Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz
(BBergG-Ermächtigungsverordnung – BergErmVO)

Vom 12. Dezember 2000

Aufgrund von § 32 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 107 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 142 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), wird verordnet:

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten auf das
Sächsische Staatsministerium für
Wirtschaft und Arbeit

(1) Die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.

(2) Die Ermächtigung der Staatsregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 142 BBergG wird auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.

§ 2
Übertragung von Zuständigkeiten auf das
Oberbergamt

(1) Die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Bergverordnungen aufgrund der §§ 65 bis 67 BBergG zu erlassen, wird auf das Oberbergamt übertragen.

(2) Die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 4 BBergG, durch Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festzusetzen, aufzuheben oder zu beschränken, wird auf das Oberbergamt übertragen.

§ 3
In-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (Ermächtigungsverordnung BBergG – BergErmVO) vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479) außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2000

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Änderungsvorschriften