Historische Fassung war gültig vom 01.08.2016 bis 03.12.2016

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

Vom 12. Mai 2016

Auf Grund von Artikel 2 der Sechsten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 3) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der ab dem 1. August 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 423),
2.
die teils am 1. August 2015, teils am 18. Januar 2016 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 3).

Dresden, den 12. Mai 2016

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen,
des Innern, der Justiz und für Europa, für Kultus,
für Soziales und Verbraucherschutz,
für Umwelt und Landwirtschaft,
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
sowie für Wissenschaft und Kunst
zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
(Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen – SächsBBiGAVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2016

§ 1
Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz

(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft ist:

1.
für die Berufsausbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist die Landesdirektion Sachsen.

(3) Zuständige Stelle für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) ist für:

1.
Sozialversicherungsfachangestellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
2.
die Ausbildungsberufe der Geoinformationstechnologie im öffentlichen Dienst der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
3.
die übrigen nicht durch §§ 71 und 72 des Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.

Zuständige Stelle nach den §§ 4 und 6 bis 8 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Landesdirektion Sachsen.

(4) Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird (§ 74 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 1a
Zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

§ 1 gilt für die Ausführung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzBQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 1b
Zuständige Stellen nach der Richtlinie 2005/36/EG

Zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) ist für die Berufe Bergführer/Bergführerin und Immobilienmakler/Immobilienmaklerin die Landesdirektion Sachsen.

§ 2
Zuständige Behörden, Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2, § 24 Absätze 1 und 2 sowie § 42q Absatz 1 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

(2) Zuständige Behörde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft ist

1.
für die Berufsbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(3) Die Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden übertragen für die Berufsbildung

1.
in nicht handwerklichen Gewerbeberufen auf die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat
2.
für die Fachangestellten im Bereich der
 
a)
Rechtspflege jeweils für ihren Bereich auf die Rechtsanwaltskammer und die Ländernotarkasse,
 
b)
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung jeweils für ihren Bereich auf die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,
 
c)
Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich auf die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landesapothekerkammer.

(4) Zuständige Behörde nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes ist

1.
für Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
2.
für die Ausbildungsberufe der Geoinformationstechnologie im öffentlichen Dienst der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
3.
bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Landesdirektion Sachsen,
4.
bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Staatsministerium, das die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung führt, und
5.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

(5) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerke durchgeführt wird, werden die Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 2 bis 4 auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

(6) Zuständige Behörde nach § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 43 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das gemäß § 3 für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium.

§ 3
Zuständige oberste Landesbehörden

Zuständige oberste Landesbehörde ist gemäß

1.
§ 34 Absatz 7 Satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 3, § 47 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Bereichen der Handwerksordnung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
2.
§ 40 Absatz 4 Satz 2, § 47 Absatz 2 Satz 2, § 71 Absatz 9 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung
 
a)
in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
 
b)
in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
 
c)
der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Staatsministerium der Justiz,
 
d)
der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Staatsministerium der Finanzen,
 
e)
der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
 
f)
der Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Staatsministerium des Innern und
 
g)
im Bereich des öffentlichen Dienstes
 
 
aa)
für die Sozialversicherungsfachangestellten das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und
 
 
bb)
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

§ 4
Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit

(1) Der erfolgreiche Abschluss einer einjährigen beruflichen Grundbildung ist als erstes Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn diese in einem Ausbildungsberuf erfolgt, der gemäß Anlage 1 dem jeweiligen Berufsbereich der beruflichen Grundbildung und, soweit die Berufsbereiche in Berufsgruppen untergliedert sind, der Berufsgruppe zugeordnet ist.

(2) Der erfolgreiche Abschluss einer zweijährigen Berufsfachschule ist als erstes und zweites Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn diese in einem Ausbildungsberuf erfolgt, der gemäß Anlage 2 dem jeweiligen Berufsfachschulabschluss zugeordnet ist.

§ 5
Ermächtigung der Staatsministerien

Die Staatsregierung überträgt die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Dieses trifft die Regelungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Staatsministerium durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung.

Anlagen

Anlage 1
Anrechnung einer einjährigen beruflichen Grundbildung
1

Anlage 2
Anrechnung von Berufsfachschulabschlüssen