der Untersuchung soll aktenmäßig (zum Beispiel in einem Vermerk) festgehalten werden. Dies gilt insbesondere für Untersuchungen nach Nummer 3, wenn die Maßnahmen einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 500 000 EUR oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 250 000 EUR erfordern.
Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Leasing-, Miet-, Mietkauf- oder ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsschluss zu prüfen, welche Vertragsart für die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist. Auf die besonderen Regelungen in den jährlichen Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (vergleiche § 5) wird verwiesen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus.“
 
9.
Nummer 9.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.1
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (§ 7 Abs. 2) sind ein Hilfsmittel, um Parlament und Exekutive in geeigneten Fällen die Entscheidungsfindung zu erleichtern. Dies betrifft sowohl die Planung als auch die Durchführung der Maßnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates auswirken können (finanzwirksame Maßnahmen). Die einzelnen Untersuchungsverfahren lassen sich je nach dem Umfang der Maßnahmewirkungen in einzelwirtschaftliche Verfahren (zum Beispiel bei Beschaffungsmaßnahmen für die eigene Verwaltung oder Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) und in gesamtwirtschaftliche Verfahren (zum Beispiel bei Infrastrukturinvestitionen, Subventionen oder Maßnahmen zur Änderung der Verwaltungsorganisation mit Außenwirkung) einteilen. Die gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gehen über die Untersuchungen nach Nummer 7 hinaus, indem sie auch gesellschaftliche Wirkungen (Nutzen und Kosten) einbeziehen. Auch dabei ist jedoch das nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste und am wenigsten aufwändige Verfahren anzuwenden.“
 
10.
Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beziehen sich auf vorgesehene Maßnahmen. Entsprechende Untersuchungen bei laufenden oder abgeschlossenen Maßnahmen sind Mittel der Ergebnisprüfung beziehungsweise der Erfolgskontrolle (Nummern 6 und 11.4).“
 
11.
Nummer 9.3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.3
Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind die einzelnen erfassbaren Vor- und Nachteile einer Maßnahme in einer zum Zwecke des Vergleichs geeigneten Form nach Möglichkeit zu quantifizieren oder zumindest verbal zu beschreiben. Um den Untersuchungsaufwand möglichst gering zu halten, können dabei, in geeigneten Fällen und soweit nichts anderes bestimmt ist, standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen (zum Beispiel Personal- und Sachkostenpauschalen nach der jeweils geltenden VwV Kostenfestlegung) Verwendung finden.
Zu den gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zählen insbesondere
 
 
 
a)
Kosten-Nutzen-Analysen: Die Kosten und Nutzen der zu untersuchenden Maßnahmen werden möglichst in Geld bewertet und einander gegenübergestellt; als Diskontierungssatz ist bei Kosten-Nutzen-Analysen grundsätzlich vom langfristigen Kapitalmarktzins auszugehen;
werden Kosten und Nutzen zu konstanten Preisen bewertet, so können an Stelle des langjährigen Kapitalmarktzinses die regelmäßig vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Kalkulationszinssätze verwendet werden (siehe auch Anlage 1 zu § 7);
 
 
 
b)
Kostenwirksamkeitsanalysen/ gesamtwirtschaftliche Nutzwertanalysen: Soweit bei Kosten oder Nutzen eine Quantifizierung in Geld nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, wird eine Bewertung in nicht monetären Einheiten vorgenommen.“
 
12.
Nummer 9.4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.4
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind die Auswirkungen der untersuchten Maßnahmen auf den Haushalt des Staates aufzuzeigen; bei gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen oder soweit sonst erforderlich sind zusätzlich gesondert die Auswirkungen auf andere beteiligte Personen des öffentlichen Rechts oder auf privatrechtliche Unternehmen, an denen der Freistaat Sachsen mit Mehrheit beteiligt ist, aufzuzeigen. Bei gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen soll ferner dargelegt werden, in welchen Bereichen volkswirtschaftlicher Nutzen entsteht und inwieweit dies mit dem Ziel der Maßnahme verfolgt wurde.“
 
13.
In Nummer 10.2 wird nach den Worten „Geeignet für“ das Wort „gesamtwirtschaftliche“ eingefügt.
 
14.
Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„11.2
Werden Maßnahmen vorgesehen, die die Voraussetzungen der Nummer 10.2
erfüllen, so hat die für den Einzelplan zuständige oberste Staatsbehörde dem Staatsministerium der Finanzen die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zusammen mit den Voranschlägen zum Haushaltsentwurf (vergleiche § 27) zu übersenden.“
 
15.
Nummer 11.4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„11.4
Bei Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Nummer 10.2 erfüllen, ist Nummer 6 auf die Ergebnisprüfung entsprechend anzuwenden.“
 
16.
In Nummer 12.1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Bei der Verwendung anderer anerkannter Untersuchungsverfahren ist neben der Benennung des Verfahrens, dessen Auswahl zu begründen und, soweit erforderlich, das Verfahren nachvollziehbar zu beschreiben.“
III.
In Nummer 1 Satz 1 der VwV zu § 8 SäHO wird nach dem Wort „Zwecke“ der Klammerzusatz „(Zweckbindung)“ eingefügt.
IV.
VwV zu § 24 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:
 
 
„1
Raumbedarfsdeckung
Vor der Entscheidung über die Art staatlicher Raumbedarfsdeckung sind vergleichende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (siehe auch zu § 7) durchzuführen. Zwischen verschiedenen Handlungsoptionen ist die für den Staat wirtschaftlichste zu wählen. Für das Verfahren und die Unterlagen zur Ermittlung, Anmeldung und Anerkennung sowie zur Entscheidung über die Deckung staatlichen Raumbedarfes gelten die Bestimmungen der RLBau Sachsen.“
 
2.
Die bisherigen Nummern 1, 1.1 und 1.2 werden die neuen Nummern 2, 2.1 und 2.2.
 
3.
Die bisherige Nummer 1.3 wird Nummer 2.3. In der neuen Nummer 2.3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1.2“ durch die Angabe „Nummer 2.2“ ersetzt.
 
4.
Die bisherige Nummer 1.4 wird Nummer 2.4. In der neuen Nummer 2.4 Satz 2 wird nach der Angabe „RLBau Sachsen“ die Angabe „; für sonstige Baumaßnahmen des Staates (zum Beispiel Straßenbau) gelten im Übrigen die dafür ergangenen landeseinheitlichen Bestimmungen und Richtlinien“ eingefügt.
 
5.
Die bisherige Nummer 1.5 wird Nummer 2.5. In der neuen Nummer 2.5 werden die Angabe „Nummern 1.1 bis 1.4“ durch die Angabe „Nummern 2.1 bis 2.4“ und die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
 
6.
Die bisherigen Nummern 1.6, 2, 2.1 und 2.2 werden die neuen Nummern 2.6, 3, 3.1 und 3.2.
 
7.
Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 3.3. In der neuen Nummer 3.3 wird die Angabe „Nummern 2.1 und 2.2“ durch die Angabe „Nummern 3.1 und 3.2“ ersetzt.
 
8.
Die bisherige Nummer 2.4 wird Nummer 3.4.
 
9.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „125 000 EUR“ durch die Angabe „150 000 EUR“ ersetzt.
 
10.
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
V.
In Nummer 1.2.3 der VwV zu § 34 SäHO werden die Wörter „Für die rechnungslegenden Stellen sind Abdrucke der Zuweisungen beizufügen.“ gestrichen.
VI.
VwV zu § 54 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst (Satz 2 und 3 bleiben unverändert):
Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zur Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 20 vom Hundert bei kleinen Baumaßnahmen und um mehr als 10 vom Hundert oder mehr als 2 000 000 EUR bei großen Baumaßnahmen führt; für Tiefbaumaßnahmen (insbesondere Straßenbau) tritt an die Stelle des Vomhundertsatzes von 10 vom Hundert der Vomhundertsatz von 15 vom Hundert und statt des Betrages von 2 000 000 EUR gilt der Betrag von 500 000 EUR.“
 
2.
In Nummer 1.3 wird die Angabe „Nummer 1.5“ durch die Angabe „Nummer 2.5“ ersetzt.
 
3.
Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Durchführung von Maßnahmen des Staatlichen Hochbaus und des Bauunterhalts gelten im Übrigen die Bestimmungen der RLBau Sachsen; für sonstige Baumaßnahmen des Staates (zum Beispiel Straßenbau) gelten im Übrigen die dafür ergangenen landeseinheitlichen Bestimmungen und Richtlinien. Vergleiche hierzu Nummer 2.4 zu § 24.“
VII.
VwV zu § 70 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst (Satz 1 und 3 bis 6 sowie die amtlichen Fußnoten 1 bis 3 bleiben unverändert):
„Sie dürfen nur im Druck 2 oder urschriftlich mit dokumentenechten Schreibmitteln/Farbbändern ausgefertigt werden.“
 
2.
Nummer 5.1.8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.1.8
eine besondere Kennzeichnung bei Abschlagsauszahlungen und deren Abrechnung (Schlusszahlung), soweit nicht Ausnahmen nach Nummer 5.6 oder Ausnahmen nach Nummer 5.7 (zum Beispiel Teilzahlungen an Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser und Ähnliches) zugelassen sind,“
 
3.
Nach Nummer 5.5 wird folgende Nummer 5.6 angefügt:
 
 
„5.6
Soweit bei den anordnenden Dienststellen eine ausreichende Überwachung der geleisteten Abschlagszahlungen und deren Abrechnungen durch ADV-Verfahren oder andere geeignete Hilfsmittel gewährleistet ist, kann eine besondere Kennzeichnung in der förmlichen Zahlungsanordnung entfallen.“
 
4.
Die bisherige Nummer 5.6 wird Nummer 5.7.
 
5.
Nummer 50.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„50.1
Kassen und Zahlstellen haben Auszahlungsanordnungen unter Beachtung der Fälligkeiten rechtzeitig auszuführen.“
 
6.
Muster 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
Muster 11
 
7.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 10.1.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Vordruck ist in drei Teile gegliedert:
 
 
 
Teil A enthält Daten, die für das Auffinden der zu ändernden Anordnung erforderlich sind. Die linke Spalte ist in jedem Fall vollständig auszufüllen; in der rechten Spalte sind nur Änderungen einzutragen - ausgenommen maschinell aufgelieferte Daten. Das Buchungskennzeichen in Feld Nummer 03 kann nicht geändert werden.
 
 
 
Teil B enthält Felder, in denen am häufigsten Änderungen vorkommen. Es ist nur die jeweils zutreffende Zeile auszufüllen - ausgenommen maschinell aufgelieferte Daten.
 
 
 
Teil C bietet die Möglichkeit, auch alle übrigen Felder zu ändern. In diesem Fall sind außer den zu ändernden Daten auch die zutreffende Feld-Nummer und die zugehörige Textbezeichnung einzutragen.“
 
 
b)
Nummer 10.1.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„10.1.2
Muster 61
 
 
 
 
(Änderungsanordnung für Stundung und so weiter)
Mit Muster 61 ist eine Stundung, Aussetzung des Einziehungsverfahrens, befristete oder unbefristete Niederschlagung oder ein Erlass anzuordnen. Dies gilt sowohl für einmalige als auch für wiederkehrende Einzahlungen. Ist die Stundung mit Ratenzahlung gewährt worden, ist gleichzeitig eine Annahmeanordnung Muster 20 zu erteilen. Der Vordruck ist auch zu verwenden für den Widerruf einer Stundung, Aussetzung des Einziehungsverfahrens oder befristeten Niederschlagung. Der Widerruf einer unbefristeten Niederschlagung ist mit Muster 61 ebenfalls möglich, jedoch nur im gleichen Jahr, in dem die Niederschlagung angeordnet wurde. Nach Ablauf des Jahres muss eine neue Annahmeanordnung erteilt werden (vergleiche auch Nummern 12.7 und 14.3).“
 
 
c)
Nummer 12.7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„c)
unbefristet niedergeschlagen, wird die dem niedergeschlagenen Betrag zu Grunde liegende Annahmeanordnung (gegebenenfalls in Höhe des niedergeschlagenen Betrages) als erledigt behandelt. Die eventuelle Weiterverfolgung des Anspruchs ist Aufgabe der Anordnungsstelle. Soll der Anspruch von der Kasse weiter verfolgt werden, richtet sich das Verfahren nach Nummer 10.1.2,“
 
 
d)
Muster 33 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
Muster 33
 
8.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 2.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.2.1.1
Bei Kassen, die das KABU-Verfahren anwenden:
Der Zahlungsempfänger hat die Personenkonto-Nummer der Kasse (gegebenenfalls mit führenden Nullen, jedoch ohne Punkte und Zwischenräume) im Zahlungsaustauschsatz entweder im Feld „Verwendungszweck“ (Feld 16) linksbündig oder im Feld „Zahlungspflichtiger“ (Feld 14) rechtsbündig anzugeben.
 
 
 
 
Bei den übrigen Kassen:
Der Zahlungsempfänger hat die Personenkonto-Nummer der Kasse oder die Buchungsstelle im Feld „Verwendungszweck“ oder im Feld „Zahlungspflichtiger“ anzugeben. Das Kreditinstitut, bei dem die Kasse die Lastschriften buchen lässt, muss die Übersendung von Lastschriftbelegen zusammen mit dem Kontoauszug zugesichert haben.
In besonderen Fällen können auch die Kassen, die das KABU-Verfahren anwenden, nach der zweiten Alternative (übrige Kassen) verfahren.“
 
 
b)
Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.2.2
Fernmeldegebühren
Für jede Auszahlungsanordnung nach Muster 50 EDVBK wird von der Kasse ein Personenkonto eröffnet. Aufgrund des in Feld-Nummer 35 angegebenen Schlüssels gilt das Soll in Höhe der Ist-Buchungen.
Die Kasse hat bei der Lastschrift gegebenenfalls per Programm zu prüfen, ob für das jeweilige Personenkonto eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Höhe des Rechnungsbetrages ist jedoch von der Kasse nicht zu prüfen.“
 
 
c)
Das Muster wird wie folgt gefasst:
 
 
 
Muster
 
9.
In Nummer 3.1 Satz 2 1. Halbsatz der Anlage 11 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nummer 5.6“ durch die Angabe „Nummer 5.7“ ersetzt.
VIII.
VwV zu § 71 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 11.5.2 wird wie folgt gefasst:
„11.5.2 frei“
 
2.
Nach Nummer 17.4 wird folgende Nummer 17.5 eingefügt:
 
 
„17.5
Über Scheckvordrucke und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen (vgl. Nummer 64 der VwV zu § 70 SäHO und Nummer 11.3.5 zu § 79 SäHO). Die Nummer 56.7 zu § 70 SäHO gilt sinngemäß.“
 
3.
Die bisherige Nummer 17.5 wird Nummer 17.6.
 
4.
Nummer 19.5 Satz 3 wird wie folgt gefasst (Satz 1 und 2 bleiben unverändert):
„Werden zu Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, vor dem Tagesabschluss Berichtigungen erforderlich, so können sie auch so vorgenommen werden, dass die Eintragungen unter Beifügung des Namenszeichens des ändernden Bediensteten gestrichen und durch neue ersetzt werden; die ursprünglichen Eintragungen müssen lesbar bleiben.“
 
5.
Nummer 28.5 Satz 2 wird gestrichen.
IX.
Nummer 1.2 der VwV zu § 73 SäHO wird wie folgt gefasst:
 
„1.2
Die näheren Bestimmungen über den Nachweis des Vermögens erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.“
X.
VwV zu § 79 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.5
Zahlstellenverzeichnis
Über Zahlstellen und Zahlstellen der besonderen Art (Geldstellen) wird das Zahlstellenverzeichnis beim Landesamt für Finanzen geführt.
Bei Einrichtung sowie Änderung von Zahlstellen und Geldstellen sind dem Landesamt für Finanzen schriftlich mitzuteilen:
 
 
 
Bezeichnung der Zahlstelle (Nummer 1 der Anlage 1 zu § 79 SäHO)
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Zahlstellenverwalter, Vertreter, Telefon
 
 
 
Höchstbestand
 
 
 
Bankverbindung (Nummer 5.1 der Anlage 1 zu § 79 SäHO)
 
 
 
bewilligte Kartenzahlverfahren
 
 
 
bewilligtes Online-Banking
 
 
 
Das Landesamt für Finanzen ist auch über Umwandlungen von Zahlstellen in Geldstellen beziehungsweise von Geldstellen in Zahlstellen sowie Schließungen von Zahlstellen und Geldstellen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Das Zahlstellenverzeichnis ist dem Rechnungshof für Prüfungszwecke zweimal jährlich (bis zum 15. Februar und 15. August) durch das Landesamt für Finanzen zur Verfügung zu stellen.“
 
2.
In Nummer 8.5 Satz 4 der Anlage 1 wird die Angabe „zu § 79 SäHO“ durch die Angabe „zu § 70 SäHO“ ersetzt.
XI.
VwV zu § 80 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 3.3 Satz 2 wird gestrichen.
 
2.
Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt: Gesamtrechnung
 
 
8
Gliederung und Aufstellung
 
 
8.1
Gesamtrechnung
 
 
 
Die in den Titelbüchern der Kassen nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben werden in die Gesamtrechnung (Nummer 1.3) übernommen. Die Gesamtrechnung setzt sich zusammen aus
 
 
 
a)
den Zentralrechnungen (Nummer 8.2)
 
 
 
b)
den Zusammenstellungen der Zentralrechnungen (Nummer 8.3).
 
 
 
Die Gesamtrechnung wird Bestandteil der Haushaltsrechnung.
 
 
8.2
Zentralrechnungen
 
 
8.2.1
Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jeden Einzelplan eine Zentralrechnung.
 
 
8.2.2
Die Zentralrechnungen haben die Angaben nach § 81 Abs. 2 jedoch ohne die Angaben nach Nummer 2 Buchst. h zu enthalten. Je Titelgruppe, Kapitel und Einzelplan sind die gleichen Summen zu bilden wie im Haushaltsplan.
 
 
8.2.3
Grundlage für die Zentralrechnungen sind die abgeschlossenen Titelbücher der Kassen und die Bescheinigungen der Hauptkasse über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Titelbücher sowie darüber, dass nach Abschluss der Bücher keine weiteren Buchungen für den abgerechneten Zeitraum vorgenommen wurden.
 
 
8.3
Zusammenstellungen der Zentralrechnungen
Die in den Zentralrechnungen gebildeten Summen sind zum Gesamtergebnis des Haushaltsjahres wie folgt zusammenzufassen:
 
 
 
a)
Einzelplanübersicht:
Summen je Einzelplan und Gesamtsummen aller Einzelpläne getrennt nach Einnahmen, Ausgaben sowie deren Salden
 
 
 
b)
Gruppierungsübersicht (Hauptgruppen):
Summen nach Hauptgruppen und Gesamtsummen aller Hauptgruppen“
XII.
In der VwV zu § 86 SäHO wird die Angabe „und die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vermögensnachweis des Freistaates Sachsen vom 10. Juli 2002 (SächsMBl. SMF S. 120), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Dezember 2006

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Änderungsvorschriften