Verwaltungsvorschrift
des Regierungspräsidiums Leipzig
über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
(VwV BBiG-Entschädigung)

Vom 18. Juli 2005

Das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle erlässt gemäß

1.
§ 40 Abs. 4 Satz 2, § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962) geändert worden ist, und
2.
§ 4 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist,

folgende Entschädigungsregelung:

I.
Geltungsbereich
1.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen erhalten deren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung
 
a)
für bare Auslagen nach Ziffer II und
 
b)
für Zeitversäumnis nach Ziffer III oder IV.
2.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.
II.
Entschädigung für bare Auslagen

Als Entschädigung für bare Auslagen werden Reisenkosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), erstattet.

III.
Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen

Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse folgende Prüfungsentschädigungen:

Prüfungsentschädigungen
Nummer Tätigkeit Entschädigung in Euro
  1. Sitzungsentschädigung pro Sitzung pauschal 6 EUR
  2. Verdienstausfallentschädigung pro Zeitstunde pauschal 15 EUR
  pro Tag höchstens 100 EUR
  Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.  
  3. Erstellung von Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungen mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von 40 EUR
  und ergänzend je Bearbeiterstunde (die den Prüfungskandidaten für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeitstunde)  
  a) für die Zwischen- und Abschlussprüfungen in den technischen Berufen (umwelttechnische Berufe, Straßenwärter, Wasserbauer) 10 EUR
  b) für die übrigen Zwischen- und Abschlussprüfungen 27 EUR
  c) für die Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) 32 EUR
  4. Erstellung von Prüfungsaufgaben für praktische Prüfungen mit Lösungsvorschlag je nach konkretem Aufwand
  a) für die Zwischen- und Abschlussprüfungen bis zu 50 EUR
  b) für die Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) bis zu 70 EUR
  5. Begutachtung von Prüfungsaufgaben (überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für den Prüfungsausschuss) je Bearbeiterstunde
  a) für die Zwischen- und Abschlussprüfungen 8,50 EUR
  b) für die Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) 12,50 EUR
  6. Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde
  a) in den Zwischen- und Abschlussprüfungen 1,40 EUR
  b) in den Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) 1,70 EUR
  7. Bewertung einer Projekt- oder Hausarbeit 6      EUR
  8. Abnahme von mündlichen/praktischen Prüfungen je Prüfungskandidat und angefangene fünfzehn Minuten Prüfungsdauer
  a) in den Abschlussprüfungen 1,90 EUR
  b) in den Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) 2,70 EUR
  9. Abnahme von praktischen Prüfungen in den technischen Berufen je Zeitstunde 4      EUR
10. Herstellung der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen und Hilfstätigkeiten je Zeitstunde 4     EUR.
11. Für die inhaltliche und redaktionelle überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 vom Hundert der Entschädigungssätze nach Nummern 3 und 4 gewährt werden.  
12. Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach Nummern 3 bis 7 anteilig gewährt. Entsprechendes gilt bei Prüfungsaufgaben, deren Zeitdauer nur Bruchteile einer Bearbeiterstunde beträgt.  
IV.
Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss

Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufbildungsausschusses eine Sitzungs- und gegebenenfalls eine Verdienstausfallentschädigung nach Ziffer III Nr. 1 und 2.

V.
Antragsfrist

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Abschluss der Tätigkeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht wird.

VI.
Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
1.
Die nach dieser Verwaltungsvorschrift zu gewährende Entschädigung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 25 oder 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1825) geändert worden ist, durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.
2.
Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag jeweils zum Jahresbeginn eine Bescheinigung für Einkommensteuerzwecke über die Gesamthöhe der im vorangegangenen Jahr gewährten Entschädigungen.
VII.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Genehmigung
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2005 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 1501) außer Kraft.
3.
Das Staatsministerium des Innern als zuständige oberste Landesbehörde hat die Verwaltungsvorschrift mit Erlass vom 13. Juni 2005 – Az.: 13‑ 6040/3 – genehmigt.

Leipzig, den 18. Juli 2005

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident