Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie

Vom 22. Juni 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 48 Fünfte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und Artikel 86 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), sind

1.
das Staatsministerium für Soziales für die
 
a)
Unterrichtung des Bundesministers über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15a,
 
b)
Erteilung der Ausnahmegenehmigung für Schlachtung ohne Betäubung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2;
2.
die Regierungspräsidien für die
 
a)
Entgegennahme des Antrages auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens sowie Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren nach § 8 Abs. 1 und 2,
 
b)
Entgegennahme der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder dessen Stellvertreters nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1,
 
c)
Entgegennahme der nach § 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 – erforderlichen Anzeigen und Angaben,
 
d)
Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 –,
 
e)
Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und für die Zulassung von Ausnahmen nach Abs. 2 Satz 3,
 
f)
Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 –,
 
g)
Einsicht in Aufzeichnungen über Tierversuche nach § 9a Abs. 1 Satz 5 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 –,
 
h)
Entgegennahme von auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 2 erforderlichen Meldungen,
 
i)
Erteilung der Genehmigung zur Haltung und Züchtung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
 
j)
Untersagung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 sowie Schließung der entsprechenden Betriebs- und Geschäftsräume gemäß § 11 Abs. 4,
 
k)
Aufsicht in Einrichtungen, die Tierversuche, Eingriffe oder Behandlungen durchführen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3,
 
l)
Anordnung zur Einstellung von Tierversuchen gemäß § 16a Nr. 4,
 
m)
Berufung der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
 
n)
Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5;
3.
die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte in allen anderen Fällen.1

§ 2

Die in § 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Tierschutzgesetz, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 1994

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler