Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
(Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung – StVZuVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens

Vom 30. August 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

§ 1
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übt die Aufsicht über die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§§ 10 bis 14 KfSachvG) aus, soweit diese im Freistaat Sachsen tätig wird.

(2) Das Regierungspräsidium Leipzig ist zuständig für die

1.
Anerkennung von Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 KfSachvG,
2.
Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 KfSachvG,
3.
Bildung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KfSachvV und die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Abs. 2 KfSachvV.

§ 2
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

(1) Das Autobahnamt Sachsen ist zuständig für die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 1690), im Bereich der Bundesautobahnen im Freistaat Sachsen. Es erteilt insoweit auch Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, nicht jedoch solche nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO.

(2) Die Regierungspräsidien sind neben den Aufgaben, welche die Straßenverkehrs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist, außer im Bereich der Bundesautobahnen, zuständig für die

1.
Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO),
2.
Erlaubnis von Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 2 StVO),
3.
Erlaubnis von Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Abs. 2 StVO).

Im Falle der Genehmigung von Ausnahmen von dem Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen (§ 29 Abs. 1 StVO) und der Erlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Regierungspräsidien nur zuständig, wenn das Rennen oder die Veranstaltung sich über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstreckt oder im Ausland beginnt.

(3) Das Regierungspräsidium Leipzig ist zuständig für die Erlaubnis von übermäßiger Straßenbenutzung (§ 29 Abs. 2 und 3 StVO) im Freistaat Sachsen durch die Bundeswehr oder die Truppen der nicht deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes; das betrifft nicht Militärverkehr, der Bestandteil von Vereinbarungen gemäß § 35 Abs. 3 und 5 sowie § 44 Abs. 4 StVO des Freistaates Sachsen mit der Bundeswehr oder den Truppen der nicht deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes ist.

§ 3
Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Kraftfahrzeug-Zulassungswesens

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übt die Aufsicht über die in Absatz 5 bis 7 genannten Stellen aus.

(2) Die Regierungspräsidien sind neben den Aufgaben, welche die Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStVZO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2000 (BGBl. I S. 1273), den höheren Verwaltungsbehörden zuweist, zuständig für die

1.
Anordnung von Übermittlungssperren (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Fahrzeugregisterverordnung – FRV – vom 20. Oktober 1987, BGBl. I S. 2305, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1090, 1095),
2.
Überprüfung der Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (Anlage VIII Nr. 4.2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
amtliche Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (Anlage VIIIc Nr. 1.1 Satz 1 StVZO),
4.
Aufsicht über Fahrzeughalter, welche die Hauptuntersuchung an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie bis zum 1. Juni 1998 anerkannt waren (§ 72 Abs. 2 zu Anlage VIII Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO in Verbindung mit Anlage VIII Nr. 4.1 und 6.6 Satz 1 StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung),
5.
Aufsicht über Kraftfahrzeugwerkstätten, welche Fahrzeuguntersuchungen durchführen, wenn sie bis zum 1. Juni 1998 anerkannt waren (§ 72 Abs. 2 zu Anlage VIII Satz 2 Nr. 2 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII Nr. 4.3 und 6.6 Satz 1 StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung),
6.
Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO.

(3) Das Regierungspräsidium Leipzig ist zuständig für die

1.
Entgegennahme von Meldungen der Technischen Prüfstelle und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen über ihre Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2 StVZO),
2.
Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen bei den Überwachungsorganisationen und ihren Angestellten mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen des Ein- oder Anbaus nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 StVZO sowie für die Aufsicht über die betrauten Personen (Anlage VIIIb Nr. 3.7, 3.8, 4.1.3 und 9.1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 1 und 8 StVZO),
3.
Bestätigung der Bestellung der technischen Leiter der Überwachungsorganisationen und deren Vertreter (Anlage VIIIb Nr. 5 Satz 4 StVZO).

(4) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist zuständig für die

1.
Anerkennung von Stellen für die Schulung von Fachkräften der Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung der Abgasuntersuchung (§ 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 StVZO) sowie für die Aufsicht über die Schulungen der Fachkräfte (§ 47b Abs. 5 Satz 1 StVZO), soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesinnungsverbandes des Kraftfahrzeughandwerks nach Absatz 7 Nr. 1 gegeben ist,
2.
Anerkennung von Stellen für die Schulung von Fachkräften von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen (§ 47a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 StVZO),
3.
Anerkennung von Herstellern von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und von Fahrzeugherstellern,
 
a)
Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte zu prüfen und
 
b)
Werkstätten zur Prüfung zu ermächtigen (§ 57b Abs. 4 und 5 StVZO)
 
sowie für die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung (§ 57b Abs. 9 Satz 1 StVZO),
4.
Anerkennung von Fahrzeugherstellern, von Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und von Beauftragten der Hersteller,
 
a)
Geschwindigkeitsbegrenzer in Kraftfahrzeuge einzubauen und zu prüfen und
 
b)
Werkstätten zum Einbau und zur Prüfung zu ermächtigen (§ 57d Abs. 4 und 5 StVZO)
 
sowie für die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung (§ 57d Abs. 9 Satz 1 StVZO),
5.
Anerkennung von Stellen für die Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen sowie für die Aufsicht über die Schulungen (Anlage VIIIc Nr. 7.1.3 und 8.1 Satz 1 StVZO).

(5) Die Handwerkskammern sind zuständig für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen (§ 47b Abs. 5 Satz 1 StVZO).

(6) Die Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für die Aufsicht über die Durchführung der Abgasuntersuchung (§ 47b Abs. 5 Satz 1 StVZO).

(7) Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für die Aufsicht über die Schulung

1.
von Fachkräften der Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen (§ 47b Abs. 5 Satz 1 StVZO) und
2.
der verantwortlichen Personen und Fachkräfte von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (Anlage VIIIc Nr. 8.1 Satz 1 StVZO),

soweit er gemäß § 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 oder Anlage VIIIc Nr. 7.1.2 StVZO Stellen zur Schulung ermächtigt hat.

§ 4
Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übt die Aufsicht über die in Absatz 4 genannte Stelle aus.

(2) Die Regierungspräsidien sind neben den Aufgaben, welche die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386, 388), den höheren Verwaltungsbehörden zuweist, zuständig für die

1.
Anerkennung von Sehteststellen (§ 67 Abs. 1 FeV), die Aufsicht über diese Sehteststellen (§ 67 Abs. 3 Satz 4 FeV) sowie für den Widerruf der Anerkennung und die Beaufsichtigung der in § 67 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV genannten Stellen (§ 67 Abs. 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4 FeV),
2.
Aufsicht über die Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe sowie die in § 76 Nr. 16 FeV genannten Stellen (§ 68 Abs. 2 Satz 6 FeV),
3.
Zustimmung zur Teilnahme von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas am theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis (Anlage 1 Nr. 1.1.4 Satz 3 FeV).

(3) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist zuständig für die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 68 Abs. 1 FeV).

(4) Der Mitteldeutsche Augenoptikerverband ist zuständig für

1.
die Erteilung von Auflagen an Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 Satz 2 und 5 FeV),
2.
den Widerruf der Anerkennung von Betrieben von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 FeV) und
3.
die Aufsicht über Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 Satz 4 und 5 FeV)

als amtlich anerkannte Sehteststellen.

(5) Die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sind zuständig für die Prüfung von Bewerbern um eine Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 FeV).

§ 5
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens

Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Ausführung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386, 388), und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG). Sie sind auch zuständig für die

1.
Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer und Betreiber oder verantwortliche Leiter von Ausbildungsfahrschulen (§ 9b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 21a Abs. 1 Satz 1  Nr. 3 FahrlG),
2.
Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen für Leiter von Aufbauseminaren im Sinne von § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes (§ 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG),
3.
Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer (§ 33a Abs. 3 Satz 4 FahrlG),
4.
Errichtung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer, die Berufung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden (§ 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer FahrlPrüfO – vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331).

§ 6
Erlass von Parkgebührenordnungen

Die der Staatsregierung durch § 6a Abs. 6 Satz 8 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes erteilte Ermächtigung, Gebührenordnungen für

1.
das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen und
2.
die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes

zu erlassen, wird auf die Gemeinden übertragen.

§ 7
Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist

1.
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1, des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben oder in dessen Bezirk von der Anerkennung oder Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll,
2.
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Rennen oder die Veranstaltung beginnt oder dessen Bezirk im Freistaat Sachsen zuerst berührt wird.

§ 8
Fachaufsicht

(1) Die den unteren Verwaltungsbehörden durch das Straßenverkehrsgesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien und das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 9
(aufgehoben) 1