Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 26.04.2019

Gesetz
über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH)
(Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG)1

Vom 24. Mai 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), nachstehend Fachhochschule genannt.3

§ 2
Aufgaben

(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, das Studium für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durchzuführen.

(2) Die Fachhochschule vermittelt im Rahmen des Bachelor-Studienganges „Polizeivollzugsdienst“ die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studenten sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge ist besonders zu fördern. Das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

(3) Zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium und zur Unterstützung der Praxis kann das hauptamtliche Lehrpersonal der Fachbereiche anwendungsorientierte Forschung betreiben.

(4) Die Fachhochschule ist für die Organisation und Durchführung der zentralen Fortbildung der sächsischen Polizei zuständig. Satz 1 gilt nicht für die Bereiche Information und Kommunikation sowie das Diensthundewesen. Näheres regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. Bedienstete des Freistaates Sachsen, die nicht der Polizei angehören, sowie Bedienstete anderer Bundesländer können an Fortbildungsveranstaltungen der Fachhochschule teilnehmen.

(5) Die Fachhochschule führt im Rahmen des Studiums für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst das erste Studienjahr des Master-Studienganges „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ der Deutschen Hochschule der Polizei für sächsische Studenten durch. Studiengemeinschaften mit Studenten anderer Bundesländer können gebildet werden.

(6) Es ist zu gewährleisten, dass das Studium an der Fachhochschule im Verhältnis zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Eine Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen vergleichbaren Auftrags ist anzustreben.

(7) Die Fachhochschule fördert die internationale, insbesondere die europäische, Zusammenarbeit mit polizeilichen Bildungseinrichtungen.4

§ 2a
Benutzungsgebühren

(1) Für das Studium von sächsischen Studenten und die Fortbildung von Bediensteten des Freistaates Sachsen an der Fachhochschule werden keine Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Für die Teilnahme von Bediensteten anderer Bundesländer gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 an Fortbildungsveranstaltungen und von Studenten anderer Bundesländer gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 am Studium erhebt die Fachhochschule Benutzungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), in der jeweils geltenden Fassung.5

§ 3
Rechtsnatur, Aufsicht und Satzungsbefugnis

(1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.

(2) Das Staatsministerium des Innern führt die Dienst- und Fachaufsicht. In hochschulrechtlichen Fragen erfolgt dies im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(3) Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Satzungen der Fachhochschule sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.6

§ 4
Gliederung und Organe

(1) Die Fachhochschule gliedert sich in die Fachbereiche und das Fortbildungszentrum. Es kann ein Rektoratsbüro eingerichtet werden.

(2) Die Anzahl, Bezeichnung und Struktur der Fachbereiche, die Struktur des Fortbildungszentrums sowie die Einrichtung eines Rektoratsbüros regelt das Staatsministerium des Innern durch allgemeine Anordnung.

(3) Organe der Fachhochschule sind

1.
der Rektor,
2.
der Senat.

(4) Organe der Fachbereiche sind

1.
der Fachbereichsleiter,
2.
der Fachbereichsrat.7

§ 5
Rektor, Prorektor, Kanzler

(1) Der Rektor leitet die Fachhochschule. Für seine Rechte und Pflichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 82 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorats der Rektor und an die Stelle des Hochschulrates das Kuratorium tritt. Der Rektor ist Vorgesetzter der Bediensteten der Fachhochschule und der Studenten während des fachtheoretischen Studiums. Die Vorschriften über die Dienstvorgesetzten bleiben unberührt.

(2) Der Prorektor vertritt das Fortbildungszentrum und führt dessen Geschäfte. Er hat darauf hinzuwirken, dass das hauptamtliche Lehrpersonal des Fortbildungszentrums seine dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehrverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllt. Der Prorektor vertritt den Rektor.

(3) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Fachhochschule, erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und ist Beauftragter für den Haushalt. Bei Verhinderung des Prorektors vertritt er den Rektor.

(4) Rektor, Prorektor und Kanzler werden vom Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Senats bestellt. Sie sind Beamte auf Lebenszeit. Die Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Als Rektor und Prorektor können Professoren sowie Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes oder Bedienstete des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestellt werden. Eine der beiden Funktionen bleibt einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes vorbehalten. Als Kanzler können Bedienstete des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestellt werden.8

§ 6
Senat

(1) Dem Senat gehören an

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
der Prorektor,
3.
der Kanzler,
4.
die Fachbereichsleiter,
5.
ein Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jedem Fachbereich,
6.
eine der Anzahl der Mitglieder nach Nummer 5 entsprechende Anzahl Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals des Fortbildungszentrums,
7.
ein Lehrbeauftragter,
8.
ein Student pro Studienjahrgang des Bachelor-Studiengangs,
9.
ein Student des Master-Studiengangs.

(2) Die Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jedem Fachbereich, das hauptamtliche Lehrpersonal des Fortbildungszentrums, die Lehrbeauftragten und die Studenten wählen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9 sowie eine jeweils gleiche Zahl von Stellvertretern. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 werden zu Beginn des Studiums gewählt. Das Wahlverfahren wird durch Satzung geregelt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 8 endet mit Ablauf des dritten Studienjahres des jeweiligen Studienjahrgangs. Unabhängig davon endet sie mit dem Ausscheiden aus der Fachhochschule oder mit Beendigung des Studiums.9

§ 7
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat ist zuständig für

1.
Beschlüsse über die Grundordnung und weitere Satzungen der Fachhochschule,
2.
Beschlüsse zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sowie des Studienplans und des Modulhandbuches,
3.
Stellungnahmen und Vorschläge zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule sowie diese betreffende sonstige Grundsatzfragen,
4.
Stellungnahmen vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 und § 12 Abs. 4 und allgemeinen Anordnungen gemäß § 4 Abs. 2,
5.
Vorschläge zur Berufung von Professoren und Juniorprofessoren sowie zur Verlängerung einer Juniorprofessur,
6.
Stellungnahmen zur
 
a)
Bestellung des Rektors,
 
b)
Bestellung des Prorektors,
 
c)
Bestellung des Kanzlers,
 
d)
Bestellung der Fachbereichsleiter und ihrer Stellvertreter sowie
 
e)
Auswahl des sonstigen hauptamtlichen Lehrpersonals der Fachbereiche,
7.
Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen für die Fachbereiche,
8.
Stellungnahmen zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,
9.
Beschlüsse in Angelegenheiten, für die der Fachbereichsrat zuständig ist, soweit mehrere Fachbereiche oder mindestens ein Fachbereich und das Fortbildungszentrum berührt sind,
10.
die Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Rektors.

(2) Der Senat berät und unterstützt den Rektor. Er fördert die Zusammenarbeit innerhalb der Fachhochschule und mit anderen in- und ausländischen Bildungseinrichtungen.

(3) Die Stimmen der Senatsmitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 zählen doppelt bei Beschlüssen nach

1.
Absatz 1 Nr. 6 Buchst. a bis c,
2.
Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 8 und 9, soweit das Fortbildungszentrum betroffen ist.

Bei Vorschlägen oder Stellungnahmen nach Absatz 1 Nr. 5, 6 Buchst. d und e sowie Nr. 7 haben die Senatsmitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 kein Stimmrecht. Gleiches gilt für Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und 9, soweit von diesen die Belange des Fortbildungszentrums nicht berührt werden.10

§ 8
Aufgaben der Fachbereiche

Die Fachbereiche erfüllen die Aufgaben der Fachhochschule mit Ausnahme der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4. Insbesondere sind sie zuständig für die

1.
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Lehr- und Studienbetriebes,
2.
Mitwirkung beim Auswahlverfahren für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst,
3.
Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen,
4.
anwendungsorientierte Forschung.11

§ 9
Fachbereichsleiter

(1) Der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte. Er hat darauf hinzuwirken, dass das hauptamtliche Lehrpersonal des Fachbereichs seine dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Die Fachbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Senats bestellt. Die Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Die Fachbereichsleiter müssen dem hauptamtlichen Lehrpersonal angehören.12

§ 10
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an

1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
2.
das dem Fachbereich zugeordnete hauptamtliche Lehrpersonal,
3.
ein Lehrbeauftragter,
4.
ein Student pro Studienjahrgang des Bachelor-Studiengangs,
5.
ein Student des Master-Studiengangs.

Für die Wahl des Lehrbeauftragten und der Studenten sowie die Amtszeit im Fachbereichsrat gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt den Fachbereichsleiter und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen. Er entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Fachbereichs, insbesondere

1.
beschließt er über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes, soweit sie ausschließlich den Fachbereich betreffen,
2.
beschließt er über Stellungnahmen zur Aufstellung des Studienplans und des Modulhandbuches,
3.
beschließt er über die Durchführung von Forschungsvorhaben durch das hauptamtliche Lehrpersonal des Fachbereichs,
4.
kann er Vorschläge für die Bestellung von Lehrbeauftragten für den Fachbereich unterbreiten,
5.
wirkt er bei der Bestellung von Professoren und Juniorprofessoren mit.13

§ 11
Aufgaben des Fortbildungszentrums

Dem Fortbildungszentrum obliegen die Aufgaben der Fachhochschule nach § 2 Abs. 4. Näheres regelt der Rektor im Rahmen der Vorgaben des Staatsministeriums des Innern nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und § 4 Abs. 2.14

§ 12
Hauptamtliches Lehrpersonal

(1) Das hauptamtliche Lehrpersonal der Fachbereiche setzt sich aus Professoren, Juniorprofessoren, Dozenten und Lehrkräften für besondere Aufgaben zusammen. Das hauptamtliche Lehrpersonal des Fortbildungszentrums setzt sich aus Dozenten und Fachlehrern zusammen.

(2) Die der Fachhochschule nach § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 übertragenen Aufgaben sind die vorrangigen Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals der Fachbereiche. Zu dessen weiteren Dienstaufgaben zählen insbesondere die

1.
Teilnahme an fachlichen Exkursionen,
2.
fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrbeauftragten,
3.
Betreuung von Fachpraktika,
4.
Mitwirkung an der Entwicklung und Fortschreibung von Studiengängen, Studien- und Ausbildungsplänen sowie von neuen Lehr- und Lernformen,
5.
Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule, insbesondere Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und Ausschüsse sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen und Maßnahmen,
6.
Erstellung von Veröffentlichungen und Publikationen,
7.
Mitwirkung an Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
8.
eigene Fortbildung,
9.
Ausübung von Dienstsport und Übungsschießen bei Polizeivollzugsbeamten,
10.
Erledigung fachbezogener Verwaltungsaufgaben,
11.
Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen.

(3) Die der Fachhochschule nach § 2 Abs. 4 Satz 1 übertragenen Aufgaben sind die vorrangigen Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals des Fortbildungszentrums. Zu dessen weiteren Dienstaufgaben zählen insbesondere die

1.
Durchführung von Fachkonsultationen für Dienststellen und Einrichtungen,
2.
Erstellung dienstlicher Gutachten und Durchführung von Praxiserprobungen,
3.
Mitwirkung an der Entwicklung und Fortschreibung von Ausbildungsplänen, Leitfäden und Lehrbriefen sowie von neuen Lehr- und Lernformen,
4.
Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule, insbesondere Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und Ausschüsse sowie an sonstigen dienstlichen Veranstaltungen und Maßnahmen,
5.
Erstellung von Veröffentlichungen und Publikationen,
6.
Mitwirkung an Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
7.
eigene Fortbildung,
8.
Durchführung von Dienstsport und Übungsschießen bei Polizeivollzugsbeamten,
9.
Erledigung fachbezogener Verwaltungsaufgaben,
10.
Mitwirkung an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung.

(4) Näheres über die Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals, insbesondere das Deputat sowie die Ermäßigungs- und Anrechnungstatbestände, bestimmt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Die Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen richten sich für Professoren nach § 58 Abs. 1 bis 5 SächsHSFG und für Juniorprofessoren nach § 63 Abs. 1 und 3 SächsHSFG. Dozenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Fachlehrer sollen die Voraussetzungen nach § 74 Satz 2 SächsHSFG erfüllen. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt § 74 Satz 3 SächsHSFG nicht.

(6) Stellen für Professoren und Juniorprofessoren sind vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Rektor auszuschreiben. Die Berufung erfolgt durch das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Zur Vorbereitung der Ausschreibung und des Berufungsvorschlages wird vom Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt. Die Berufungskommission legt dem Senat mit Zustimmung des Fachbereichsrates einen Berufungsvorschlag vor; dieser soll die Namen von drei Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. Der Senat unterbreitet dem Staatsministerium des Innern den Berufungsvorschlag. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Der Senat und das Staatsministerium des Innern sind nicht an die jeweils vorgeschlagene Reihenfolge der Kandidaten gebunden. Beruft das Staatsministerium des Innern keinen der vom Senat vorgeschlagenen Kandidaten, ist der Senat zur Unterbreitung eines neuen Berufungsvorschlags aufzufordern. Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. Ist ein neuer Vorschlag nicht möglich oder wird er nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung eingereicht, stellt das Staatsministerium des Innern das Berufungsverfahren ein. Näheres zur Durchführung des Berufungsverfahrens an der Fachhochschule regelt eine Satzung.

(7) Für die dienstrechtliche Stellung der Professoren gilt § 69 Abs. 1 Alternative 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 SächsHSFG. Für die dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren gilt § 70 Satz 1, 2, 5 bis 8 SächsHSFG. § 70 Satz 3 SächsHSFG gilt mit der Maßgabe, dass die Evaluation von der Fachhochschule durchzuführen und durch das Staatsministerium des Innern zu bestätigen ist und dass an die Stelle des Fakultätsrates der Senat tritt. Für die Verlängerung der Juniorprofessur gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.

(8) Für die Besetzung von Stellen und die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung der Dozenten in den Fachbereichen und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben gelten die beamten- oder arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen.15

§ 13
Lehrbeauftragte

Zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebots sowie zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können durch den Rektor Lehraufträge erteilt werden.16

§ 14
Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat die Fachhochschule in ihrer Entwicklung zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 zu unterstützen. Es ist zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule zu hören. Es nimmt den Jahresbericht des Rektors nach Erörterung durch den Senat entgegen.

(2) Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens einmal im Jahr ein und lässt es durch den Rektor über Angelegenheiten der Fachhochschule unterrichten. Er hat das Kuratorium außerdem einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Dem Kuratorium gehören an

1.
der Staatsminister des Innern als Vorsitzender,
2.
der Landespolizeipräsident,
3.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
4.
der Rektor,
5.
der Prorektor,
6.
ein Vertreter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei,
7.
ein Vertreter der übrigen, dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen,
8.
ein Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals,
9.
ein Student,
10.
drei Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
11.
je ein Vertreter der Gemeinden Bautzen und Rothenburg,
12.
ein Vertreter des Polizei-Hauptpersonalrats beim Staatsministerium des Innern,
13.
bis zu zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf Vorschlag der Mitglieder.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 10 werden vom Staatsministerium des Innern für die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 8 wird vom Senat für vier Jahre, das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 9 von der Studentenvertretung bestimmt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 13 werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen.

(5) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 8 und 9 sind nicht stimmberechtigt. Sie haben beratende Funktion.17

§ 15
Studentenvertretung

(1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studenten wird eine Studentenvertretung gebildet.

(2) Mitglieder sind die Vertreter der Studenten im Senat und in den Fachbereichsräten. Die Studentenvertretung vertritt die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen sowie sportlichen Belange der Studenten und pflegt die überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen.

(3) Die Studentenvertretung untersteht der Rechtsaufsicht des Rektors. Die Wahrnehmung der Aufgaben ist aus dem Staatshaushalt angemessen zu fördern.18

§ 16
Zulassung, Studium und Prüfung

Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.19

§ 17
Hochschulgrade

(1) Das Studium an der Fachhochschule wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Fachhochschule verleiht an Studenten, die das Studium vor dem 1. Oktober 2010 begonnen haben, aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad „Diplom-Verwaltungswirt“ mit dem Zusatz „FH“ im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Das Nähere zum Diplomierungsverfahren regelt eine Satzung.

(3) Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung den akademischen Grad eines „Bachelor of Arts (B. A.)“ im Studiengang Polizeivollzugsdienst.

(4) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Inhalt der Diplom- und Bachelor Urkunde regeln.20

§ 18
Geltung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche ausschließlich das Fortbildungszentrum betreffen.21

§ 19
(aufgehoben)22

§ 20
Inkrafttreten23

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert