Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministerim des Innern
über die Ermächtigung von Polizeibeamten und Dienstkräften zur Erteilung von Verwarnungen auf dem Gebiet der Ordnungswidrigkeiten
(OWiGErmVwV)

Vom 26. Juni 1995

1
Geltungsbereich
 
Polizeibeamte und Dienstkräfte, die den unter Nummer 2 aufgeführten Beamten- und Angestelltengruppen angehören, werden ermächtigt, wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach § 56 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 OWiG Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erteilen. Die jeweiligen Verwarnungsgeldkataloge der zuständigen Behörden sind zu beachten.
2
Ermächtigte Beamten- und Angestelltengruppen
 
Die Ermächtigung nach Nummer 1 wird für folgende Beamten- und Angestelltengruppen allgemein erteilt:
2.1
Erste Polizeihauptkommissare,
Polizeihauptkommissare,
Polizeioberkommissare,
Polizeikommissare,
Polizeihauptmeister,
Polizeiobermeister,
Polizeimeister;
2.2
Erste Kriminalhauptkommissare,
Kriminalhauptkommissare,
Kriminaloberkommissare,
Kriminalkommissare,
Kriminalhauptmeister,
Kriminalobermeister,
Kriminalmeister;
2.3
Dienstkräfte, die – ohne Beamte zu sein – die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.
3
Inkraftreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 1995

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz