Historische Fassung war gültig vom 01.05.1999 bis 30.12.2001

Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften

= Ziffer III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften

Vom 3. Dezember 1996

[Geändert durch VwV vom 8. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 2)

III.
Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften

Folgende bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften werden in Kraft gesetzt:

1.
die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) (nicht veröffentlicht) in der durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Februar 1994 (SächsJMBl. S. 24) geänderten Fassung;
 
Folgende Änderungen wurden zum 1. Januar 1999 vereinbart:
 
Nummer 1 zu § 151 StVollzG wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
Folgende Änderungen gelten ab 1. Mai 1999:
 
a)
Die Verwaltungsvorschrift zu § 5 StVollzG wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Nummernbezeichnung „1“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
b)
Die Verwaltungsvorschrift zu § 185 StVollzG wird aufgehoben.
2.
die bundeseinheitliche Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) (nicht veröffentlicht) mit folgender Maßgabe:
 
Nummer 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Gefangene darf grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes, die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf, aus der Haft entlassen werden. Die Anordnung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei einer im besonderen Einzelfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist die Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. Dies setzt voraus, daß auf seiten des Anordnenden die Möglichkeit zu einem solchen Rückruf der Justizvollzugsanstalt sichergestellt wird. Eine fernmündlich übermittelte Anordnung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.“.