Historische Fassung war gültig vom 01.01.2017 bis 31.12.2018

Gesetz
über die Justiz im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Justizgesetz – SächsJG)

Vom 24. November 2000

[Berichtigt 6. November 2001 (SächsGVBl. S. 704)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2017

Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und
Staatsanwaltschaften

§ 1
Oberlandesgericht, Land- und Amtsgerichte

(1) Das Oberlandesgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Dresden.

(2) Die Landgerichte haben ihren Sitz

1.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Aue, Chemnitz, Döbeln, Freiberg und Marienberg;
2.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Dippoldiswalde, Dresden, Meißen, Pirna und Riesa;
3.
in Görlitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Bautzen, Görlitz, Hoyerswerda, Kamenz, Weißwasser und Zittau;
4.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Borna, Eilenburg, Grimma, Leipzig und Torgau;
5.
in Zwickau mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Auerbach, Hohenstein-Ernstthal, Plauen und Zwickau.

(3) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Aue, Auerbach/Vogtl., Bautzen, Borna, Chemnitz, Dippoldiswalde, Döbeln, Dresden, Eilenburg, Freiberg, Görlitz, Grimma, Hohenstein-Ernstthal, Hoyerswerda, Kamenz, Leipzig, Marienberg, Meißen, Pirna, Plauen, Riesa, Torgau, Weißwasser/O.L., Zittau und Zwickau.

(4) Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen Landkreise, Kreisfreie Städte und Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz.

(5) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung Zweigstellen eines Amtsgerichts errichten und auflösen sowie den Zweigstellen bestimmte sachliche und örtliche Zuständigkeiten übertragen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen geboten ist.

(6) In Bautzen bestehen eine auswärtige Kammer für Handelssachen, eine auswärtige Strafvollstreckungskammer sowie auswärtige Zivil- und Strafkammern des Landgerichts Görlitz. Diese sind zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz, soweit nicht einzelne Geschäfte durch die Geschäftsverteilung an dem Stammgericht oder den auswärtigen Kammern konzentriert sind oder gesetzliche Vorschriften andere Zuständigkeiten vorsehen. Für die Anzahl der auswärtigen Kammern gilt § 9 entsprechend. 2

§ 2
Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Bautzen. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Oberverwaltungsgericht“.

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

1.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau;
2.
in Dresden
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
3.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen. 3

§ 3
Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landesarbeitsgericht“.

(2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz

1.
in Bautzen mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen;
2.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis;
3.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
4.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen;
5.
in Zwickau mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau. 4

§ 4
Landessozialgericht und Sozialgerichte

(1) Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landessozialgericht“.

(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz

1.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau;
2.
in Dresden
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
3.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken. 5

§ 5
Finanzgericht

Das Finanzgericht hat seinen Sitz in Leipzig. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Finanzgericht“.

§ 6
Staatsanwaltschaften

(1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Oberlandesgerichts sowie am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft Dresden“.

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirkes wahr.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann am Sitz eines Amtsgerichts Zweigstellen einer Staatsanwaltschaft errichten und auflösen. 6

§ 7
Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften werden nach ihrem Sitz bezeichnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 8
Änderungen von Gemeinde- und Landkreisgrenzen

Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht, wenn

1.
Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden oder
2.
eine Gemeinde in einen anderen Landkreis, eine Kreisfreie Stadt oder eine andere kreisangehörige Gemeinde eingegliedert wird und die Eingliederung verschiedene Gerichtsbezirke berührt.

Es kann durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht bestimmen, wenn Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, einen Verwaltungsverband bilden oder einem Verwaltungsverband beitreten. 7

Teil 2
Organisations- und Verfahrensrecht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 9
Zahl der Spruchkörper

Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht sowie die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz. Diese Befugnis kann auf die Präsidenten der Gerichte übertragen werden. 8

§ 10
Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss

Der Staatsminister der Justiz ist im Richterwahlausschuss Mitglied kraft Amtes für das Verfahren nach § 1 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 133 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 9

§ 11
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

(1) Durch die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften kann mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle neben den in § 153 Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Genannten auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand mindestens gleichwertig ist.

(2) Die Betrauung nach Absatz 1 sowie deren Änderung oder Aufhebung sollen schriftlich erfolgen. 10

§ 12
Zuständigkeit zur Betrauung von Bereichsrechtspflegern

(1) In den Fällen des § 34 Absatz 3 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragen die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften die Rechtspflegeraufgaben. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften sind zuständig für die Aufhebung der Betrauung nach § 34 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes.11

§ 13
Gerichtsverwaltung

Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte des Freistaates Sachsen erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Verwaltung. 12

§ 13a
Aufbewahrung von Schriftgut

Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie der Justizverwaltung und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen. 13

Abschnitt 2
Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit
betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften

§ 14
Ernennung der Handelsrichter

Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. Sie erhalten eine Ernennungsurkunde.

§ 15
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts über die bei dem Amtsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter; der Präsident des Amtsgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Amtsgericht beschäftigten Richter aus;
2.
der Präsident des Landgerichts über die bei dem Landgericht und bei den Amtsgerichten seines Bezirkes mit Ausnahme der mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
der Präsident des Oberlandesgerichts über die bei dem Oberlandesgericht und bei den Land- und Amtsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
4.
der Leiter der Staatsanwaltschaft über die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
5.
der Generalstaatsanwalt über die bei der Generalstaatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften beschäftigten Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
6.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie über die Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter;
2.
der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter;
3.
der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Staatsanwalt;
4.
der Generalstaatsanwalt durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Staatsanwalt.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen. 14

§ 16
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

Für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Landgerichte in den Fällen des § 71 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.15

§ 17
Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher

(1) Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig,

1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
3.
Vermögensverzeichnisse und Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,
4.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, durchzuführen,
5.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.

(2) Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 16

§ 18
Legalisation

Der Präsident des Landgerichts ist für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften in gerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zweck der Legalisation zuständig. Die amtlichen Unterschriften in anderen Urkunden kann der Präsident zum Zweck der Legalisation beglaubigen, wenn die Vertretung eines ausländischen Staates eine Beglaubigung durch ein Gericht verlangt.

§ 19
Insolvenzverfahren über das Vermögen
juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, findet nicht statt. Abweichend von Satz 1 sind insolvenzfähig die Sparkassen und die Sachsen-Finanzgruppe. 17

§ 20
Strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration

(1) Soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für deren Beurteilung keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, zuständig:

1.
das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
2.
das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
3.
das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
4.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.

(2) Soweit das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach Absatz 1 das Landgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau zuständig.18

§ 21
(aufgehoben)19

Abschnitt 3
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 22
Vertrauensleute

(1) Die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.

(2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Vertreter von ihrem Amt gilt § 24 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 20

§ 23
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident des Verwaltungsgerichts über die beim Verwaltungsgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident des Verwaltungsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter;
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen. 21

§ 24
Normenkontrollverfahren

(1) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.

(2) In Normenkontrollverfahren entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern.

§ 25
Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
im ersten Rechtszug

In den Fällen des § 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die vorzeitige Besitzeinweisungen betreffen.22

§ 25a
Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitskonzentration

Das Verwaltungsgericht Dresden ist in folgenden Angelegenheiten für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig zuständig:

1.
in Personalvertretungsangelegenheiten und für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen sowie
2.
für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche betreffend Vermögenswerte nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Alternative 3 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
 
a)
nach dem Vermögensgesetz,
 
b)
nach dem Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920),
 
c)
nach dem Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450),
 
d)
nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654), und
 
e)
nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,

in den jeweils geltenden Fassungen. 23

§ 25b
Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die in § 166 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden. 24

§ 26
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten
einer Polizeidienststelle

Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist bei Verwaltungsakten des Polizeivollzugsdienstes auf Grundlage von § 60 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Landesdirektion. Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Polizeidirektion diese selbst. 25

§ 27
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-, sozialen Entschädigungs- und Umweltrecht

(1) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde mit bis zu 5 000 Einwohnern, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde. Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten.

(2) Einer Gemeinde ist auf Antrag die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zu übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

(3) Die obere Vermessungsbehörde ist Widerspruchsbehörde für Widersprüche gegen Verwaltungsakte der unteren Vermessungsbehörden, der nach § 2 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(4) Die Hauptfürsorgestelle des Kommunalen Sozialverbands im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 176), das durch das Gesetz vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist Widerspruchsbehörde für Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Fürsorgestelle und der Hauptfürsorgestelle. Auf Wunsch des Antragstellers ist der Beirat für Kriegsopferfürsorge zu hören.

(5) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt im Vollzug immissionsschutzrechtlicher, wasserrechtlicher, abfallrechtlicher, bodenschutzrechtlicher, naturschutzrechtlicher, jagdrechtlicher und forstrechtlicher Vorschriften erlässt die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(6) Den Bescheid über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Landesblindengeldgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlässt der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt den Landkreisen und Kreisfreien Städten vorbehalten.

(7) Den Bescheid über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlässt der Kommunale Sozialverband Sachsen.26

§ 27a
Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen
und der Rechtsanwaltskammer Sachsen

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen von der Notarkammer Sachsen oder der Rechtsanwaltskammer Sachsen erlassene Verwaltungsakte bedarf es abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend. 27

Abschnitt 4
Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 28
Oberste Landesbehörde

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das Staatsministerium der Justiz.28

§ 29
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Arbeitsgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Richter aus;
2.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts über die beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den Arbeitsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter;
2.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen. 29

§ 30
Berufung ehrenamtlicher Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in ihr Amt berufen.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Arbeitsgerichten und am Sächsischen Landesarbeitsgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes bestimmt.

Abschnitt 5
Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 31
Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand

Zur Bestimmung der zuständigen Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.30

§ 32
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident oder der Direktor des Sozialgerichts über die beim Sozialgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Sozialgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Sozialgericht beschäftigten Richter aus;
2.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts über die beim Sächsischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident oder der Direktor des Sozialgerichts durch seinen ständigen Vertreter und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter;
2.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts durch seinen ständigen Vertreter und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen. 31

§ 33
Berufung der ehrenamtlichen Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in ihr Amt berufen.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Sächsischen Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts bestimmt.

§ 33a
Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die in § 73a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden. 32

Abschnitt 6
Ausführung der Finanzgerichtsordnung

§ 34
Vertrauensleute

(1) Eine Ersatzwahl der Vertrauensleute im Sinne des § 23 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und ihrer Stellvertreter gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.

(2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Stellvertreter von ihrem Amt gilt § 21 der Finanzgerichtsordnung entsprechend. 33

§ 35
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts über die bei dem Sächsischen Finanzgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
2.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des Sächsischen Finanzgerichts.

(2) Der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts wird in der Ausübung der Dienstaufsicht durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter vertreten.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen. 34

§ 36
Finanzrechtsweg

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung verwaltet werden,
2.
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist und
3.
über Abgabenangelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, insbesondere über Kirchensteuern und Kirchgeld.

§ 37
Beiladung der Kirchen und Religionsgemeinschaften

Das Sächsische Finanzgericht lädt in Abgabenangelegenheiten die Kirchen und die Religionsgemeinschaften bei, sofern deren rechtliche Interessen als Abgabenberechtigte durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden.

§ 37a
Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die in § 142 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden. 35

Abschnitt 7
Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen

§ 38
Vorschlagslisten

Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter nach § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954, 2955) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Amtsgerichte und für das Oberlandesgericht jeweils in getrennten Listen vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände aufgestellt.

§ 39
Vorschlag der ehrenamtlichen Richter

(1) Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.

(2) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.

§ 40
Persönliche Angaben

Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:

1.
Name und Vorname,
2.
Anschrift,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
4.
Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land er als selbstbewirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
5.
ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war und
6.
ob er erklärt hat, nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen zu sein.

§ 41
Ergänzungsliste

Lässt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, fordert der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste an. Er bestimmt dabei, wie viele Personen vorzuschlagen und wie viele von ihnen einer der in § 39 Abs. 1 genannten Personengruppe angehören sollen. Im Übrigen gelten die §§ 38 bis 40 entsprechend.

Teil 3
Befugnisse des Justizwachmeisterdienstes und der Gerichtsvollzieher 36

§ 42
Befugnisse der Justizwachtmeister

(1) Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in Justizgebäuden und deren unmittelbarem räumlichen Umfeld sowie bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen

1.
die Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Gefangene nach §§ 88, 94 bis 98 und § 178 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie
2.
die Befugnisse der Polizeibeamten nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen gegen sonstige Personen einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, mit Ausnahme des Schusswaffengebrauchs.

(2) Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes können im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wahrgenommene Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten ist, beseitigen. Hierzu stehen ihnen die Befugnisse nach Absatz 1 Nummer 2 zu.

(3) Gefangener im Sinne des Absatzes 1 ist, wer sich auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in Gewahrsam einer Behörde befindet.

(4) Das Recht zur Ausübung unmittelbaren Zwangs aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugsdienstes bleiben unberührt. 37

§ 42a
Befugnisse der Gerichtsvollzieher

(1) Der Gerichtsvollzieher kann zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen, vor deren Durchführung bei der für den Wohnort des Schuldners zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob personengebundene Hinweise über eine Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft des Schuldners vorliegen. Dies gilt nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Widerstand des Schuldners gegen die vollstreckenden Personen zu erwarten ist. In der Anfrage kann der Gerichtsvollzieher Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners übermitteln.

(2) Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen, sind insbesondere Verhaftungen, Wohnungsräumungen, Wohnungsdurchsuchungen aufgrund richterlicher Anordnung, der Vollzug einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und der Vollzug von Entscheidungen auf Herausgabe einer Person.

(3) Die auf die Anfrage nach Absatz 1 erteilte Auskunft darf nur verwendet werden, um die Sicherheit des Gerichtsvollziehers im Rahmen seiner Vollstreckungsmaßnahmen zu gewährleisten. Sie ist in einem verschlossenen Umschlag im Aktendeckel aufzubewahren und zwei Jahre nach Abschluss der letzten Vollstreckungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 gegen den Schuldner zu vernichten.38

Teil 4
Ausführung der Grundbuchordnung 39

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften im Grundbuchverkehr

§ 43
Bedienstete des Grundbuchamtes
und ihre Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Grundbuchverfahren werden, soweit nicht Urkundsbeamte der Geschäftsstellen bestellt oder andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut sind, durch den zuständigen Rechtspfleger oder den nach § 12 mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Bediensteten wahrgenommen.

(2) Für die Unterzeichnung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und der nachträglich auf diese Briefe gesetzten Vermerke ist der Bedienstete, der die Führung des Grundbuchs wahrnimmt, allein zuständig; der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht.40

§ 44
Berggrundbuch

(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) zu erlassen.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Berggrundbuch für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird. 41

§ 45
(aufgehoben) 42

Abschnitt 2
Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen

§ 46
Unschädlichkeitszeugnis

(1) Wird ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) veräußert, wird das Trennstück von den Belastungen des Grundstücks frei, wenn durch ein Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann

1.
im Fall der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden oder
2.
der Eigentümer eines Grundstücks ohne die Zustimmung desjenigen, zu dessen Gunsten sein Grundstück belastet ist, ein Recht, das ihm an einem anderen Grundstück zusteht, aufgeben.

(3) Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück gilt als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), gelten diese als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.

(4) Auf im Grundbuch nicht eingetragene Belastungen erstreckt sich das Unschädlichkeitszeugnis nur, soweit sie in dem Zeugnis angegeben sind. Es erstreckt sich nicht auf öffentliche Lasten.

(5) Berechtigter im Sinne dieses Unterabschnitts ist der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an dem Grundstück oder eines das Grundstück belastenden Rechts.

(6) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. Seine Erteilung kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 47
Zuständigkeit

(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(2) Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 4 bis 12 und § 28 des Rechtspflegergesetzes sind anzuwenden.43

§ 48
Voraussetzungen

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt in den Fällen des

1.
§ 46 Abs. 1, wenn
 
a)
die durch die Veräußerung des Trennstücks eintretende Minderung des Umfangs und des Wertes des Grundstücks gering und ein Nachteil für die Berechtigten nicht zu besorgen ist oder
 
b)
das Grundstück ausschließlich mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden (Grundpfandrechten) belastet ist und der Wert des verbleibenden Teils des Grundstücks (Reststück) den Wert der Grundpfandrechte und ihrer vorrangigen Belastungen offensichtlich um mehr als das Vierfache übersteigt;
2.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1, wenn für den aus der Reallast Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist, insbesondere seine Sicherheit nicht beeinträchtigt wird;
3.
§ 46 Abs. 2 Nr. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das Grundstück des berechtigten Eigentümers belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, insbesondere ihre Rechte nur unerheblich betroffen werden.

(2) Ein Nachteil ist insbesondere nicht zu besorgen, wenn

1.
das Gericht den Berechtigten die beabsichtigte Erteilung des Zeugnisses mitgeteilt hat, diese der Erteilung nicht binnen einer angemessenen Frist widersprechen und besondere Umstände, aus denen sich ein Nachteil ergibt, nicht ersichtlich sind; in der Mitteilung sind das Grundstück, das betroffene Recht, die Rechtsänderung, für die das Zeugnis erteilt werden soll, und die Frist, nach deren Ablauf das Zeugnis erteilt werden wird, anzugeben;
2.
in den Fällen des § 46 Abs. 1 das Grundstück ausschließlich mit Grundpfandrechten belastet ist und
 
a)
die Veräußerung öffentlichen Zwecken dient, deren Verwirklichung den Wert des Reststücks erhöht, und mit der Ausführung der werterhöhenden Maßnahme begonnen worden ist oder
 
b)
die Wertminderung in Geld oder durch ein anderes Grundstück ausgeglichen wird. Soweit die Ausgleichung der Wertminderung in Geld erfolgt, muss der erforderliche Betrag zur Verteilung unter den Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Gerichtsbezirks hinterlegt werden. Die Hinterlegung hat mit der Bestimmung zu geschehen, dass zur Rücknahme die Ermächtigung des Amtsgerichts erforderlich ist. Soweit die Ausgleichung durch ein anderes Grundstück erfolgt, müssen die Rechte der Berechtigten auf dieses erstreckt werden.

(3) Übersteigt der Wert des Trennstücks 2 500 EUR nicht, ist die Minderung des Wertes des Grundstücks in der Regel als gering anzusehen.

§ 49
Wohnungseigentum

§ 46 Abs. 1 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, wenn an Räumen eines Gebäudes Wohnungs- oder Teileigentum begründet ist und

1.
ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum überführt wird,
2.
ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Eigentümer veräußert wird oder
3.
eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, durch die einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehenden Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht), begründet, geändert oder aufgehoben wird.44

§ 50
Rangstelle des Erbbaurechts

Bei der Bestellung eines Erbbaurechts kann von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

§ 51
Verfahren

(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. Das Amtsgericht kann von dem Antragsteller Angaben und Nachweise, insbesondere zu den Berechtigten sowie zum Wert des Grundstücks, Trennstücks oder Reststücks verlangen. Wird die Erstreckung des Zeugnisses auf eine im Grundbuch nicht eingetragene Belastung beantragt, hat der Antragsteller diese Belastung und die hieraus Berechtigten anzugeben.

(3) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind, soweit dies ohne unverhältnismäßige Verzögerung und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, die Berechtigten zu hören.

(4) Die Entscheidung ist dem Antragsteller, den angehörten Berechtigten und, sofern die Unschädlichkeit festgestellt wird, auch dem Eigentümer und den betroffenen Berechtigten bekannt zu machen. Die Vorschriften der §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.45

§ 52
Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, das die Unschädlichkeit feststellt, findet die Beschwerde statt.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine die Unschädlichkeit feststellende Entscheidung, sind am Beschwerdeverfahren der Antragsteller, der Eigentümer und die Berechtigten, deren Rechte zu der Beschwerde Anlass gegeben haben, zu beteiligen.

(3) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unanfechtbar. 46

§ 53
Wirksamkeit, Grundbuchvollzug

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. Es kann nicht mehr geändert werden, wenn die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen worden ist.

(2) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung. Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen, die bei einem Grundpfandrecht aufgrund eines Unschädlichkeitszeugnisses zu bewirken sind, nicht anzuwenden. Wird der Grundpfandrechtsbrief vorgelegt, hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

Abschnitt 3
(aufgehoben) 47

Teil 5
Ausführung des Vereinsrechts des
Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 55
Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 22, § 33 Absatz 2 und § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Landesdirektion Sachsen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§ 19 und § 38 Absatz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 [BGBl. I S. 1474] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). 48

§ 56
Bekanntmachung

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein und die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 57
Anfall an den Fiskus

Fällt das Vermögen des Vereins gemäß § 45 Absatz 3 und § 46 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an den Fiskus, steht die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, dem Staatsministerium der Finanzen zu. 49

Teil 6
Vertretung des Freistaates Sachsen
in gerichtlichen Verfahren

§ 58
Verordnungsermächtigung

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertretung des Freistaates und seiner Behörden zu regeln

1.
in den gerichtlichen Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Zwangsvollstreckung und
2.
für die vom Freistaat als Drittschuldner vorzunehmenden Rechtshandlungen.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit die Vertretung des Freistaates durch Landesgesetz bestimmt wird.

§ 59
Empfangszuständigkeit für Klagezustellungen

Soll in Rechtsstreitigkeiten gegen den Freistaat Sachsen vor den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten eine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden, tritt die Wirkung auch mit der Zustellung der Klage an das Landesamt für Steuern und Finanzen ein, wenn eine andere Behörde für die Vertretung des Freistaates Sachsen vor dem Gericht zuständig ist. In den Fällen des Satzes 1 ist die Klageschrift unter Anzeige an das Gericht unverzüglich an die für die Vertretung des Freistaates Sachsen zuständige Stelle abzugeben. 50

§ 60
Vertretungsregelung zum Transsexuellengesetz

Vertreter des öffentlichen Interesses im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, ist für alle Rechtszüge die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in deren Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat.51

Teil 7
Justizkosten

Abschnitt 1
Justizverwaltungskosten

§ 61
Allgemeine Regelungen

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ist Nummer 2001 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes ausgenommen.

(2) Ergänzend gelten die § 62 bis 69 und das aufgrund des § 70 erlassene Gebührenverzeichnis. 52

§ 62
Kostenbeitreibung

Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1587), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf Bundesrecht beruhen.

§ 63
Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungsvollstreckungsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind, vorbehaltlich besonderer Vorschriften, die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.53

Abschnitt 2
Kosten in Hinterlegungssachen und für
Unschädlichkeitszeugnisse

§ 64
Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren
in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für Zurückweisung und Zurücknahme der Beschwerde die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 65
Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

1.
die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes und den Nummern 31001 bis 31006, 31008 bis 31009 und 31012 bis 31014 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Geld nach § 11 Absatz 2 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
3.
die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Zahl von Stücken vorgelegt worden ist,
4.
die Dokumentenpauschale und Postgebühren für die Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes. 54

§ 66
Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für die Entscheidungen nach § 22 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3.

(3) Für die Kosten in Hinterlegungssachen gelten folgende Besonderheiten:

1.
Zur Zahlung der Kosten sind auch Empfangsberechtigte, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenigen Personen verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Freistaates Sachsen übergegangen ist.
3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4.
Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Absatz 1 Nummer 4 und des § 116a der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgte, um den Beschuldigten von der Untersuchungshaft zu verschonen, und der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
6.
Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend.
7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert den Freistaat Sachsen nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
8.
§ 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung. 55

§ 67
Kosten für Unschädlichkeitszeugnisse

(1) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 46 ff. wird das Doppelte der Gebühr der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben, mindestens 120 EUR. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung gekommen ist, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel des Betrages nach Satz 1.

(2) Maßgebend ist der Wert der betroffenen Belastungen oder, sofern er geringer ist, der Wert des Trennstücks oder des aufgehobenen Rechts.

(3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben. 56

Abschnitt 3
Stundung und Erlass von Kosten,
Befreiungsvorschriften

§ 68
Stundung und Erlass von Kosten

(1) Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung und Ansprüche, die nach § 59 Absatz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I. S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Landeskasse übergegangen sind, können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,

1.
wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
2.
wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
3.
wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Staatsministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen. 57

§ 69
Befreiungsvorschriften

Die landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Justizverwaltung, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Gebührenverzeichnis

§ 70
Gebührenverzeichnis

(1) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu § 61 Abs. 1 ein Gebührenverzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten zu erlassen. Die Höhe der Gebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Gerichte, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Die Mindestgebühr beträgt grundsätzlich 10 EUR, die Höchstgebühr beträgt 25 000 EUR.

(2) Insbesondere sind für folgende Gegenstände Gebühren festzusetzen:

1.
Feststellungserklärungen nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, §§ 1059e, 1092 Absatz 2 und § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2.
Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht;
3.
Zurückweisung der Beschwerde;
4.
Zurücknahme der Beschwerde;
5.
allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern. 58

Teil 8
Schlussvorschriften

§ 71
Übergangsvorschriften

(1) Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts (aufnehmendes Gericht) zugelegt, so tritt dieses Gericht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts. Ist in dem Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach Satz 1 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen. Ehrenamtliche Richter eines aufgehobenen Gerichts werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des aufnehmenden Gerichts. Die bei dem aufgehobenen Gericht vorhandenen Schöffen werden dabei Schöffen des aufnehmenden Gerichts. Die Hilfsschöffen des aufgehobenen Gerichts werden Hilfsschöffen des aufnehmenden Gerichts; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schöffen, die bei Aufhebung ihres Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung Schöffen.

(2) Die Vorschriften des Teils 7 gelten nicht für Kosten, die bis einschließlich 20. November 1992 erhoben worden sind oder bis dahin fällig waren; insoweit verbleibt es bei der bis dahin maßgeblichen Rechtslage. Abweichend hiervon findet § 68 auf die in dessen Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit Anwendung, als diese noch nicht beigetrieben worden sind.

(3) Bis einschließlich zum 31. Dezember 2001 gilt

1.
in § 48 Abs. 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 2 500 EUR ein Betrag in Höhe von 5 000 DM,
2.
in § 67 Abs. 1 Satz 1 an Stelle des Betrages in Höhe von 120 EUR ein Betrag in Höhe von 200 DM,
3.
in § 70 Abs. 1 Satz 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 10 EUR ein Betrag in Höhe von 20 DM und an Stelle des Betrages in Höhe von 25 000 EUR ein Betrag in Höhe von 50 000 DM.

(4) Auf das Verfahren zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die §§ 51 und 52 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Antrag nach § 51 Abs. 2 vor dem 1. September 2009 bei Gericht eingegangen ist. 59

§ 72
Einschränkung von Grundrechten

Durch sicherheits- und ordnungsrechtliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen). Dieses Gesetz schränkt das Recht auf Datenschutz (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) ein. 60

§ 73
Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) § 122 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) wird aufgehoben.

(2) (aufgehoben)

(3) § 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 111), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, wird gestrichen. 61

§ 74
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) § 71 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft.

(2) Folgende Gesetze und Verordnungen treten am 1. Januar 2001 außer Kraft:

1.
das als Artikel 1 des Gesetzes zur Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen sowie zur Ausführung von Verfahrensgesetzen verkündete Gesetz über die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009),
2.
das Gesetz zur Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen sowie zur Ausführung von Verfahrensgesetzen vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009),
3.
das Sächsische Gesetz zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundstücksrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Justizausführungsgesetz – JustAG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161),
4.
das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (SächsLandwVerfAusfG) vom 14. November 1991 (SächsGVBl. S. 379), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 287),
5.
das Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes vom 19. Februar 1998 (SächsGVBl. S. 78),
6.
das Sächsische Justizkostengesetz (SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638, 645),
7.
das Gesetz zur Regelung der Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsgesetz – SächsVertrG) vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 108),
8.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Festsetzung des Regelbedarfs (SächsRegbedVO) vom 26. April 1991 (SächsGVBl. S. 83),
9.
Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Festsetzung des Regelbedarfs (2. RegbedVO) vom 26. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 241),
10.
Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Festsetzung des Regelbedarfs (3. RegBedVO) vom 17. November 1994 (SächsGVBl. S. 1626),
11.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Anpassung der Unterhaltsrenten für Minderjährige (AnpVO 1992) vom 26. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 241),
12.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Anpassung der Unterhaltsrenten für Minderjährige (AnpVO 1994) vom 17. November 1994 (SächsGVBl. S. 1626),
13.
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Transsexuellengesetz (TSGVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 67).

Anlage
(zu § 1 Abs. 4) 62

Anlage
Amtsgericht Zuständigkeit
Amtsgericht Zuständigkeit für die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden
1. Aue die Gemeinden Aue, Auerbach, Bad Schlema, Bockau, Breitenbrunn/Erzgeb., Burkhardtsdorf, Eibenstock, Gornsdorf, Grünhain-Beierfeld, Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Johanngeorgenstadt, Lauter-Bernsbach., Lößnitz, Lugau/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Niederdorf, Niederwürschnitz, Oelsnitz/Erzgeb., Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Stollberg/Erzgeb., Stützengrün, Thalheim/Erzgeb., Zschorlau und Zwönitz
2. Auerbach die Gemeinden Auerbach/Vogtl., Ellefeld, Falkenstein/Vogtl., Grünbach, Heinsdorfergrund, Klingenthal, Lengenfeld, Limbach, Muldenhammer, Netzschkau, Neuensalz, Neumark, Neustadt/Vogtl., Reichenbach im Vogtland, Rodewisch, Steinberg und Treuen
3. Bautzen die Gemeinden Bautzen/Budyšin, Bischofswerda, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig/Dobruša-Huska, Frankenthal, Göda/Hodźij, Großdubrau/Wulka Dubrawa, Großharthau, Großpostwitz/O.L./Budestecy, Hochkirch/Bukecy, Königswartha/Rakecy, Kubschütz/Kubšicy, Malschwitz/Malešaecy, Neschwitz/Njeswačidło, Neukirch/Lausitz, Obergurig/Hornja Hórka, Puschwitz/Bóšicy, Radibor/Radwor, Rammenau, Schirgiswalde-Kirschau, Schmölln-Putzkau, Sohland a. d. Spree, Steinigtwolmsdorf, Weißenberg/Wóspork und Wilthen
4. Borna die Gemeinden Böhlen, Borna, Elstertrebnitz, Espenhain, Frohburg, Geithain, Groitzsch, Großpösna, Kitzscher, Kohren-Sahlis, Markkleeberg, Markranstädt, Narsdorf, Neukieritzsch, Pegau, Regis-Breitingen, Rötha und Zwenkau
5. Chemnitz die Kreisfreie Stadt Chemnitz
6. Dippoldiswalde die Gemeinden Altenberg, Bannewitz, Dippoldiswalde, Dorfhain, Freital, Glashütte, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgeb., Klingenberg, Kreischa, Rabenau, Tharandt und Wilsdruff
7. Döbeln die Gemeinden Altmittweida, Burgstädt, Claußnitz, Döbeln, Erlau, Frankenberg/Sa., Geringswalde, Großweitzschen, Hainichen, Hartha, Hartmannsdorf, Königsfeld, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Leisnig, Lichtenau, Lunzenau, Mittweida, Mühlau, Ostrau, Penig, Rochlitz, Rossau, Roßwein, Seelitz, Striegistal, Taura, Waldheim, Wechselburg, Zettlitz und Zschaitz-Ottewig
8. Dresden die Kreisfreie Stadt Dresden
9. Eilenburg die Gemeinden Bad Düben, Delitzsch, Doberschütz, Eilenburg, Jesewitz, Krostitz, Laußig, Löbnitz, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Taucha, Wiedemar und Zschepplin
10. Freiberg die Gemeinden Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Dorfchemnitz, Eppendorf, Flöha, Frauenstein, Freiberg, Großhartmannsdorf, Großschirma, Halsbrücke, Leubsdorf, Lichtenberg/Erzgeb., Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Sayda und Weißenborn/Erzgeb.
11. Görlitz die Gemeinden Görlitz, Horka, Kodersdorf, Königshain, Markersdorf, Neißeaue, Reichenbach/O.L., Schöpstal und Vierkirchen
12. Grimma die Gemeinden Bad Lausick, Belgershain, Bennewitz, Borsdorf, Brandis, Colditz, Grimma, Lossatal, Machern, Naunhof, Otterwisch, Parthenstein, Thallwitz, Trebsen/Mulde und Wurzen
13. Hohenstein-Ernstthal die Gemeinden Bernsdorf, Callenberg, Gersdorf, Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein/Sa., Limbach-Oberfrohna, Meerane, Niederfrohna, Oberlungwitz, Oberwiera, Remse, Schönberg, St. Egidien und Waldenburg
14. Hoyerswerda die Gemeinden Bernsdorf, Elsterheide/Halštrowska Hola, Hoyerswerda/Wojerecy, Lauta, Lohsa/Łaz, Spreetal/Sprjewiny Doł und Wittichenau/Kulow
15. Kamenz die Gemeinden Arnsdorf, Bretnig-Hauswalde, Crostwitz/Chrósćicy, Elstra, Großnaundorf, Großröhrsdorf, Haselbachtal, Kamenz/Kamjenc, Königsbrück, Laußnitz, Lichtenberg, Nebelschütz/Njebjelčicy, Neukirch, Ohorn, Oßling, Ottendorf-Okrilla, Panschwitz-Kuckau/Pančicy-Kukow, Pulsnitz, Räckelwitz/Worklecy, Radeberg, Ralbitz-Rosenthal/Ralbicy-Róžant, Schönteichen, Schwepnitz, Steina und Wachau
16. Leipzig die Kreisfreie Stadt Leipzig
17. Marienberg die Gemeinden Amtsberg, Annaberg-Buchholz, Bärenstein, Börnichen/Erzgeb., Crottendorf, Deutschneudorf, Drebach, Ehrenfriedersdorf, Elterlein, Gelenau/Erzgeb., Geyer, Gornau/Erzgeb., Großolbersdorf, Großrückerswalde, Grünhainichen, Heidersdorf, Jöhstadt, Königswalde, Marienberg, Mildenau, Oberwiesenthal, Olbernhau, Pfaffroda, Pockau-Lengefeld, Scheibenberg, Schlettau, Sehmatal, Seiffen/Erzgeb., Tannenberg, Thermalbad Wiesenbad, Thum, Wolkenstein und Zschopau
18. Meißen die Gemeinden Coswig, Diera-Zehren, Käbschütztal, Klipphausen, Lommatzsch, Meißen, Moritzburg, Niederau, Nossen, Radebeul, Radeburg und Weinböhla
19. Pirna die Gemeinden Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bad Schandau, Bahretal, Dohma, Dohna, Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Gohrisch, Heidenau, Hohnstein, Königstein/Sächs. Schw., Liebstadt, Lohmen, Müglitztal, Neustadt i. Sa., Pirna, Rathen, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal, Sebnitz, Stadt Wehlen, Stolpen und Struppen
20. Plauen die Gemeinden Adorf/Vogtl., Bad Brambach, Bad Elster, Bergen, Bösenbrunn, Eichigt, Elsterberg, Markneukirchen, Mühlental, Oelsnitz/Vogtl., Pausa-Mühltroff, Plauen, Pöhl, Reuth, Rosenbach/Vogtl., Schöneck/Vogtl., Theuma, Tirpersdorf, Triebel/Vogtl., Weischlitz und Werda
21. Riesa die Gemeinden Ebersbach, Glaubitz, Gröditz, Großenhain, Hirschstein, Lampertswalde, Nünchritz, Priestewitz, Riesa, Röderaue, Schönfeld, Stauchitz, Strehla, Thiendorf, Wülknitz und Zeithain
22. Torgau die Gemeinden Arzberg, Beilrode, Belgern-Schildau, Cavertitz, Dahlen, Dommitzsch, Dreiheide, Elsnig, Liebschützberg, Mockrehna, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Torgau, Trossin und Wermsdorf
23. Weißwasser/O.L. die Gemeinden Bad Muskau/Mužakow, Boxberg/O.L./Hamor, Gablenz/Jabłońc, Groß Düben/Dźěwin, Hähnichen, Hohendubrau/Wysoka Dubrawa, Krauschwitz/Krušwica, Kreba-Neudorf/Chrjebja-Nowa Wjes, Mücka/Mikow, Niesky, Quitzdorf am See, Rietschen/Rěčicy, Rothenburg/O.L., Schleife/Slepo, Trebendorf/Trjebin, Waldhufen, Weißkeißel/Wuskidź und Weißwasser/O.L./Běła Woda
24. Zittau die Gemeinden Beiersdorf, Bernstadt a. d. Eigen, Bertsdorf-Hörnitz, Dürrhennersdorf, Ebersbach-Neugersdorf, Großschönau, Großschweidnitz, Hainewalde, Herrnhut, Jonsdorf, Kottmar, Lawalde, Leutersdorf, Löbau, Mittelherwigsdorf, Neusalza-Spremberg, Oderwitz, Olbersdorf, Oppach, Ostritz, Oybin, Rosenbach, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen, Schönbach, Seifhennersdorf und Zittau
25. Zwickau die Gemeinden Crimmitschau, Crinitzberg, Dennheritz, Fraureuth, Hartenstein, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau und Zwickau.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.63

Dresden, den 24. November 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
In Vertretung
Christine Weber
Die Staatsministerin
für Gleichstellung von Frau und Mann