Historische Fassung war gültig vom 05.06.2003 bis 31.07.2008

Bekanntmachung
der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für den Freistaat Sachsen

Vom 10. September 2003

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften des Freistaates Sachsen vom 6. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131, 134) wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der seit dem 5. Juni 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74),
2.
den am 7. Mai 1994 in Kraft getretenen § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777, 781)
3.
den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163)
4.
den am 5. Juni 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 10. September 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Verwaltungsverfahrensgesetz
für den Freistaat Sachsen
(SächsVwVfG)

§ 1
Anwendungsbereich

Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird. § 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gilt auch, wenn Vertragsschließender eine Behörde im Sinne des Satzes 1 ist.

§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie der Schulen, Hochschulen, Fachhochschulen, Volkshochschulen und der Staatlichen Studienakademie Sachsen bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 VwVfG.

(2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich und an der Staatlichen Studienakademie Sachsen sind die §§ 28 und 39 VwVfG nicht anzuwenden.

(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.

§ 3
(außer Kraft)

§ 4
(In-Kraft-Treten)