Gesetz
des Freistaates Sachsen
über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe
(Sonderurlaubsgesetz)

Vom 27. August 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1

(1) 1Den in der Jugendhilfe tätigen Personen, in der Regel über 18 Jahre, ist auf Antrag Sonderurlaub in folgenden Fällen zu gewähren:

a)
für die Tätigkeit als Jugendleiter oder Jugendbetreuer, insbesondere in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung und Ferienfreizeitgestaltung untergebracht sind, sowie bei Jugendwanderungen und Jugendbegegnungen
b)
zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen bzw. Schulungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe
c)
zum Besuch von Tagungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe
d)
zur Wahrnehmung von Leitungsfunktionen bei Veranstaltungen des im Rahmen des Bundes- und Landesjugendplanes geförderten Auslandaustausches.

2Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen auch Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch auf Gewährung des Sonderurlaubs zusteht.

(2) Als öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes gelten die im Sächsischen Jugendring vertretenen Mitgliedsorganisationen, die Mitglieder der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die sonstigen gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Organisationen der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

(3) 1Ein Anspruch auf Gewährung des Sonderurlaubs besteht nicht, soweit dieser im Einzelfall zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers führen würde. 2Der Arbeitgeber hat dem Antragsteller die Gründe für eine mögliche Existenzgefährdung mitzuteilen.

§ 2

(1) 1Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage jährlich. 2Er kann auf höchstens vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

(2) 1Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. 2Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§ 3

(1) Anträge auf Sonderurlaub für einen Mitarbeiter der Jugendhilfe können nur von der durchführenden, anerkannten Organisation gestellt werden.

(2) Die Anträge sollen der urlaubsgewährenden Stelle (Behörden- oder Schulleiter, Arbeitgeber usw.) mindestens 8 Wochen vor Antritt des Sonderurlaubs vorliegen.

§ 4

Nachteile dürfen den Arbeitnehmern und Beschäftigten, die einen Sonderurlaub nach § 1 erhalten, in ihrem Dienst- und Anstellungsverhältnis nicht entstehen.

§ 5
aufgehoben 1

§ 6

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. August 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

Änderungsvorschriften

Änderung des Sonderurlaubsgesetzes

Art. 1 § 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)