Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
(VwV-SMK Arbeitszeit Schulen)
Vom 2. Juli 1992
[Geändert durch
VwV (ABl.SMK S. 357) ,
durch
VwV vom 11. August 1999 (MBl.SMK S. 369) und
durch
VwV vom 19. Juni 2001 (MBl.SMK S. 174] mit Wirkung vom 1. August 2001]
- 1.
- Arbeitszeit
Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
- 2.
- Regelstundenmaß
- 2.1
- Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunden wird mit 45 Minuten berechnet.
- 2.2
- Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte an
Regelstundenmaß Lehrkräfte Nummerierung für Lehrkräfte an Regelstundenmaß 1. Grundschulen 28 Ustd. 2. Mittelschulen 27 Ustd. 3. Gymnasien a) Lehrkräften in den Klassen 5 – 10 27 Ustd. b) Lehrkräfte mit mindestens 6 Stunden in der Oberstufe
(Kurssystem)
26 Ustd.c) Lehrkräfte mit mehr als 8 Stunden in der Oberstufe
(Kurssystem)
25 Ustd.4. Förderschulen a) Lehrkraft 25 Ustd. b) Fachlehrer 32 Ustd. 5. Berufsbildende Schulen (einschließlich berufsbildender Schulen für
Behinderte)a) wenn sie ausschließlich theoretischen Unterricht
erteilen
26 Ustd.b) wenn sie theoretischen und fachpraktischen Unterricht
erteilen
27 Ustd.c) wenn sie fachpraktischen Unterricht erteilen 28 Ustd. 6. Schulen des 2. Bildungsweges a) Abendmittelschulen 25 Ustd. b) Abendgymnasien 24 Ustd. c) Kolleg 26 Ustd. - 2.3
- Das Regelstundenmaß beträgt für Sportlehrer
Regelstundenmaß Sportlehrer Nummerierung für Sportlehrer Regelstundenmaß a) die nur im Fach Sport unterrichten 29 Ustd. b) und die an der gymnasialen Oberstufe unterrichten
(Kurssystem)
28 Ustd.Ustd. = Unterrichtsstunden
- 3.
- Unterrichtsverpflichtung
- 3.1
- Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß, abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen.
- 3.2
- Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der Schüler nicht erteilt werden kann (z. B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) der infolge von Abschlußprüfungen vorzeitig endet, sind die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke zu verwenden.
- 3.3
- Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.
- 4.
- Ermäßigungen
- 4.1
- Das Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit einem Beschäftigungsumfang bis einschließlich 25 % der Unterrichtsverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft wird 25 % der Altersermäßigung gewährt, bei einer Unterrichtsverpflichtung bis einschließlich 50 % dementsprechend 50 % der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung bis einschließlich 75 % dementsprechend 75 % und über 75 % der Unterrichtsverpflichtung 100 % der Altersermäßigung.
Bei angestellten Lehrkräften ist Voraussetzung für die Gewährung von Altersermäßigung, dass ein Vertragsverhältnis vorliegt, das dem BAT-O unterfällt. So weit die Altersermäßigung nicht volle Unterrichtsstunden erreicht, wird in der Lehrauftragsverteilung zu Beginn des Schuljahres im Benehmen mit der Lehrkraft ein zusammenhängender Zeitraum festgelegt, in dem die Altersermäßigung volle Unterrichtsstunden umfasst. - 4.2
- Schwerbehinderten Lehrkräften ist vom zuständigen Oberschulamt auf Antrag eine Stundenermäßigung unter Berücksichtigung des Maßes der Behinderung zu gewähren. Entsprechendes gilt für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit mindestens einem halben Lehrauftrag.
- 5.
- Anrechnungen
- 5.1
- Allgemeines
Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher wie außerunterrichtlicher Aufgaben und den Ausgleich besonderer zeitlicher unterrichtlicher wie außerunterrichtlicher Belastungen können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses Anrechnungen auf das Regelstundenmaß (Anrechnungsstunden) gewährt werden.
Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf ein Viertel des Regelstundenmaßes, die des Schulleiters bzw. des stellvertretenden Schulleiters vier Wochenstunden, nicht unterschreiben - 5.2
- Schulbezogene Anrechnungen
- 5.2.1
- Für die Aufgaben der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiter, der Beratungslehrer, Oberstufenberater an Gymnasien sowie für sonstige Leitungsaufgaben und -funktionen und für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher ständiger Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden. Die Höchstzahl der schulbezogenen Anrechnungsstunden ergibt sich aus den folgenden Tabellen sowie ggf. aus weiteren Erhöhungstatbeständen, die in Nummern 5.2.4 bis 5.2.8 genannt werden. Die Vergabe der Anrechnungsstunden ist auch nicht an die Erhöhungstatbestände zweckgebunden.
Die jeweilige Klassenzahl ergibt sich in Anwendung der VwV Organisationserlass in Verbindung mit der VwV Bedarf und Schuljahresablauf in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Jahrgangsstufen 1 1 und 12 an den Abendgymnasien, Gymnasien und Kollegs und für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien gilt, dass fiktiv je 25 Schüler eine Klasse bilden. - 5.2.2
- Für Grundschulen:
Grundschulen Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden bis 4 8 5 11 6 17 7 19 8 20 9 22 10 23 11 und 12 25 13 und 14 28 15 30 16 32 17 33 18 und 19 34 20 35 21 36 22 und 23 37 24 und 25 38 - 5.2.3
- für Abendmittelschulen, Förderschulen, Mittelschulen
Abendmittelschulen, Förderschulen, Mittelschulen Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden bis 4 10 5 13 6 19 7 21 8 22 9 24 10 25 11 und 12 27 13 und 14 29 15 30 16 32 17 33 18 34 19 36 20 37 21 bis 23 40 24 41 25 43 26 44 27 und 28 45 29 und 30 46 31 47 32 und 33 48 34 und 35 49 36 50 37 und 38 51 39 und 40 52 - 5.2.4
- für Abendgymnasien, Gymnasien, Kollegs
Abendgymnasien, Gymnasien, Kollegs Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden bis 4 20 5 21 6 und 7 27 8 28 9 29 10 30 11 und 12 32 13 und 14 34 15 35 16 37 17 38 18 39 19 41 20 42 21 43 22 und 23 44 24 45 25 47 26 48 27 und 28 49 29 und 30 51 31 52 32 53 33 55 34 und 35 56 36 57 37 und 38 58 39 und 40 59 41 und 42 60 43 bis 47 61 48 bis 54 62 - 5.2.5
- Berufsbildende Schulen
Berufsbildende Schulen Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden bis 5 17 6 21 7 23 8 24 9 27 10 28 11 und 12 30 13 und 14 32 15 33 16 35 17 36 18 37 19 39 20 40 21 41 22 und 23 42 24 43 25 45 26 46 27 und 28 47 29 und 30 48 31 49 32 50 33 51 34 und 35 52 36 53 37 und 38 54 39 und 40 55 41 und 42 56 43 bis 47 57 48 bis 54 58 Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Stunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.
Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für die Tätigkeit eines Oberstufenberaters bei bis zu 200 Schülern um vier Anrechnungsstunden, bei über 200 Schülern jeweils in der Sekundarstufe Il um fünf Anrechnungsstunden.
Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, beträgt die Anrechnung für jede Klasse zwei Stunden. - 5.2.6
- Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich bei einer Außenstelle mit bis zu sechs Klassen um zwei Anrechnungsstunden, über sechs Klassen um drei Anrechnungsstunden.
- 5.2.7
- Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jeden durch die Ausbildungsschule zu betreuenden Lehramtsanwärter pro Fach des Lehramtsanwärters um eine Anrechnungsstunde.
- 5.2.8
- Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für einen zweiten Beratungslehrer, der durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, bei bis zu 350 zu betreuenden Schülern um zwei, bei bis zu 500 zu betreuenden Schülern um drei, bei über 500 zu betreuenden Schülern um vier Anrechnungsstunden. Dabei ist zugrunde zu legen, dass jeder Beratungslehrer die gleiche Anzahl von Schülern zu betreuen hat.
- 5.2.9
- Die Schulleiter entscheiden über die Inanspruchnahme und Verteilung der schulbezogenen Anrechnungsstunden. Bei der Verteilung der einzelnen Anrechnungsstunden sind Art, Umfang und Dauer der Aufgabe sowie die zeitliche Inanspruchnahme angemessen zu berücksichtigen. Übernimmt eine Lehrkraft Schulleitungsaufgaben, ist in der Regel der vom Schulleiter festgesetzte Anrechnungsumfang für die Schulleitung (Schulleiter, stellvertretender Schulleiter) entsprechend zu reduzieren. Die Verteilung der Anrechnungsstunden ist schriftlich festzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Verteilung der Anrechnungsstunden anordnen, falls diese nicht sachgerecht vorgenommen wurde. Die Gesamtlehrerkonferenz ist vor der Verteilung vom Schulleiter anzuhören.
- 5.3
- Personenbezogene Anrechnungen
- 5.3.1
- Lehrkräften, die als Mitglied einer Lehrplankommission oder eines Rahmenlehrplanausschusses der Kultusministerkonferenz (KMK) tätig sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu vier Anrechnungsstunden, Lehrkräften, die als Leiter einer der genannten Kommissionen eingesetzt werden, können bis zu sechs Anrechnungsstunden je Woche gewährt werden. Lehrkräften, die Mitglied eines Aufgabenauswahlausschusses im Sächsischen Staatsministerium für Kultus oder eines Regionalschulamtes sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu zwei, Lehrkräften, die Leiter eines Aufgabenauswahlausschusses sind, können bis zu drei Anrechnungsstunden pro Woche gewährt werden.
- 5.3.2
- Lehrkräfte, die an einer berufsbegleitenden Weiterbildung mit dem Ziel der Erlangung einer unbefristeten Lehrerlaubnis in einem Fach oder einer Fachrichtung nach Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde teilnehmen, erhalten jeweils vier Anrechnungsstunden pro Woche. Diese Anrechnungsstunden werden für die Dauer der Teilnahme an der Weiterbildung bis längstens des erstmaligen Ablegens der Abschlussprüfung gewährt.
- 5.3.3
- Lehrkräften, die teilweise an eine andere Schule abgeordnet sind, wird bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von über fünf Zeitstunden im Monat eine Anrechnungsstunde im Monat gewährt. Bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden wird jeweils eine Anrechnungsstunde im Monat gewährt. Lehrkräfte, die an eine Behörde oder Anstalt im Bereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus teilweise angeordnet sind, können Anrechnungsstunden im gleichem Umfang erhalten. Lehrkräfte, die voll angeordnet sind, erhalten insoweit keine Anrechnungsstunden.
- 5.3.4
- Über die personenbezogenen Anrechnungsstunden entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde, die die Anzahl der Anrechnungsstunden vor Beginn der Tätigkeit und deren Dauer festlegt. Über in der Verwaltungsvorschrift nicht genannte Tatbestände entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Kultus. Der Schulleitung wird der Umfang der personenbezogenen Anrechnungsstunden mitgeteilt.
- 6.
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Nowak
Staatssekretär
Anlage 1
Anrechnungen für Schulleiter
Anzahl der Klassen | Grundschule | Abendmittelschule | Gymnasium/Abendgymnasium | Berufsbildende Schule |
---|---|---|---|---|
Anzahl der Klassen | Grundschule | Mittelschule/
Abendmittelschule |
Gymnasium/
Abendgymnasium |
Berufsbildende Schule |
4 | 4 | – | – | – |
4 – 6 | 6 | 6 | – | – |
7 – 8 | 8 | 8 | – | 10 |
9 – 12 | 10 | 10 | 10 | 12 |
13 – 16 | 12 | 12 | 12 | 14 |
17 – 18 | – | 13 | 13 | 15 |
19 – 24 | – | 15 | 15 | 17 |
25 – 32 | – | 17 | 17 | 19 |
33 und mehr | – | – | 19 | 20 |
Anlage 2
Anrechnungen für stellvertretende Schulleiter
bis/über | Klassenanzahl | Klassen | Anzahl |
---|---|---|---|
bis | 5 | Klassen | – |
6 – 10 | Klassen | 5 | |
11 – 15 | Klassen | 6 | |
16 – 20 | Klassen | 7 | |
21 – 25 | Klassen | 8 | |
26 – 30 | Klassen | 9 | |
31 – 35 | Klassen | 10 | |
36 – 40 | Klassen | 11 | |
über | 40 | Klassen | 12 |