Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten

Vom 12. Dezember 1997

Aufgrund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483) wird verordnet:

§ 1

(1) Stiftungsbehörden im Sinne von § 3 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes sind die Regierungspräsidien.
(2) Durch Beschluß der Staatsregierung kann im Einzelfall eine andere Stiftungsbehörde bestimmt werden.

§ 2

Soweit die Regierungspräsidien bisher die Stiftungsaufsicht wahrgenommen haben, gelten sie als zuständige Behörden im Sinne von § 1 Abs. 1.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht