Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zwischen
den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen
über
eine Staatliche Klassenlotterie

Der Beitritt der Länder Sachsen und Thüringen zu dem zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz bestehenden Staatsvertrag über die Süddeutsche Klassenlotterie macht eine Reihe von Änderungen dieses Staatsvertrages erforderlich. Diese Änderungen lassen aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit eine Neufassung des Staatsvertrages zweckmäßig erscheinen. Die vertragschließenden Länder sind sich darüber einig, daß durch die Neufassung des Staatsvertrages die bisherige Süddeutsche Klassenlotterie in ihrem rechtlichen Bestand als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht berührt wird.

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Hessen,
das Land Rheinland-Pfalz,
der Freistaat Sachsen und
das Land Thüringen

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Vertragszweck

(1) Die Vertragsländer veranstalten eine staatliche Klassenlotterie unter der Bezeichnung

„Süddeutsche Klassenlotterie“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Die Lotterie wird im Staatsgebiet der Vertragsländer (Lotteriegebiet) veranstaltet.

Artikel 2
Organe

Die Organe der Anstalt sind:

a)
der Staatslotterieausschuß,
b)
die Direktion.

 

Artikel 3
Staatslotterieausschuß

(1) Jedes Land bestellt für den Staatslotterieausschuß ein ständiges Mitglied und für den Fall seiner Verhinderung ein ständiges stellvertretendes Mitglied. Untervertretung im Einzelfall ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Staatslotterieausschusses haben so viele Stimmen, wie dem Land, das sie bestellt hat, Stimmen im Bundesrat zustehen.

(3) Der Staatslotterieausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für jeweils zwei Jahre.

(4) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet die Verhandlungen. Er hat den Staatslotterieausschuß einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(5) Der Staatslotterieausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, soweit dieser Vertrag oder die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet in erneuter Abstimmung über denselben Gegenstand die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Die Kosten des Staatslotterieausschusses trägt die Anstalt.

Artikel 4
Aufgaben des Staatslotterieausschusses

(1) Der Staatslotterieausschuß überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik.

(2) Er beschließt über

1.
die Bestellung und Abberufung des Direktors und seines Stellvertreters sowie über die Anstellungsverträge mit diesen,
2.
den Erlaß der Satzung nach Maßgabe des Artikels 10,
3.
den Wirtschaftsplan,
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Direktion,
5.
den Spielplan und die Lotteriebestimmungen,
6.
die Geschäftsanweisung für die Lotterieeinnehmer,
7.
andere wichtige Angelegenheiten der Anstalt nach näherer Bestimmung dieses Vertrages oder der Satzung.

(3) Die Feststellung des Jahresabschlusses bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsländer. Zuständig ist das jeweilige Finanzministerium.

(4) Der Staatslotterieausschuß vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Direktion.

Artikel 5
Direktion

Die Direktion vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich und führt deren Geschäfte. Sie ist hierbei an die Beschlüsse des Staatslotterieausschusses gebunden. Die Bestimmungen des Artikels 4 bleiben unberührt.

Artikel 6
Durchführung der Lotterien

(1) Die Anstalt kann die Durchführung der Lotterie oder Teile ihres Geschäftsbetriebs auf Dritte übertragen.

(2) Die Lotterie kann gemeinsam mit anderen staatlichen Lotterien durchgeführt werden.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Staatslotterieausschusses.

Artikel 7
Staatliche Lotterieeinnahmen

(1) Die Vertragsländer unterhalten in allen größeren Städten und Gemeinden ihres Landes, in deren Wirtschaftsgebiet ein entsprechender Losabsatz zu erwarten ist, staatliche Lotterieeinnahmen in der gebotenen Anzahl.

(2) Die staatlichen Lotterieeinnehmer werden von dem Finanzministerium des Landes bestellt, in dem die staatliche Lotterieeinnahme ihren Sitz hat. Sie werden von dem Finanzministerium des Landes abberufen, das sie bestellt hat. Die Länder werden bei der Bestimmung der Zahl und des Sitzes der staatlichen Lotterieeinnahmen sowie der Person der staatlichen Lotterieeinnehmer den Vorschlägen der Direktion nach Möglichkeit Rechnung tragen.

(3) Die staatlichen Lotterieeinnehmer sind Beauftragte der Süddeutschen Klassenlotterie. Sie haben die ihnen obliegenden Geschäfte nach den Weisungen der Anstalt zu besorgen. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten werden in einer Geschäftsanweisung festgelegt. Die Anstalt übt die Aufsicht über die staatlichen Lotterieeinnehmer aus.

Artikel 8
Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung

(1) Der Gewinn aus der Veranstaltung der Süddeutschen Klassenlotterie und die Einnahmen aus der Lotteriesteuer werden wie folgt unter den Vertragsländern verteilt:

1.
Zur Hälfte nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen, die zu Beginn der jeweiligen Lotterie für den Länderfinanzausgleich zuletzt amtlich festgestellt worden sind,
2.
zur Hälfte nach dem Verhältnis der von den staatlichen Lotterieeinnahmen jedes Vertragslandes abgesetzten Lose zum Losabsatz im gesamten Lotteriegebiet.

(2) Hinsichtlich der Vertragsländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz wird in einer Übergangszeit von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Vertrages der bisherige ausschließlich umsatzbezogene Verteilungsschlüssel (Artikel 9 Abs. 1 des Staatsvertrages in der bisher geltenden Fassung) in der Weise an den Verteilungsschlüssel des Absatzes 1 angepaßt, daß sich der Anteil nach Bevölkerungszahlen pro Geschäftsjahr um fünf Prozent bis zum Höchstsatz von fünfzig Prozent aufbaut. Der Anteil nach Bevölkerungszahlen wird mit fünf Prozent erstmals im Geschäftsjahr 1992/93 berücksichtigt. Die Länder Sachsen und Thüringen werden während der Übergangszeit nach Maßgabe des Absatzes 1 vorweg bedient.

(3) Für eine Übergangszeit bis zum 14. Mai 1994 (Ende der 94. Lotterie) wird bei Berechnung des Gewinn- und Lotteriesteueranteils nach Absatz 1 für den Freistaat Sachsen ein Mindestlosabsatz von 8 000 Losen je Lotterie und für das Land Thüringen ein Mindestlosabsatz von 4 000 Losen je Lotterie zugrunde gelegt.

Artikel 9
Steuerbefreiung

(1) Der Betrieb der Süddeutschen Klassenlotterie und der sich dabei ergebende Ertrag bleiben im Gebiet der vertragschließenden Länder mit Ausnahme der Lotteriesteuer von allen Steuern und Abgaben frei, die für Rechnung des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes erhoben werden.

(2) Den Einnehmern der Süddeutschen Klassenlotterie darf wegen des Betriebs der Lotterieeinnahmen von dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband eine besondere Steuer oder Abgabe nicht auferlegt werden. Die Lotterieeinnehmer unterliegen für den Betrieb der Lotterie nicht der Gewerbesteuer.

Artikel 10
Satzung

(1) Im übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalt, ihre Vertretung sowie die sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalt und ihrer Organe durch Satzung geregelt.

(2) Die Satzung der Anstalt wird vom Staatslotterieausschuß beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Finanzministerien der Vertragsländer.

(3) Die Satzung ist in den Vertragsländern in der gleichen Form bekanntzumachen wie die Verwaltungsvorschriften der Finanzministerien.

Artikel 11
Aufsicht

Die Anstalt unterliegt der Aufsicht der Finanzministerien der Vertragsländer. Die Aufsicht wird in zweijährigem Turnus abwechselnd von jedem Vertragsland in alphabetischer Reihenfolge der Länder ausgeübt.

Artikel 12
Konkurrenzverbot

Während der Dauer dieses Vertrages werden die Vertragsländer eine Klassenlotterie weder selbst einrichten noch sich an einer solchen beteiligen. Die Bestimmungen des Artikels 6 bleiben unberührt.

Artikel 13
Beitritt anderer Länder

(1) Andere Länder können diesem Vertrag mit Zustimmung der Vertragsländer beitreten. Hierbei kann der Name der Anstalt geändert werden.

(2) Die Direktion der Süddeutschen Klassenlotterie kann mit Zustimmung des Staatslotterieausschusses Vereinbarungen über die Zulassung des Geschäftsbetriebs der Süddeutschen Klassenlotterie in anderen Ländern abschließen.

Artikel 14
Kündigung, Vermögensauseinandersetzung

(1) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Er kann von jedem Vertragsland mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende des im Jahr 1997 ablaufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragsländern schriftlich zu erklären.

(3) Im Falle der Kündigung durch ein Vertragsland bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Ländern in Kraft. Jedes der übrigen Länder kann sich der Kündigung eines Landes anschließen (Anschlußkündigung). Die Anschlußkündigung ist binnen einer Frist von drei Monaten vom Tage der Vertragskündigung an gegenüber den übrigen Ländern schriftlich zu erklären.

(4) Scheidet ein Land aus dem Vertrag aus, so erhält es zur Abfindung seiner Beteiligung einen Betrag in Höhe des Anteils am Vermögen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn (Artikel 8) im Durchschnitt der letzten drei Jahre entspricht.

(5) Wird die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Vermögen in demselben Verhältnis verteilt. Bestehende Lasten und Verbindlichkeiten sind vorweg abzulösen.

(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 stehen den Ländern Sachsen und Thüringen im Falle eines Ausscheidens oder im Falle der Auflösung der Anstalt Anteile am Vermögen insoweit zu, als dieses Vermögen nach dem Ende des Geschäftsjahres 1990/91 gebildet wird. Anteile am Altvermögen stehen den beiden Ländern nicht zu. Das Altvermögen der Anstalt wird zum Ende des Geschäftsjahres 1990/91 gesondert festgestellt. Es setzt sich aus dem Eigenkapital und den stillen Reserven zusammen.

(7) Abweichend von Absatz 6 kann mit den Ländern Sachsen und Thüringen eine Beteiligung am Altvermögen in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden. Für die Vereinbarung gilt Artikel 15 entsprechend.

(8) Im Falle des Beitritts weiterer Länder nach Artikel 13 Abs. 1 kann eine von den Regelungen der Absätze 4 und 5 abweichende Vereinbarung getroffen werden. Für diese Vereinbarung gilt Artikel 15 entsprechend.

Artikel 15
Ergänzende Vereinbarungen

Soweit zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen erforderlich werden, sind die Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, sie gemeinsam zu treffen.

Artikel 16
Ratifizierung, Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag wird sobald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hinterlegt. Der Vertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit Wirkung vom 15. Mai 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Bayern, Württemberg-Baden und Hessen über eine Staatliche Klassenlotterie in den süddeutschen Ländern der US-Zone vom 6. 9./9. 9./17. 9. 1948, ergänzt durch den Vertrag über den Beitritt des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. 9./3. 12./6. 12./9. 12. 1954, außer Kraft.

Stuttgart, den 30. März 1992
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel

 Mainz, den 7. Mai 1992
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping

München, den 15. April 1992
Für den Freistaat Bayern
i. V. Dr. Berghofer-Weichner

Dresden, den 19. Mai 1992
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf

Wiesbaden, den 29. April 1992
Für das Land Hessen
Hans Eichel

Erfurt, den 26. Mai 1992
Für das Land Thüringen
Bernhard Vogel