Gesetz
über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2003 und 2004 im Freistaat Sachsen
(Haushaltsbegleitgesetz 2003 und 2004)

Vom 11. Dezember 2002

Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz
zum Unterhaltsvorschussgesetz
(SächsAüGUVG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 15 werden
 
a)
vor der ersten Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnungen „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ und „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 3) “ eingefügt,
 
b)
nach der Fußnote  2) folgende Fußnote  3) angefügt:
 
 
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3.“
2.
In der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 16 werden
 
a)
vor der ersten Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 1) “ eingefügt,
 
b)
nach der Amtsbezeichnung „Direktor eines Umweltfachamtes“ die Amtsbezeichnung „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 1) “ eingefügt,
 
c)
nach der Amtsbezeichnung „Prorektor der Fachhochschule für Polizei“ die Amtsbezeichnung „Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 2) “ angefügt,
 
d)
folgende Fußnoten  1) und  2) eingefügt:
 
 
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2 und B 3.
 
 
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3.“
3.
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 2 werden
 
a)
vor der ersten Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 4) “ eingefügt,
 
b)
nach der Amtsbezeichnung „Direktor eines Regionalschulamtes“ die Amtsbezeichnung „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 4) “ eingefügt,
 
c)
nach der Amtsbezeichnung „Sächsischer Landeskonservator – als Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege 1) “ die Amtsbezeichnung „Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 5) “ eingefügt,
 
d)
nach der Fußnote  3) folgende Fußnoten  4) und  5) angefügt:
 
 
4)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 3.
 
 
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3.“
4.
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 3 werden
 
a)
vor der ersten Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 1) “ eingefügt,
 
b)
nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Landeszentrale für politische Bildung“ die Amtsbezeichnung „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 1) “ eingefügt,
 
c)
nach der Amtsbezeichnung „Rektor einer Kunsthochschule“ die Amtsbezeichnung „Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 2) “ eingefügt,
 
d)
folgende Fußnoten  1) und  2) eingefügt:
 
 
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2.
 
 
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2.“
5.
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 5 werden
 
a)
nach der Amtsbezeichnung „Rechnungshofdirektor – als Abteilungsleiter“ die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 2) “ angefügt,
 
b)
nach der Fußnote  1) folgende Fußnote  2) angefügt:
 
 
2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6.“
6.
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 6 werden
 
a)
nach der Amtsbezeichnung „Landespolizeipräsident – als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern“ die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ 1) “ eingefügt,
 
b)
folgende Fußnote  1) eingefügt:
 
 
1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Verwaltungsaufbauergänzungsgesetzes

Das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dem Staatsministerium der Finanzen ist das Landesamt für Finanzen unmittelbar nachgeordnet.“
2.
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen nimmt das Landesamt für Finanzen insbesondere die Aufgaben der bezügezahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen, der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen und Aufgaben der Prozessvertretung des Freistaates Sachsen vor den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten wahr.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu „§ 22“ folgende Angaben eingefügt:
 
„§ 22a
Schutz des Europäischen ökologischen Netzes ,Natura 2000’
 
§ 22b
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen
 
§ 22c
Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes ,Natura 2000‘ ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundes, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten, insbesondere in den zum Netz ,Natura 2000‘ gehörenden Gebieten, ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der zum Netz ,Natura 2000‘ gehörenden Gebiete sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.“
3.
§ 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Für Nationalparke (einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz), Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. Den Einrichtungen nach Satz 3 können Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. Das Nähere regelt die Schutzgebietserklärung.“
4.
§ 17 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Worte „Die Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz“ durch die Worte „Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz“ ersetzt.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde.“
5.
Nach § 22 werden folgende §§ 22a bis 22c eingefügt:
 
„§ 22a
Schutz des Europäischen ökologischen Netzes
,Natura 2000‘
 
(1) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erklären.
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind Unterschutzstellungen dann vorzuziehen, wenn sie den Erhaltungszielen in gleicher Weise und genauso effektiv dienen.
(4) Ist ein Gebiet im Bundesanzeiger bekannt gemacht, sind
  1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
  2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 15 Abs. 2
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
(5) Für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sollen Managementpläne im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellt werden, soweit dies zur Durchsetzung der Erhaltungsziele erforderlich ist. Die Managementpläne können ganz oder teilweise in andere für das Gebiet aufgestellte Entwicklungspläne integriert werden; es gelten die für diese Pläne einschlägigen Regelungen über Zuständigkeiten und Verbindlichkeit der Planinhalte.
 
§ 22b
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten
und Plänen, Ausnahmen
 
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne von § 15 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes ,Natura 2000‘ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die Kommission ist über die getroffenen Maßnahmen von der zuständigen Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu unterrichten.
(6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne von § 26 sind die Absätze 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten und Plänen enthalten. Die Pflichten zur Beteiligung und Unterrichtung der Kommission nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 bleiben unberührt. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft bleiben die Regelungen der §§ 8 bis 12 unberührt.
(7) Ist für die Zulassung eines Projektes nach anderen Rechtsvorschriften ein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen, ist die hierfür zuständige Behörde auch für die Prüfung nach den Absätzen 1 bis 5 zuständig. § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend. Für Projekte, die von einer Behörde durchgeführt werden und für die kein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen ist, gilt § 11 entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Pläne, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903) geändert worden ist, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1, anzuwenden. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsLPlG bleibt unberührt. Zuständig für die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung ist die Stelle, die den Plan aufstellt.
 
§ 22c
Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung
 
(1) § 22b gilt auch für Projekte und Pläne, die sich auf ein zum Europäischen ökologischen Netz ,Natura 2000‘ gehörendes Gebiet in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auswirken.
(2) Bei Auswirkungen in einem anderen Bundesland werden die dort zuständigen Behörden möglichst frühzeitig beteiligt. Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Behörden des beteiligten Bundeslandes. Für die Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen kann eine angemessene Frist gesetzt werden.
(3) Bei Auswirkungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind für das Beteiligungsverfahren die Regelungen der §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.“
6.
In § 36 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Das zuständige staatliche Liegenschaftsamt“ durch die Angabe „Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SImmBa)“ ersetzt.
7.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 2 werden folgende neuen Nummern 3 und 4 eingefügt:
 
 
 
„3.
bei der Auswahl der Gebiete für das Europäische ökologische Netz ,Natura 2000‘, bei der Ermittlung der Erhaltungsziele für diese Gebiete und bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), mitzuwirken;
 
 
 
4.
einheitliche Grundsätze für die Vorbereitung und Durchführung von Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und für die Inhalte und Gestaltung von Managementplänen im Sinne von § 22a Abs. 5 zu erarbeiten oder in Fällen mit besonderem Modellcharakter (Mustermanagementpläne) oder für Gebiete von landesweiter Bedeutung Managementpläne aufzustellen;“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden zu den Nummern 5 bis 10.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es werden folgende Nummern 5 bis 7 angefügt:
 
 
 
„5.
die Behörden und in Abstimmung mit diesen Antragstellern in Verfahren nach §§ 22b und 22c oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Gesetze zu beraten;
 
 
 
6.
bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Europäische ökologische Netz ,Natura 2000‘ oder bei Maßnahmen nach § 22a Abs. 3 mitzuwirken;
 
 
 
7.
Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen oder soweit hierfür im Einzelfall die Behörde nach Absatz 1 zuständig ist, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5.    Absatz 2 Nr. 5 bis 7 gilt entsprechend.“

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

In § 70 Abs. 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das durch Gesetz vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 107) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110) geändert worden ist, werden die Worte „besondere Forst-Bezirkspersonalräte in den Forstdirektionen“ durch die Worte „einen besonderen Forst-Bezirkspersonalrat im Landesforstpräsidium“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 36 wie folgt gefasst:
„§ 36 (aufgehoben)“
2.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
3.
In § 35 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die Forstdirektionen als höhere Forstbehörden“ durch die Worte „das Landesforstpräsidium als höhere Forstbehörde“ ersetzt.
4.
§ 36 wird aufgehoben.
5.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8, 9, 10 und 11 angefügt:
 
 
„8.
die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen, forstlichen Rahmenplanungen, Waldzustandsinventuren, mittel- und langfristige Planungen, Revisionen, Analysen, Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen sowie das Anfertigen sonstiger forstlicher Gutachten,
 
 
9.
die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und im forstlichen Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, im Hinblick auf die Erforschung der vielfältigen Funktionen des Waldes und seiner Beziehung zur Umwelt,
 
 
10.
den Aufbau und die Betreuung des Informations- und Kommunikationsnetzes in der Forstwirtschaft,
 
 
11.
die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie.“
 
b)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wahr. Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4 und 5, soweit dort die Ausübung der Forstaufsicht im Sinne des § 40 Abs. 1 betroffen ist, und die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 11 werden von der höheren Forstbehörde wahrgenommen.“
 
c)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Erstreckt sich die Aufgabe auf die Dienstbezirke mehrerer staatlicher Forstämter, ist die höhere Forstbehörde zuständig. Sie kann die Zuständigkeit auf ein Forstamt übertragen.“

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes

§ 51 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2.    das Landesforstpräsidium als höhere Jagdbehörde,“.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

§ 5 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 201,54 EUR“ durch die Angabe „1 125 EUR“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „639,11 EUR“ durch die Angabe „562,50 EUR“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über Spielbanken
im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156), geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Das Regierungspräsidium Leipzig ist zugleich zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3946) geändert worden ist, zur Überwachung der Durchführung des Datenschutzes durch die Spielbanken.“
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
 
 
1.
bis 5 000 000 EUR 50 Prozent des Bruttospielertrags,
 
 
2.
bis 20 000 000 EUR 60 Prozent des Bruttospielertrags,
 
 
3.
über 20 000 000 EUR 70 Prozent des Bruttospielertrags
 
 
der jeweiligen Spielbank.
Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag
 
 
1.
bis 5 000 000 EUR 45 Prozent des Bruttospielertrags,
 
 
2.
bis 20 000 000 EUR 50 Prozent des Bruttospielertrags,
 
 
3.
über 20 000 000 EUR 60 Prozent des Bruttospielertrags.“
 
c)
Absatz 7 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 8 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
„(7) Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Sie wird in der nach § 10 Abs. 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig; im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 6 und 7.“
3.
In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ gestrichen.
4.
In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
5.
§ 10 erhält folgende Fassung:
 
„§ 10
Abgaberechtliche Pflichten
des Spielbankunternehmers
 
(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. Insbesondere hat er täglich nach Ende des Spielgeschehens unter Mitwirkung des in der Spielbank anwesenden Aufsichtsbediensteten des Finanzamtes den Bruttospielertrag und das Troncaufkommen festzustellen sowie die Höhe der Spielbankabgabe und der Troncabgabe zu berechnen.
(2) Der Spielbankunternehmer hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden. In den Anmeldungen hat er die Abgaben selbst zu berechnen unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung (AO 1977).
(3) Der Spielbankunternehmer hat für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum eine Steueranmeldung einzureichen, in der er die zu entrichtende Spielbankabgabe oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus § 7 Abs. 1 und 2 ergebenden Prozentsatzes, selbst berechnet. Die Steueranmeldung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben. Sie ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO 1977. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Spielbankabgabe oder zu einer Vergütung, gilt sie als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die zuständige Finanzbehörde zustimmt. Wenn sich danach ein Überschuss zuungunsten des Spielbankunternehmers ergibt, hat er den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten (Abschlusszahlung). Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Spielbankunternehmers ergibt, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Steuer, gilt § 167 AO 1977 entsprechend.“
6.
Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Finanzamt unterrichtet die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, von denen anzunehmen ist, dass deren Kenntnis für die Handhabung der Spielbankenaufsicht von Bedeutung ist.“
7.
In § 13 Satz 2 werden die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705) wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „1615“ durch das Wort „1664“ ersetzt.

Artikel 11
Neubekanntmachung

(1) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Verwaltungsaufbauergänzungsgesetzes sowie des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vom In-Kraft-Treten der Artikel 3 und 8 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten der Artikel 2 und 9 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Sächsischen Naturschutzgesetzes, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen sowie des Sächsischen Landesjagdgesetzes in der vom In-Kraft-Treten der Artikel 4, 6 und 7 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 12
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG) vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171), außer Kraft.

(3) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Dezember 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Änderungsvorschriften