Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet

Vom 22. Juni 1992

Aufgrund von § 2 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

Die Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet erziehen die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen im Geiste eines auf Freundschaft, gegenseitige Achtung und Toleranz beruhenden Verhältnisses von Sorben und Deutschen.

§ 2
Sorbische Sprache

(1) Sorbisch ist Muttersprache im Sinne dieser Verordnung für diejenigen Kinder, die allein die sorbische Sprache bereits im Vorschulalter erlernt haben.

(2) Sorbisch ist Zweitsprache im Sinne dieser Verordnung für diejenigen Kinder, die die deutsche und sorbische Sprache bereits im Vorschulalter erlernt haben.

(3) Sorbisch ist Fremdsprache im Sinne dieser Verordnung für diejenigen Kinder, die im Vorschulalter die deutsche, nicht aber die sorbische Sprache erlernt haben.

§ 3
Wettbewerbe

Zur Förderung der sorbischen Sprache sowie zur Pflege der sorbischen Kultur sollen an Schulen nach dieser Verordnung Wettbewerbe und Leistungsvergleiche auf dem Gebiet der sorbischen Sprache und Kultur (Feste der sorbischen Sprache und Kultur, Sorbischolympiaden, Tage des sorbischen Liedes und Theaters und anderes) durchgeführt werden.

§ 4
Sorbische Schulen

(1) Sorbische Schulen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG sind solche Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet, an denen Sorbisch je nach Unterrichtsfach und Klassenstufe Unterrichtssprache ist.

(2) 1Sorbische Schulen tragen den Zusatz „Sorbische Schule“. 2Sie haben die Aufgabe, das kulturelle und sprachliche Erbe der Sorben zu pflegen und zu entwickeln.

(3) 1Sorbische Schulen werden nur dort eingerichtet, wo eine ausreichende Anzahl von Schülern vorhanden ist, um Klassen mit sorbischer Unterrichtssprache zu bilden. 2In den sorbischen Grundschulen wird der Klassenteiler auf 25 Schüler festgelegt. 3Im Deutschunterricht wird die Klasse ab 15 Schüler in Gruppen geteilt.

(4) 1In Klassen mit sorbischer Unterrichtssprache werden nur Schüler aufgenommen, für die sorbisch Mutter- oder Zweitsprache im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 ist. 2An sorbischen Schulen im Sinne dieser Verordnung werden nur Lehrer eingesetzt, die die sorbische Sprache in der für den Unterricht erforderlichen Weise beherrschen.

(5) 1Für sorbische Schulen gelten besondere Stundentafeln und Lehrpläne. 2Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus.

§ 5
Deutsche Sprache an sorbischen Schulen

1Der Deutschunterricht erfolgt in deutscher Unterrichtssprache. 2In den sorbischen Mittelschulen und Gymnasien wird in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern, außer in Biologie in der 5. und 6. Klasse, die deutsche Unterrichtssprache eingeführt. 3Häufig zu benutzende Fachausdrücke sind nach Möglichkeit auch in sorbisch zu vermitteln.

§ 6
Sorbische Sprache an sorbischen Schulen

(1) 1Der sorbische Sprachunterricht wird an den Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet von der 1. bis zur 12. Klasse erteilt und entspricht in Umfang und Qualität der Ausbildung in einer Fremdsprache. 2Lehrpläne und Stundentafeln werden hierauf ausgerichtet.

(2) 1Der sorbische Sprachunterricht an einer sorbischen Schule der Schulart Gymnasium ersetzt nicht die zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Fremdsprachenausbildung in einem Fach. 2Entsprechendes gilt für die Abschlüsse, die an einer Mittelschule erreicht werden.

(3) 1Der sorbische Sprachunterricht wird in Gruppen durchgeführt. 2Eine Gruppe umfaßt in der Regel mindestens 5 und höchstens 15 Schüler. 3Bei Jahrgangsstufen mit weniger als 5 Schülern entscheidet der Schulleiter, ob ein Mehrstufenunterricht oder eine Unterrichtsteilnahme in einer höheren Jahrgangsstufe am sorbischen Sprachunterricht erfolgt.

§ 7
Begriff „Andere Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet“

Andere Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet sind solche, die sorbischen Sprachunterricht anbieten, bei denen aber sorbisch nicht Unterrichtssprache ist.

§ 8
Sorbischer Sprachunterricht an anderen Schulen

(1) § 6 gilt entsprechend für den sorbischen Sprachunterricht an anderen Schulen im Sinne von § 7.

(2) 1An anderen Schulen ist die Teilnahme am sorbischen Sprachunterricht freiwillig. 2Die Erziehungsberechtigten entscheiden über die Teilnahme bei Aufnahme der Schüler in diese Schule. 3Wollen die Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung widerrufen, so teilen sie dies dem Schulleiter rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Schuljahres mit.

(3) 1In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen werden Noten auch im freiwilligen Fach sorbisch ausgewiesen. 2Sie sind für die Versetzungsentscheidung ohne Bedeutung.

§ 9
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt entgegenstehendes oder entsprechendes Recht der ehemaligen DDR außer Kraft, insbesondere die 4. Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem – Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden – vom 20. Dezember 1968 (Gesetzblatt II der DDR, 1969 S. 33).

§ 10
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 1992

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

 

Änderungsvorschriften