Historische Fassung war gültig vom 31.12.2013 bis 23.03.2016

Gesetz
über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen
(SächsSozAnerkG) 1

Vom 13. Dezember 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2013

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge oder Heilpädagoge erhält auf Antrag, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen das Diplom oder den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik erworben hat und über die zur Ausübung des Berufs erforderliche persönliche Eignung sowie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist ein Berufspraktikum, das nach einem Ausbildungsplan unter Anleitung einer Fachkraft an geeigneten Praktikumsstellen abgeleistet und mit einem Abschlusskolloquium beendet worden ist. Das Berufspraktikum umfasst bei Erwerb des Diploms zwei praktische Studiensemester und bei Erwerb des Bachelors studienintegrierte oder postgraduale Praktika im Gesamtumfang von mindestens 100 Tagen. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Fachhochschule.

(3) Ein Berufspraktikum nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Diplom oder der Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben wird oder wenn an einer Hochschule eine Externenabschlussprüfung nach dem Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung, abgelegt worden ist und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nachgewiesen wird.

(4) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge erhält auch, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik in einem nach § 2a staatlich anerkannten Studiengang erworben hat.

(5) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“. Die Berufsbezeichnung ist in der weiblichen oder männlichen Form zu führen. Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde ausgefertigt. 2

§ 2
Staatliche Anerkennung bei vergleichbaren Ausbildungen

(1) Wurde das Diplom oder der Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, wird auf Antrag staatlich anerkannt, wer ein Berufspraktikum abgeleistet und ein Abschlußkolloquium an einer staatlichen Fachhochschule im Freistaat Sachsen abgelegt hat sowie persönlich geeignet ist. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Wer ein Diplom oder einen Bachelor, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach dem Sächsischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, soweit es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einen Vertragsstaat, dem die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), handelt, über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme und den Widerruf der staatlichen Anerkennung, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind dabei einzuhalten. Erhält die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden anderer aufnehmender europäischer Staaten, die sich auf die Ausübung der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe auswirken können, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den anderen aufnehmenden europäischen Staat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften gezogen werden.

(4) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die staatliche Anerkennung in diesem Staat erforderlich sind, und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind. Sie holt Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates ein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vorliegen. 3

§ 2a
Staatliche Anerkennung von Studiengängen

Bachelor-Studiengänge in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik werden auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen im Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren durch das Staatsministerium für Kultus staatlich anerkannt. 4

§ 3
Persönliche Eignung, Rücknahme und Widerruf
der staatlichen Anerkennung

(1) Persönlich geeignet ist, wer die für eine Tätigkeit in dem angestrebten Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn das Fehlen der Eignung nach Absatz 1 nachträglich eintritt.

(3) Wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Anerkennungsurkunde einzuziehen.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1.
durch falsche Angaben die Erteilung der staatlichen Anerkennung herbeiführt,
2.
eine in diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung führt, ohne daß ihm die entsprechende staatliche Anerkennung erteilt worden ist, oder
3.
eine in diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung trotz Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung weiterführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden. 5

§ 5
Zuständigkeit und Datenübermittlung

(1) Zuständig für die staatliche Anerkennung und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdirektion Sachsen.

(2) Die Zuständigkeit für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 SächsBQFG bestimmt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.

(3) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs ist abweichend von Absatz 1 die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.

(4) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf einer nach Absatz 3 erteilten staatlichen Anerkennung ist die Landesdirektion Sachsen. Die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen, die die staatliche Anerkennung erteilen, übermitteln der Landesdirektion Sachsen die Angaben über Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Name der Fachhochschule, Studiengang und Studienrichtung, Abschluss, Berufsbezeichnung und Datum der Ausfertigung der Urkunde. 6

§ 6
Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Näheres über

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung,
2.
die Anforderungen an das Berufspraktikum nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und das dabei zu beachtende Verfahren,
3.
Gegenstand, Ablauf und Verfahren des Abschlußkolloquiums nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1,
4.
das Verfahren der Eignungsprüfung und den Anpassungslehrgang nach § 11 Abs. 1 SächsBQFG und
5.
das Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren nach § 2a

zu regeln. 7

§ 7
Überleitungsvorschriften

Staatliche Anerkennungen als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge, die nach einer entsprechenden Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden, sind der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichgestellt. 8

§ 7a
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren

(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). 9

§ 7b
Übergangsregelung

Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 ist die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 SächsBQFG zuständig. 10

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. § 4 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 13. Dezember 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler