Zehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung

Vom 10. Dezember 2001

Aufgrund von § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2997) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung – KÜGO) vom 17. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom  4. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 539), wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift wird die Angabe „(Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung – KÜGO)“ durch die Angabe „(Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung – KÜGVO)“ ersetzt.
  2. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „1,04 DM“ durch die Angabe „0,55 EUR “ ersetzt.
  3. In § 11 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht