Historische Fassung war gültig vom 01.02.2003 bis 31.12.2004

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den Staatlichen Ämtern für Ländliche Neuordnung

Vom 13. Dezember 2002

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Die ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den Staatlichen Ämtern für Ländliche Neuordnung nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das durch Artikel 47 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, erhalten

  1. Reisekostenvergütung und
  2. Entschädigung für Zeitversäumnis.

§ 2
Reisekostenvergütung

Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 8 EUR für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2002

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath