Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Verwaltung und Verpachtung landeseigener Fischereirechte
(VwV-Fischereirechte-SMF/SMUL)
Vom 26. Februar 2004
- 1.
- Allgemeine Grundsätze
- 1.1
- Sinn und Zweck dieser gemeinsamen Verwaltungsvorschrift ist eine ordnungsgemäße, einheitliche sowie eine den speziellen Erfordernissen der Fischerei, der Wasserwirtschaft sowie des Natur- und Artenschutzes gerecht werdende Verwaltung und Verpachtung der landeseigenen Fischereirechte.
Dabei sind vorrangig die Bedürfnisse der Berufsfischerei zu berücksichtigen. Im Weiteren ist im Rahmen der Verwaltung der Fischereirechte zu gewährleisten, dass die Ausübung der Fischerei weiten Kreisen der Bevölkerung ermöglicht wird. - 1.2
- Grundlage der Verwaltung und Verpachtung landeseigener Fischereirechte sind das Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in der jeweils geltenden Fassung, und die auf seiner Grundlage ergangenen Durchführungsverordnungen sowie die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), in der jeweils geltenden Fassung, und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsvorschriften.
- 1.3
- Die Verwaltung und Verpachtung landeseigener Fischereirechte hat entsprechend der Sächsischen Haushaltsordnung, insbesondere nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, zu erfolgen.
- 1.4
- Bei der Verwaltung und Verpachtung landeseigener Fischereirechte sind vorrangig die allgemein anerkannten fischereilichen Grundsätze einschließlich der Gewässerbiologie, der Gewässerbewirtschaftung sowie des Natur-, Arten- und Tierschutzes zu beachten. Dazu ist in jedem Fall die fachliche Empfehlung der Fischereibehörde einzuholen.
- 2.
- Zuständigkeit
- 2.1
- Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, ist grundsätzlich für die Verwaltung und Verpachtung der landeseigenen Fischereirechte zuständig. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement kann die Zuständigkeit für die Verwaltung und Verpachtung von landeseigenen Fischereirechten auf andere mit der Verwaltung von landeseigenen Grundstücken betraute Einrichtungen des Freistaates Sachsen übertragen. Dazu bedarf es des Einvernehmens des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des zuständigen Fachministeriums.
- 2.2
- Abweichend von Nummer 2.1. werden Fischereirechte im Staatswaldvermögen von der Staatlichen Forstverwaltung verwaltet und verpachtet, wenn sie im „Grundbesitzverzeichnis Staatliche Forstverwaltung“ aufgeführt sind.
- 3.
- Verpachtung
- 3.1
- Landeseigene Fischereirechte sind gemäß § 18 Abs. 2 SächsFischG nur durch Verpachtung zu nutzen.
- 3.2
- Wird ein landeseigenes Fischereirecht erstmals oder wiederholt verpachtet, ist die Verpachtung durch den Verpächter landeseigener Fischereirechte in einem regionalen Fachblatt der Fischerei auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind regelmäßig Lose durch die Fischereibehörde so zu bilden, dass fischereilich sinnvolle Einheiten entstehen.
Erscheint eine Verpachtung im Wege der öffentlichen Ausschreibung nicht zweckmäßig, darf die Verpachtung auch durch beschränkte Ausschreibung erfolgen. Das trifft insbesondere zu auf- Gewässer in bestehenden oder einstweilig sichergestellten Schutzgebieten gemäß §§ 16 bis 18 und § 21 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in Gebieten, die Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des § 22a SächsNatSchG sind
- Gewässer, die die Grundlage eines Fischereiunternehmens bilden,
- unbedeutende Fischgewässer und
- Einzelfälle, in denen der Freistaat Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist.
- 3.3
- Der Verpächter landeseigener Fischereirechte hat regelmäßig vor der Ausschreibung folgende Behörden von den zur Verpachtung vorgesehenen Fischereirechten zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
- die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Fischerei, als Fischereibehörde in allen Fällen,
- die zuständige Naturschutzbehörde in allen Fällen, im Nationalpark Sächsische Schweiz die Nationalparkverwaltung, im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft die Biosphärenreservatsverwaltung,
- das zuständige Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde), soweit landeseigene Fischereirechte durch die Errichtung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich beeinflusst werden,
- die Landestalsperrenverwaltung, soweit das Fischereirecht an Grenzgewässern verpachtet wird.
- 3.4
- Bei Ausschreibung der Verpachtungsabsicht ist anzustreben, nach Möglichkeit mehrere Pachtangebote für ein zu verpachtendes Fischereirecht zu erhalten. Eingehende Pachtangebote sind vertraulich zu behandeln.
- 3.5
- Landeseigene Fischereirechte sind nur an solche Bewerber zu verpachten, von denen eine dem
SächsFischG entsprechende ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung des Pachtgegenstands zu erwarten ist. Das Gleiche gilt für die im jeweiligen Einzelfall zu beachtenden wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen und artenschutzfachlichen Belange.
Gewässer, welche die Grundlage eines leistungsfähigen Fischereiunternehmens sein können oder die zur Abrundung, Ergänzung und Festigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit eines solchen geeignet sind, sollen in der Regel an Berufsfischer verpachtet werden. Berufsfischer sind bei der Verpachtung vorrangig auch dann zu berücksichtigen, wenn dadurch Arbeitsplätze erhalten oder begründet und die Existenzgrundlage ihrer Familie gesichert werden kann. Gewässer, die nicht an Berufsfischer verpachtet werden, sind vorrangig an Verbände und Vereine zu verpachten, wenn sie diese Gewässer langfristig nach den Bestimmungen des Sächsischen Fischereigesetzes bewirtschaften.
Den Pachtvertrag erhält unter Beachtung von Absatz 1 der geeignetste Bewerber, der nicht der Meistbietende zu sein braucht. Der geeignetste Bewerber soll vor allem Gewähr und persönliche Zuverlässigkeit dafür bieten, dass er das Fischereirecht nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Fischerei ausübt und dabei die Belange des Natur- und Artenschutzes sowie der Wasserwirtschaft berücksichtigt. Bei natur- beziehungsweise artenschutzfachlich besonders wertvollen Einzelteichen ist die besondere Eignung von Naturschutzverbänden zu prüfen. Zur Bewertung der Eignung der Bewerber holt sich der Verpächter landeseigener Fischereirechte auf Grundlage der vom Bewerber eingereichten fischereilichen Bewirtschaftungskonzepte die fachliche Stellungnahme der Fischereibehörde in.
Die Entscheidung über die Verpachtung eines landeseigenen Fischereirechts, insbesondere die Auswahl des Pächters, trifft der nach Nummer 2 zuständige Verpächter unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fischereibehörde und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der sonst nach Nummer 3.3. zu hörenden Behörden eigenverantwortlich. - 3.6
- Für die Verpachtung ist grundsätzlich der vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erarbeitete Musterpachtvertrag (Anlage wird nicht veröffentlicht) zu verwenden.
- 3.7
- Die Mindestpachtdauer beträgt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 SächsFischG zwölf Jahre. Bei Berufsfischern kann der Pachtvertrag bei außergewöhnlichen Investitionen (Zweckbindungsfrist) und zur Regelung der Nachfolge verlängert werden, soweit die Fischereibehörde dies auf Grundlage des vom Pächter einzureichenden fischereilichen Bewirtschaftungskonzeptes empfiehlt. Das fischereiliche Bewirtschaftungskonzept ist als Bestandteil in den Pachtvertrag aufzunehmen.
- 3.8
- Im Pachtvertrag kann die Anzahl der vom Pächter jährlich auszugebenden Fischereierlaubnisscheine festgelegt werden, wenn dies aus fischereilichen, wasserwirtschaftlichen oder naturschutzfachlichen Gründen zwingend erforderlich ist.
- 4.
- Pachtzins
- 4.1
- Die Verpachtung eines landeseigenen Fischereirechts ist nur gegen einen angemessenen Pachtzins zulässig. Hierzu hat der nach Nummer 2 zuständige Verpächter landeseigener Fischereirechte einen Vorschlag über die Höhe des jährlich zu entrichtenden Pachtzinses von der Fischereibehörde einzuholen, die diesen auf der Grundlage der im fischereilichen Sachverständigenwesen üblichen Kriterien einschließlich der wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Belange erarbeitet.
- 4.2
- Im Pachtvertrag ist die Überprüfung und die Möglichkeit einer Anpassung des Pachtzinses an das ortsübliche Pachtzinsniveau in angemessenen Zeiträumen vorzusehen.
- 5.
- Hegemaßnahmen
- 5.1
- Bei zu verpachtenden Fischereirechten ist grundsätzlich der Pächter im Pachtvertrag zu verpflichten, Hegemaßnahmen, wie zum Beispiel den Fischbesatz auf seine Kosten und nach Maßgabe der Vorgaben des Verpächters durchzuführen. Auf § 15 SächsFischG wird verwiesen.
- 5.2
- Zur Festlegung von Art und Umfang notwendiger Hegemaßnahmen sowie deren Kontrolle bedient sich der Verpächter landeseigener Fischereirechte der Sach- und Fachkunde der Fischereibehörde, die auch die wasserwirtschaftlichen und die naturschutzfachlichen Belange entsprechend berücksichtigt. Hierzu beteiligt die Fischereibehörde die Naturschutzbehörden und in Wasserschutzgebieten die Wasserbehörde.
Bei Gewässern in Naturschutzgebieten ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.
- 6.
- Begehung
- 6.1
- Der Verpächter landeseigener Fischereirechte wird die von ihm verwalteten Fischgewässer erforderlichenfalls begehen und dabei Grundlagen und Veränderungen der fischereilichen Verhältnisse ermitteln. Die Fischereibehörde und die zuständige Naturschutzbehörde sind auf die geplante Begehung hinzuweisen und können an ihr teilnehmen.
- 6.2
- In begründeten Fällen stimmen sich die genannten Behörden über weitere Begehungen ab.
- 7.
- Anzeigepflicht bei der Fischereibehörde
- Der Abschluss, die Änderung, die Kündigung und das Erlöschen eines Fischereipachtvertrages sind gemäß § 20 Abs. 1 SächsFischG durch den Verpächter der Fischereibehörde anzuzeigen.
- 8.
- Information betroffener Behörden
- Der Verpächter informiert betroffene Behörden über die Inhalte des Pachtvertrags unter Wahrung des Datenschutzes.
- 9.
- In-Kraft-Treten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. März 2004 in Kraft.
Dresden, den 24. Februar 2004
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär
Dresden, den 26. Februar 2004
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef