Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau

Vom 7. März 2006

Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen ( SchutzgebZuÜbVO) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet:

§ 1
Änderung der Schutzvorschrift

Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ ( Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 221) geändert worden ist, geändert (Umzonierung).

§ 2
Gegenstand der Umzonierung

(1) Gemarkung Pobershau

1.
Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
1.1
1Fläche südöstlich der Bergstraße vom Abzweig Steinbruchweg in östliche Richtung über den Höhenweg und Katzensteinweg.
2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
334a teilweise, 335a teilweise, 337/2 teilweise, 337/3 teilweise, 348 teilweise, 349/1, 349/2, 375/1, 375/3 teilweise, 383/1 teilweise, 383/2, 383/3, 383/4, 392a, 393 teilweise, 518/2 teilweise und 524/1 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 3,81 Hektar.
1.2
1Fläche am Ortsausgang des geschlossenen Ortsteils Pobershau, Richtung Rittersberg vor dem Bahndamm, westlich des Baches „Rote Pockau“. 2Es handelt sich um die Straße „Ratsseite-Wagenbachtal“.
3Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
220/1 teilweise, 227/1 teilweise, 227/3, 227/4, 227a, 498/4 teilweise, 498/5, 498/7 teilweise und 500 teilweise.
4Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,11 Hektar.
2.
Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
2.1
1Fläche auf der Amtsseite im Bereich „Steiler Aufstieg“, westlich der Bergstraße (unterhalb der Bergstraße), nordwestlich bis zum „Burkhardtweg“.
2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
35, 55, 290, 291 teilweise, 293, 294, 295/6 teilweise, 297/6 teilweise, 314/6 teilweise, 357, 359 teilweise, 360/1 teilweise, 361, 362/2, 362/3, 362/4, 363, 364/1 teilweise, 364/2 teilweise und 374 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 11,44 Hektar.
2.2
1Fläche auf der Amtsseite östlich hinter der Bebauung Bergstraße zirka 100 Meter nördlich vom Abzweig Bergstraße/Katzensteinweg.
2Diese Fläche umfasst folgendes Flurstück:
317/8 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,04 Hektar.
2.3
1Fläche auf der Amtsseite östlich hinter der Bebauung Bergstraße, nördlich der unter Nummer 2.2 genannten Fläche und zirka 200 Meter südlich der Straße zum Hinteren Grund.
2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
277/3 teilweise, 280/3 teilweise, 283/1 teilweise, 303 teilweise, 305a und 307/8 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 6,0 Hektar.

(2) Gemarkung Rittersberg:

Nachfolgende Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:

1.
1Fläche im nördlichen Bereich der Siedlung an der „Marienberger Straße“.
2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
109/2 teilweise, 110/3 teilweise und 110/4 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,17 Hektar.
2.
1Fläche im westlichen Bereich der Siedlung an der östlichen Seite des Scheibenweges.
2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
87/2, 87/3, 87/4, 88 teilweise, 90/2, 90/3 teilweise, 90/5 teilweise, 90/6 teilweise, 92 teilweise, 93/6 teilweise, 145 teilweise und 182 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,2 Hektar.

(3) 1Die Änderungen der Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II auf den unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Flächen sind in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 7. März 2006 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2Die Lage der von der Änderung betroffenen Flächen im Landschaftsraum ist außerdem in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 7. März 2006 im Maßstab 1 : 25 000 mit Kreissymbolen lokalisiert.
3Die Flurkarte und die topographische Übersichtskarte sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Die Flurkarte nach Absatz 3 wird im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse in Zimmer 302 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 4 in Kraft.

Chemnitz, den 7. März 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Topographische Übersichtskarte

Änderungsvorschriften