Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen
(3. VermGZuVO)

Vom 18. Februar 2000

Auf Grund von § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

Der Vollzug

  1. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  4. weiterer Rechtsvorschriften,

so weit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, obliegt der Kreisfreien Stadt Chemnitz für den Landkreis Chemnitzer Land und für den Landkreis Mittweida als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2000

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer