Historische Fassung war gültig vom 23.10.1993 bis 25.03.1994

Gesetz
über die Wahlen zum Sächsischen Landtag
(SächsWahlG)

Vom 5. August 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Oktober 1993

Der Sächsische Landtag hat am 16. Juli 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Wahlsystem

§ 1
Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und
Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Sächsische Landtag (Landtag) besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 120 Abgeordneten. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

(2) Von den Abgeordneten werden 60 nach Wahlkreisvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeslisten gewählt.

§ 2
Einteilung des Wahlgebietes

(1) Die Einteilung des Freistaates Sachsen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Werden Grenzen von Gemeinden oder Landkreisen geändert, so ändern sich die Grenzen der betroffenen Wahlkreise entsprechend. Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde desselben Landkreises eingegliedert, die einem anderen Wahlkreis angehört, oder wird eine neue Gemeinde, ein Verwaltungsverband oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Wahlkreise desselben Landkreises gebildet, fällt dieses Gebiet dem bisher kleinsten Wahlkreis zu. Grenzänderungen, die nach 1994 später als sechs Monate vor dem Wahltag rechtswirksam werden, sind bei der übernächsten Wahl zu berücksichtigen.

(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekanntzumachen, wenn sich Wahlkreise ändern oder wenn die Gebietsbeschreibung oder der Name eines Wahlkreises sonst unrichtig geworden ist.

(4) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 3
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) Der Landtagspräsident ernennt eine ständige unabhängige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes, einem Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 vom Hundert abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 33 1/3 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
  2. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
  3. Die Grenzen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.

Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt.

(3) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Staatsministerium des Innern zur Mitte der Wahlperiode des Landtages zu erstatten. Das Staatsministerium des Innern leitet den Bericht unverzüglich dem Landtagspräsidenten zu und veröffentlicht ihn im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Zur nötigen Neuabgrenzung der Wahlkreise hat die Staatsregierung dem Landtag rechtzeitig vor der nächsten Landtagswahl einen Gesetzentwurf zur Änderung der Anlage zum Landeswahlgesetz vorzulegen.

§ 4
Direkt- und Listenstimmen

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerbers) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.

§ 5
Wahl in den Wahlkreisen

In jedem Wahlkreis wird ein Wahlkreisabgeordneter gewählt. Gewählt ist der Direktkandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlkreisleiter zu ziehende Los.

§ 6
Wahl nach Landeslisten

(1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben.

(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl jener erfolgreichen Wahlkreisbewerber (Direktkandidaten) abgezogen, die von einer nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.

(3) Die nach Absatz 2 verbleibenden Sitze werden auf die gemäß Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Parteien nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt: Es werden die für jede Landesliste einer Partei insgesamt abgegebenen Listenstimmen zusammengezählt und die Gesamtstimmenzahl einer jeden Landesliste nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jeder Landesliste wird dabei der Reihe nach so oft ein Mandat angerechnet, als sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Listenstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Absatz 3 zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 3 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Die restlichen Sitze werden dann nach Absatz 3 zugeteilt.

(5) Von der für jede Landesliste so ermittelten Zahl der Sitze werden die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate abgezogen. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(6) In den Wahlkreisen errungene Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn die Summe dieser Sitze die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigt (Überhangmandate). Die übrigen Landeslisten erhalten Ausgleichsmandate, wenn auf sie höhere Höchstzahlen entfallen als auf das letzte Überhangmandat. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf die der Überhangmandate nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) erhöht sich um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate.

Zweiter Teil
Wahlorgane

§ 7
Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß für das Wahlgebiet,
  2. ein Wahlkreisleiter und ein Wahlkreisausschuß für jeden Wahlkreis,
  3. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
  4. mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, daß für mehrere benachbarte Wahlkreise ein gemeinsamer Wahlkreisleiter bestellt und ein gemeinsamer Wahlkreisausschuß gebildet wird.

(3) Der Wahlkreisleiter kann anordnen, daß Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.

§ 8
Berufung der Wahlorgane

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei Berufung der Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.

(4) Die Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) bestehen aus dem Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren fünf vom Bürgermeister zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Zusammensetzung der Wahlvorstände sollen die in der Gemeinde bestehenden Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Niemand darf in mehrere Wahlorgane berufen werden. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht in Wahlorgane berufen werden.

(6) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, dem Bürgermeister auf dessen Anforderung für die Durchführung der Wahlen Angehörige ihrer Verwaltung zu benennen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen geeignet sind, wenn der nötige Bedarf weder durch Freiwillige, noch durch die Gemeindeverwaltung gedeckt werden kann.

(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen sonstigen Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.

§ 9
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 10
Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) der Gemeinderat, im übrigen der betroffene Wahlausschuß.

(2) Die Übernahme eines Wahlamtes können ablehnen:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages sowie der Bundes- oder Staatsregierung,
  2. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  3. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

Dritter Teil
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 11
Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

§ 12
Ausschluß vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
  3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 13
Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl

ausüben.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 14
Wählbarkeit

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 12 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 15 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

§ 15
Ausschluß von der Wählbarkeit

Nicht wählbar ist,

1.
wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt,
3.
wer nicht rechtzeitig (§ 19) vor der Wahl gegenüber dem Landeswahlleiter die folgende schriftliche Erklärung abgibt:
„Gemäß Artikel 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann der Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats von Mitgliedern beantragen, die vor ihrer Wahl
 
a)
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt haben oder
 
b)
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig waren,
 
wenn deshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Mir ist bekannt, daß mir das Mandat aberkannt werden kann, wenn diese Voraussetzungen auf mich zutreffen.“
Die Erklärung ist zu unterschreiben und mit Ortsangabe und Datum zu versehen.

Vierter Teil
Vorbereitung der Wahlen

§ 16
Wahltag, Wahlzeit

(1) Die Staatsregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Landtages den Wahltag. Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Die Stimmabgabe hat zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr (Wahlzeit) zu erfolgen.

(2) Der Wahltag muß zwischen dem Anfang des 57. und dem Ende des 59. Kalendermonats nach Beginn der Wahlperiode liegen. Hat sich der Landtag gemäß Artikel 58 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) aufgelöst, muß die Neuwahl binnen 60 Tagen stattfinden.

(3) Abweichend von der in Absatz 2 getroffenen Regelung muß der Tag der Wahl des ersten nach diesem Gesetz zu wählenden Landtages zwischen dem 15. August 1994 und dem 27. September 1994 liegen. Dies gilt nicht für den Fall der Auflösung des Landtages.

§ 17
Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. Es ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der üblichen Dienststunden, an einem dieser Tage jedoch bis 18.00 Uhr, öffentlich auszulegen.

(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 18
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muß enthalten:

  1. den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, und
  2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Parteien – ParteienG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 – BGBl. I S. 327, das mit Maßgaben nach Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, BGBl. II S. 885 gilt), in deren Bereich der Wahlkreis liegt.

Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
  2. die Parteibezeichnung fehlt,
  3. die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder
  4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuß anrufen.

(4) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
  2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

(5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

§ 19
Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlkreisvorschläge sind dem Wahlkreisleiter, Landeslisten sowie die Erklärung gemäß § 15 Nr. 2 dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 20
Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisvorschlag muß den Namen eines Bewerbers enthalten. Der Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 ParteienG), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Wahlkreisvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlages nachzuweisen.

(3) Andere Wahlkreisvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 21
Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 ParteienG) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) In Landkreisen und Kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen.

(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahlen dürfen frühestens drei Jahre nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(4) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahlen ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlkreisleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl des Bewerbers in geheimer Wahl erfolgt ist und die Einladung zur Versammlung und deren Durchführung der Parteisatzung entsprach. Der Wahlkreisleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 22
Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlages an den Wahlkreisleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 23
Zurücknahme von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlkreisvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine schriftliche, öffentlich beglaubigte Erklärung zurückgenommen werden.

§ 24
Änderung von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit oder die Mitgliedschaft der Partei, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 25
Beseitigung von Mängeln

(1) Der Wahlkreisleiter hat die Wahlkreisvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlkreisvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,
  2. die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
  4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder
  5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder seiner schriftliche Erklärung gemäß § 15 Nr. 3 fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Entscheidungen des Wahlkreisleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die Vertrauenspersonen oder der Bewerber den Wahlkreisausschuß anrufen.

§ 26
Zulassung der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisausschuß entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Er hat Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. verspätet eingereicht sind oder
  2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekanntzugeben.

(2) Weist der Wahlkreisausschuß einen Wahlkreisvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind Bewerber und Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlages, der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter. Der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden.

(3) Der Wahlkreisleiter macht die zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 27
Landeslisten

(1) Eine Landesliste kann nur von einer Partei eingereicht werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig. Die Landesliste muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von dem Vorstand des nächstniedrigen Gebietsverbandes nach § 7 Abs. 2 ParteienG, der im Wahlgebiet liegt, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 000 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen.

(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) Ein Listenbewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Hierzu bedarf es seiner schriftlichen Zustimmung; diese ist unwiderruflich.

(5) § 21 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 5 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 28
Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

  1. verspätet eingereicht sind oder
  2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerber rücken nach. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.

(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 29
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge (§ 35 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Direktbewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort,
  2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die im letzten Landtag vertreten waren, richtet sich nach der Zahl der Listenstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Wahlkreisvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Fünfter Teil
Wahlhandlung

§ 30
Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 31
Unzulässige Wahlbeeinflussung

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 32
Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

§ 33
Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen.

(2) Der Wähler gibt

  1. seine Direktstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Direktbewerber er wählt,
  2. seine Listenstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Landesliste er wählt.

§ 34
Stimmabgabe mit Wahlgeräten

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen amtlich zugelassene Wahlgeräte mit selbständigen Zählwerken benutzt werden, wenn die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleistet ist.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
  2. das Verfahren über die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
  3. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung eines zugelassenen Wahlgerätes sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
  4. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.

(3) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

§ 35
Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Wahlkreisleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Briefumschlag

  1. seinen Wahlschein und
  2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Wahlkreisleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlkreisleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Sechster Teil
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 36
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge (Direktkandidaten) und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 37
Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge (Direktkandidaten) und Landeslisten entfallen.

§ 38
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen,
Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
  2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
  3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis oder eine andere Wahl gültig ist,
  4. keine Kennzeichnung enthält,
  5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
  6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 bis 4 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig.

(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.

(3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
  8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder sein Wahlrecht nach § 12 verliert.

§ 39
Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben. Der Wahlkreisausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

§ 40
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Wahlkreisausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Wahlkreisvorschläge (Direktbewerber) und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Direktbewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2) Der Wahlkreisleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 41
Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.

(2) Der Landeswahlausschuß stellt auch fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Siebter Teil
Besondere Vorschriften für eine Nachwahl
oder Wiederholungswahl

§ 42
Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

  1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
  2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.

(2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.

§ 43
Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.

(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Teils neu festgestellt. § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 3 gelten entsprechend.

Achter Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 44
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtung nach § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Falle des § 43 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme und Ablehnung können nicht widerrufen werden.

(2) Nach Annahme des Mandats hat der Abgeordnete innerhalb einer Woche dem Präsidenten des Landtages seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. Der Abgeordnete soll seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. Der Präsident des Landtages fordert vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. Der Präsident des Landtages übersendet dem Bundesbeauftragten die ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen.

(3) Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuß. Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. Der Bewertungsausschuß bewertet die vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übergebenen Unterlagen. Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlußempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich.
Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuß bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(5) Der Bewertungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Vor der Entscheidung über eine Beschlußempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung empfohlen werden soll, gibt der Ausschuß dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Er hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen.

(7) Eine Beschlußempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. In der Beschlußempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Die Beschlußempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.

§ 45
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag bei

  1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
  2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
  3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
  4. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
  5. Verzicht,
  6. Aberkennung seines Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei Ungültigkeit seiner Direktwahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Landtags, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Abs. 5 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.

(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Landtages oder eines Notars, der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, erklärt wird. Die notarielle Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Landtagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Haben gewählte Direktbewerber nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 47 Abs. 1.

§ 46
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 45 Abs. 1 entscheidet

  1. in den Fällen der Nr. 1 bis 4 der Landtag oder ein von ihm beauftragter Ausschuß
  2. im Falle der Nummer 5 der Landtagspräsident, der eine Verzichtserklärung schriftlich bestätigt,
  3. im Falle der Nummer 6 der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.

(2) Führt eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Landtag aus.

(3) Führt eine Entscheidung des Landtages, des Landtagspräsidenten oder eines Landtagsausschusses zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Landtag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Landtages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwZG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 362).

§ 47
Berufung von Mandatsnachfolgern und Ersatzwahlen

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste in der dort am Wahltag festgeschriebenen Reihenfolge derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 41 Abs. 3 und § 44 gelten entsprechend.

(2) War der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Wahlgebiet keine Landesliste zugelassen worden war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 40 Abs. 2 und § 44 gelten entsprechend.

Neunter Teil
Schlußbestimmungen

§ 48
Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 10 ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
  2. entgegen § 31 Abs. 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 DM, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
 
a)
der Wahlkreisleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers (Briefwahlvorstehers), stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Wahlkreisausschuß,
 
b)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß
 
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.

§ 50
Wahlkosten

(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Sachsen. Er erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) und Landkreisen die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach Bevölkerungszahl abgestuften Betrag.

(2) Der Betrag wird vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsgebäude) und Landkreise nicht berücksichtigt.

§ 51
Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.

(2) In den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, soweit die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

§ 52
Landeswahlordnung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, insbesondere über

  1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher), die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich der Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
  2. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
  3. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluß, den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtung der Wahlberechtigten,
  4. die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Wahlscheinen,
  5. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
  6. das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4,
  7. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung, die Beseitigung von Mängeln, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
  8. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag,
  9. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
  10. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
  11. die Briefwahl,
  12. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
  13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtung der Gewählten,
  14. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern.

§ 53
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 54
Fristen und Termine

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder religiösen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer Auflösung des Landtages die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

§ 55
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages ( Abgeordnetengesetz) vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 461), wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Text des § 1 wird zu § 1 Absatz 1 und um folgende Absätze 2 und 3 ergänzt:
    „(2) Nach Annahme des Mandats hat der Abgeordnete innerhalb einer Woche dem Präsidenten des Landtages seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. Der Abgeordnete soll seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. Der Präsident des Landtages fordert vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. Der Präsident des Landtages übersendet dem Bundesbeauftragten die ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen.
    (3) Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuß. Dieser setzt sich aus je einem Mitglied der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. Der Bewertungsausschuß bewertet die vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übergebenen Unterlagen. Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlußempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.“
  2. § 12 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: „Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt; eine Verkürzung der Wahlperiode, die ausschließlich darauf zurückzuführen ist, daß die Neuwahl gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag nicht zum spätestmöglichen Zeitpunkt stattfindet, bleibt bei der Berechnung der Mandatsdauer unberücksichtigt.“
  3. § 42 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „§ 12 Abs. 1 Satz 5 und § 15 finden entsprechende Anwendung.“
  4. § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Hauptberufliche kommunale Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein.“

§ 56
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; hinsichtlich des ersten Sächsischen Landtages sind die §§ 44 bis 47 und 55 Nr. 4 nicht anzuwenden. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik (Länderwahlgesetz – LWG) vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 51 S. 960), geändert durch Gesetz vom 30. August 1990 (GBl. DDR I Nr. 58 S. 1422) sowie die Ordnung zur Durchführung der Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik am 14. Oktober 1990 (GBl. DDR I Nr. 51 S. 977) außer Kraft. Abweichend von Satz 2 bleiben die §§ 46 bis 49 des Länderwahlgesetzes hinsichtlich des ersten Sächsischen Landtages in Kraft.

§ 57
Übergangsvorschrift

§ 21 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht für die erste Legislaturperiode des Sächsischen Landtages. Die Wahlen zu den Vertreterversammlungen können in diesem Falle ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 5. August 1993

Der Landtagspräsident
In Vertretung
Heiner Sandig
2. Vizepräsident

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Friedbert Groß
Der Staatsminister für Kultus

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Friedbert Groß
Der Staatsminister für Kultus

Anlage
(zu § 2 Abs. 1 SächsWahlG)

Wahlkreisverzeichnis
Wahlkreis Gebiet
Wahlkreis Gebiet

1 Elstertal
Adorf, Stadt
Amoldsgrün
Bad Brambach
Bad Elster, Stadt
Bobenneukirchen
Bösenbrunn
Breitenfeld
Dehles
Dröda
Droßdorf
Ebersgrün (ohne Ortsteil Wolfshain)
Ebmath
Eichigt
Elsterberg, Stadt
Erlbach
Fröbersgrün
Geilsdorf
Gettengrün
Görschnitz
Großfriesen
Großzöbern
Gunzen
Gutenfürst
Heinersgrün
Helmsgrün
Herlasgrün
Hermsgrün-Wohlbach
Jocketa
Jößnitz
Kauschwitz
Kemnitz
Kloschwitz
Kobitzschwalde
Krebes
Kürhitz
Landwüst
Langenbach
Leubetha
Leubnitz
Lottengrün
Marieney
Markneukirchen, Stadt
Mechelgrün
Mehltheuer
Meßbach
Mißlareuth
Möschwitz
Mühlhausen
Mühltroff
Neuensalz
Neundorf
Oberhermsgrün
Oelsnitz, Stadt
Ottengrün
Pausa/Vogtl., Stadt
Planschwitz
Ranspach
Raun
Rebersreuth
Reuth
Rodau
Rodersdorf
Rößnitz
Ruppertsgrün
Schilbach
Schneckengrün
Schönberg
Schönberg
Schönbrunn
Schöneck/Vogtl., Stadt
Schwand
Sohl
Straßberg
Syrau
Taltitz
Theuma
Thierbach
Thoßfell
Tiefenbrunn
Tirpersdorf
Tirschendorf
Triebel/Vogtl.
Unterwürschnitz
Weiseblitz
Wemitzgrün
Wiedersberg
Wohlhausen
Zobes
2 Plauen
3 Göltschtal 1
Brockau
Brunn
Coschütz
Eich/Sa.
Friesen
Hartmannsgrün
Hauptmannsgrün
Irfersgrün
Kleingera
Lauschgrün
Lengenfeld, Stadt
Limbach
Mylau, Stadt
Netzschkau, Stadt
Neumark
Oberheinsdorf
Oberlauterbach
Obermylau
Pechtelsgrün
Plohn
Rehesgrün
Reichenbach/Vogtl., Stadt
Reimersgrün
Reumtengrün
Reuth
Rötbenbach
Rothellkirchen
Rotschau
Schneidenbach
Schönbach
Schönbrunn
Schreiersgrün
Treuen
Trieb/Vogt.
Unterheinsdorf
Waldkirchen
Weißensand
Wildenau
4 Göltzschtal 2
Auerbach/Vogtl., Stadt
Beerbeide
Bergen
Ellefeld
Falkenstein/Vogtl., Stadt
Grünbach, Höhenluftkurort
Hammerbrücke
Klingenthal/Sa., Stadt
Kottengrün
Morgenröthe-Rautenkranz
Muldenberg
Neustadt/Vogtl.
Rodewisch, Stadt
Schnarrtanne
Tannenbergsthal/Vogtl.
Werda
Wemesgrün
Zwota
5 Westerzgebirge 1
Albemau
Aue, Stadt
Blauenthal
Bockau
Burkhardtsgrün
Carlsfeld
Eibenstock, Stadt
Hundshübel
Lichtenau
Lindenau
Schlema
Schneeberg, Stadt
Schönheide
Sosa
Stützengrün
Wildbach
Wildenthal
Zschorlau
6 Westerzgebirge 2
Affalter
Antonsthal
Beierfeld
Bermsgrün
Bernsbach
Breitenbrunn/Erzgeb.
Erla
Erlabrunn
Grünhain, Stadt
GrünstädteI
Johanngeorgenstadt, Stadt
Lauter/Sa., Stadt
Lößnitz, Stadt
Markersbach
Pöhla
Rasehau
Rittersgrün
Schwarzenberg/Erzgeb., Stadt
Tellerhäuser
Waschleithe
7 Zwickauer Land 1
Bärenwalde
Cainsdorf
Crossen
Culitzsch
Cunersdorf
Dennheritz
Ebersbrunn
Friedrichsgrün
Härtensdorf
Hartenstein, Stadt
Hartmannsdorf b. Kirchberg
Hirschfeld
Kirchberg, Stadt
Langenbach
Leutersbach
Lichtentanne
Mosel
Mülsen St. Jacob
Mülsen St. Micheln
Mülsen St. Nielas
Niedercrinitz
Niedermülsen
Obercrinitz
Oberrothenbach
Ortmannsdorf
Reinsdorf
Rottmannsdorf
Saupersdorf
Schlunzig
Schneppendorf
Schönfels
Silberstraße
Stangendorf
Stangengrün
Stenn
Thierfeld
Thurm
Vielau
Weißbach
Wiesenburg
Wildenfels, Stdat
Wilkau-Haßlau, Stadt
Wolfersgrün
Wulm
Zschocken
8 Zwickauer Land 2
von der Stadt Zwickau im Stadtbezirk West (Marienthal) die Bezirke 41 bis 43 und 45
Beiersdorf
Blankenhain
Crimmitschau, Stadt
Dänkritz
Fraureuth
Gaspersgrün
Hartmannsdorf
Königswalde
Langenbernsdorf
Langenhessen
Langereinsdorf
Lauenhain
Lauterbach
Leubnitz
Mannichswalde
Neukirchen/Pleiße
Niederalbertsdorf
Ruppertsgrün
Steinpleis
Trünzig
Werdau, Stadt
9 Zwickau
die Stadt Zwickau mit Ausnahme der Bezirke 41 bis 43 und 45 im Stadtbezirk West (Marienthal)
10 Chemnitzer Land 1
Bernsdorf
Callenberg
Dürrenuhlsdorf
Glauchau, Stadt
Heinrichsort
Hermsdorf
Kaufungen
Kuhschnappel
Langenchursdorf
Lichtenstein/Sa, Stadt
Lobsdorf
Meerane, Stadt
Oberwiera
Remse
Rödlitz
Schönberg
St. Egidien
Waldenburg, Stadt
Weidensdorf
Wolkenburg/Mulde
11 Chemnitzer Land 2
Bräunsdorf
Falken
Gersdorf
Grüna
Hohenstein-Ernstthal, Stadt
Hohndorf
Kändler
Langenberg
Limbach-Oberfrohna, Stadt
Mittelbach
Niederfrohna
Oberlungwitz, Stadt
Oelsnitz/Erzgeb., Stadt
Pleißa
Reichenbach
Röhrsdorf
Wüstenbrand
12 Chemnitz 1
die Stadtteile Borna-Heinersdorf, Ebersdorf, Hilbersdorf, Furth, Glösa-Draisdorf, Schloßchemnitz, Sonnenberg und Zentrum
13 Chemnitz 2
die Stadtteile Altendorf, Kappel, Kaßberg, Rabenstein, Reichenbrand, Rottluff, Schönau, Siegmar und Stelzendorf
14 Chemnitz 3
die Stadtteile Helbersdorf, Hutholz, Kapellenberg, Morgenleite und Markersdorf
15 Chemnitz 4
die Stadtteile Adelsberg, Altchemnitz, Bernsdorf, Erfenschlag, Gablenz, Harthau, Lutherviertel, Reichenhain und Yorckgebiet
16 Stollberg
Adorf/Erzgeb.
Auerbach
Beutha
Brünlos
Burkhardtsdorf
Dorfchemnitz
Einsiedei
Erlbach-Kirchberg
Gornsdorf
Hormersdorf
Jahnsdorf
Kemtau
Klaffenbach
Leukersdorf/Erzgeb.
Lugau/Erzgeb., Stadt
Meinersdorf
Neukirchen/Erzgeb.
Neuwürschnitz
Niederdorf
Niederwürschnitz
Stollberg/Erzgeb., Stadt
Thalheim/Erzgeb., Stadt
Ursprung
Zwönitz, Stadt
17 Annaberg
Annaberg-Buchholz, Stadt
Arnsfeld
Bärenstein
Cranzahl
Crottendorf
Cunersdorf
Dörfel
Ehrenfriedersdorf, Stadt
Elterlein, Stadt
Frohnau
Gelenau/Erzgeb.
Geyer, Stadt
Geyersdorf
Grumbach
Hammerunterwiesenthai
Hermannsdorf
Herold
Jahnsbach
Jöhstadt, Stadt
Königswalde
Mildenau
Neudorf
Neundorf
Oberscheibe
Oberwiesenthal, Kurort, Stadt
Scheibenberg, Stadt
Schlettau, Stadt
Schmalzgrube
Schönfeld
Schwarzbach
Sehma
Steinbach
Tannenberg
Thum, Stadt
Walthersdorf
Wiesa
Wiesenbad
18 Mittleres Erzgebirge
Ansprung
Blumenau
Börnichen/Erzgeb.
Borstendorf
Deutscheinsiedel
Deutschneudorf
Dittmannsdorf b. Sayda
Dömthal
Drebach
Falkenbach
Forchheim
Gehringswalde
Grießbach
Großolbersdorf
Großrückerswalde
Grünhainichen
Hallbach
Heidersdorf
Hilmersdorf
Hohndorf
Hopfgarten
Krumhermersdorf
Kühnhaide
Lauta
Lauterbach
Lengefeld, Stadt
Lippersdorf
Marienberg, Stadt
Mauersberg
Niederlauterstein
Niederschmiedeberg
Olbemhau, Stadt
Pfaffroda b. Sayda
Pobershau
Pockau/Flöhatal
Reifland
Reitzenhain
Rittersberg
Rothenthal
Rübenau
Satzung
Scharfenstein
Schlößchen/Erzgeb.
Schönbrunn Seiffen/Erzgeb., Kurort
Streckewalde
Venusberg
Waldkirchen/Erzgeb.
Weißbach
Wemsdorf
Witzschdorf
Wolkenstein, Stadt
Wünschendorf
Zöblitz, Stadt
Zschopau, Stadt
19 Freiberg 1
Augustusburg, Stadt
Brand-Erbisdorf, Stadt
Braunsdorf
Breitenau
Cämmerswalde
Clausnitz/Erzgeb.
Dittersdorf
Dittmannsdorf
Dorfchernnitz b. Sayda
Eppendorf
Erdmannsdorf
Euba
Falkenau
Flöha, Stadt
Frankenstein
Friedebach
Gahlenz
Gornau/Erzgeb.
Großhartmannsdorf
Großwaltersdorf
Grünberg
Helbigsdorf
Hennersdorf
Hohenfichte
Holzhau
Kirchbach
Kleinhartmannsdorf
Kleinolbersdorf-Altenhain
Langenau
Leubsdorf
Lichtenwalde
Marbach
Memmendorf Mulda/Sa.
Neuhausen/Erzgeb.
Niedersaida
Niederwiesa
Oederan, Stadt
Rechenberg-Bienenmühle
Sayda, Stadt
Schellenberg
Schönerstadt
St. Michaelis
Voigtsdorf
Zethau
20 Freiberg 2
Berthelsdorf/Erzgeb.
Bieberstein
Bräunsdorf
Burkersdorf
Conradsdorf
Dittersbach
Dittmannsdorf
Frauenstein, Stadt
Freiberg, Stadt
Großschirma
Großvoigtsberg
Halsbrücke
Hetzdorf
Hilbersdorf
Hirschfeld
Hohentanne
Kleinschirma
Kleinvoigtsberg
Kleinwaltersdorf
Krummenhennersdorf
Langhennersdorf
Lichtenberg/Erzgeb.
Nassau
Naundorf
Neukirchen
Niederbobritzsch
Niederschöna
Oberbobritzsch
Obergruna
Oberschöna
Reichenbach b. Siebenlehn
Reinsberg
Seifersdorf
Siebenlehn, Stadt
Weigmannsdorf-Müdisdorf
Weißenborn/Erzgeb.
Zug
21 Mittweida 1
Altenhain
Altmittweida
Amsdorf
Auerswalde
Heerwalde
Berbersdorf
Bockendorf
Böhrigen
Claußnitz
Cunnersdorf
Dittersbach
Dittersdorf
Ehrenberg
Erlebach
Etzdorf
Eulendorf
Frankenberg, Stadt
Gamsdorf
Gersdorf
Goßberg
Greifendorf
Grünlichtenberg
Hainichen, Stadt
Hermsdorf b. Mittweida
Höckendorf b. Waldheim
Höfchen
Köthensdorf-Reitzenhain
Kriebethal
Krumbach
Langenstriegis
Lauenhain
Marbach
Markersdorf b. Burgstädt
Mittweida, Stadt
Mobendorf
Moosheim
Mühlbach
Naundorf b. Roßwein
Niederlichtenau
Oberlichtenau
Ottendorf
Pappendorf
Reichenbach
Riechberg
Ringethal
Rossau
Sachsenburg-Irbersdorf
Schlegel
Schönborn-Dreiwerden-Seifersbach
Tanneberg
22 Mittweida 2
Aitzendorf
Altgeringswalde
Arnsdorf b. Penig
Arras
Berthelsdorf
Breitenborn
Burgstädt, Stadt
Chursdorf
Cossen
Crossen
Diethensdorf
Elsdorf
Erlau
Frankenau
Geringswalde, Stadt
Göhren
Göritzhain
Hartmannsdorf
Himmelhartha
Holzhausen
Königsfeld
Königshain
Köttwitzsch
Langenleuba-Oberhain
Leutenhain
Lunzenau, Stadt
Milkau
Mohsdorf
Mühlau
Mutzscheroda
Niedersteinbach
Nöbeln
Noßwitz
Penig, Stadt
Penna
Rochlitz, Stadt
Rochsburg
Sachsendorf
Schwarzbach
Schweikershain
Seelitz
Stein i. Chemnitztal
Steudten
Taura b. Burgstädt
Tauscha
Thierbach
Topfseifersdorf
Wechselburg
Wiederau
Wittgensdorf
Zetteritz
Zettlitz
Zschoppelshain
23 Leipziger Land 1
Altmörbitz
Benndorf
Boma, Stadt
Deutzen
Dolsenhain
Eschefeld
Eula
Flößberg
Frankenhain
Frauendorf
Frohburg, Stadt
Geithain, Stadt
Gnandstein
Greifenhain
Großzössen
Hainichen
Heuersdorf
Hopfgarten
Jahnshain
Kitzscher, Stadt
Kohren-Sahlis, Stadt
Lobstädt
Narsdorf
Nauenhain
Nenkersdorf
Neukieritzsch
Neukirchen-Wyhra
Niedergräfenhain
Obergräfenhain
Ossa
Prießnitz
Ramsdorf
Rathendorf
Regis-Breitingen, Stadt
Roda
Syhra
Tautenhain
Thräna
Zedtlitz
24 Leipziger Land 2
Audigast
Auligk
Baalsdorf
Bernorf
Böhlen, Stadt
Breunsdorf
Dreiskau-Muckern
Elstertrebnitz
Espenhain
Gaschwitz
Göhrenz
Groitzsch, Stadt
Großdalzig
Großdeuben
Großpösna
Großstolpen
Holzhausen
Kahnsdorf
Kitzen
Kleinpösna
Knautnaundorf
Kulkwitz
Liebertwolkwitz
Lippendorf
Kieritzsch
Markkleeberg, Stadt
Mölbis
Oelzschau
Pegau, Stadt
Pötzschau
Quesitz
Räpitz
Rötha, Stadt
Rüssen-Kleinstorkwitz
Scheidens
Schkorlopp
Störmthal
Wachau
Wiederau
Zwenkau, Stadt
25 Leipziger Land 3
Althen
Böhlitz-Ehrenberg
Borsdorf
Burghausen
Dölzig
Engelsdorf
Frankenheim
Großlehna
Kursdorf
Lausen
Lindenthal
Lützschena
Markranstädt, Stadt
Miltitz
Mölkau
Panitzsch
Plaußig
Podelwitz
Rückmarsdorf
Schkeuditz, Stadt
Seehausen
Stahmeln
Taucha, Stadt
Wiederitzsch
26 Leipzig 1
Stadtbezirk Nord, vom Stadtbezirk Nordost die Ortsteile Mockau Nord und Mockau Süd, vom Stadtbezirk Nordwest der Ortsteil Möckern
27 Leipzig 2
Stadtbezirk Südwest, Stadtbezirk Altwest, vom Stadtbezirk Nordwest der Ortsteil Wahren und Hartmannsdorf vom Landkreis Leipziger Land
28 Leipzig 3
Stadtbezirk West
29 Leipzig 4
Stadtbezirk Südost mit Ausnahme des Ortsteils Reudnitz-Thonberg, Stadtbezirk Süd
30 Leipzig 5
Stadtbezirk Mitte, vom Stadtbezirk Ost der Ortsteil Neustadt-Neuschönefeld, vom Stadtbezirk Südost der Ortsteil Reudnitz-Thonberg
31 Leipzig 6
Stadtbezirk Nordost mit Ausnahme der Ortsteile Mockau Nord und Mockau Süd, Stadtbezirk Ost mit Ausnahme des Ortsteils Neustadt-Neuschönefeld
32 Delitzsch
Authausen
Bad Düben, Stadt
Badrina
Battaune
Beerendorf
Benndorf
Brinnis
Brodau
Delitzsch, Stadt
Döbernitz
Doberschütz
Eilenburg, Stadt
Freiroda
Glaucha
Glesien
Gotha
Hohenprießnitz
Hohenroda
Jesewitz
Kletzen
Klitschmar
Kölsa
Kospa-Pressen
Kossa
Krensitz
Krippehna
Krostitz
Kyhna
Laue
Laußig
Lemsel
Liemehna
Lindenhayn
Lissa
Löbnitz
Mörtitz
Mutschlena
Naundorf
Paschwitz
Pehritzsch
Pohritzsch
Pressel
Priester
Rackwitz
Radefeld
Reibitz
Sausedlitz
Schenkenberg
Schnaditz
Selben
Spröda
Sprotta
Tiefensee
Wiedemar
Wiesenena
Wölkau
Wöllnau
Wolteritz
Zaasch
Zschepplin
Zschernitz
Zschölkau
Zschortau
Zwochau
33 Torgau – Oschatz
Ablaß
Arzberg
Beilrode
Belgern, Stadt
Blumberg
Bockwitz
Borna
Bucha
Cavertitz
Collm
Döbern
Döbrichau
Dommitzsch, Stadt
Elsnig
Falkenberg
Ganzig
Gaunitz
Graditz
Großböhla
Großtreben
Großwig
Hohenwussen
Laas
Lampertswalde
Lausa
Liebersee
Limbach
Liptitz
Loßwig
Luppa
Mahlis
Mehderitzsch
Mügeln, Stadt
Naundorf
Neiden
NeuBen
Oschatz, Stadt
Schirmenitz
Schweta
Sörnewitz
Somzig
Staritz
Süptitz
Torgau, Stadt
Trossin
Weidenhain
Wellerswalde
Wermsdorf
Weßnig
Wohlau
Wörblitz
Zinna
Zwethau
34 Muldental 1
Altenbach
Audenhain
Beckwitz
Bennewitz
Beucha
Börln
Brandis, Stadt
Burkartshain
Dahlen, Stadt
Dornreichenbach
Falkenhain
Gerichshain
Hohburg
Klitzschen
Kobershain
Kühnitzsch
Kühren
Langenreichenbach
Machern
Melpitz
Meltewitz
Mockrehna
Probsthain
Püchau
Röcknitz-Böhlitz
Schildau, Gneisenaustadt, Stadt
Schmannewitz
Schöna
Sitzenroda
Staupilz
Strelln
Taura
Thallwitz
Thammenhain
Wildenhain
Wildschütz
Wurzen
35 Muldental 2
Albrechtshain
Altenhain
Ammelshain
Bad Lausick, Stadt
Ballendorf
Beiersdorf
Belgershain
Böhlen
Buchheim
Cannewitz
Colditz, Stadt
Döben
Dürrweitzschen
Ebersbach
Erlbach
Etzoldshain
Fremdiswalde
Fuchshain
Glasten
Golzern/Mulde
Grethen
Grimma, Stadt
Großbardau
Großbothen
Großsteinberg
Hausdorf
Höfgen
Klinga
Kössern
Lastau
Lauterbach
Leipnitz
Leisenau
Mutzschen, Stadt
Naunhof, Stadt
Neichen
Nerchau, Stadt
Otterwisch
Pomßen
Ragewitz
Seelingstädt
Sermuth-Schönbach
Steinbach
Tanndorf
Threna
Trebsen/Mulde, Stadt
Zschadraß
Zschoppach
36 Döbeln
Beicha
Bockelwitz
Choren
Döbeln, Stadt
Dürrweitzschen
Ebersbach
Gallschütz
Gebersbach-Knobelsdorf
Gersdorf
Gleisberg
Großweitzschen
Hartha, Stadt
Haßlau
Jahna-Pulsitz
Kiebitz
Leisnig, Stadt
Littdorf
Lüttewitz-Dreißig
Mochau
Mockritz
Niederstriegis
Noschkowitz
Ostrau
Polkenberg
Reinsdorf
Roßwein, Stadt
Schrebitz
Steina
Technitz
Waldheim, Stadt
Wendishain
Westewitz
Ziegra
Zschaitz
37 Riesa - Großenhain 1
Bahra
Bloßwitz
Bobersen
Boritz
Gohlis
Heyda
Hof
Jacobsthal
Jahnishausen
Kreinitz
Leutewitz
Lorenzkirch
Mautitz
Mehltheuer
Nickritz
Paußnitz
Plotitz
Prausitz
Riesa, Stadt
Röderau
Seerhausen
Staucha
Stauehitz
Strehla, Stadt
Zeithain
38 Riesa - Großenhain 2
Adelsdorf
Baßlitz
Bauda
Beiersdorf
Bieberach
Blattersleben
Blochwitz
Brößnitz
Colmnitz
Diesbar-Seußlitz
Dobra
Ebersbach
Folbern
Frauenhain
Freitelsdorf-Cunnersdorf
Glaubitz
Goltzscha
Görzig
Gröditz, Stadt
Großenhain, Stadt
Kalkreuth
Kleinnaundorf-Würschnitz
Kmehlen-Gävernitz
Koselitz
Kraußnitz
Lampertswalde
Lenz
Lichtensee
Linz
Merschwitz
Nasseböhla
Nauleis
Naunhof
Nauwalde
Nieska
Nünchritz
Oelsnitz-Niegeroda
Peritz
Ponickau
Priestewitz
Pulsen
Quersa-Brockwitz
Raden
Reinersdorf
Rödern
Sacka
Schönborn
Schönfeld
Skassa
Skäßchen
Spansberg
Strauch
Streumen
Strießen
Tauscha
Thiendorf
Walda-Kleinthiemig
Weißig
Weißig a. Raschütz
Weßnitz
Wildenhain
Wülknitz
Zabeltitz-Treugeböhla
Zottewitz
Zschauitz
39 Meißen - Dresden West
Burkhardswalde-Munzig
Deutschenbora
Diera
Dörschnitz
Garsebach
Gauernitz
Helbigsdorf
Heynitz
Jahna-Löthain
Klipphausen
Krögis
Leuben-Schleinitz
Lommatzsch, Stadt
Meißen, Stadt
Miltitz
Neckanitz
Niederlommatzsch
Nossen, Stadt
Piskowitz b. Zehren
Planitz-Deila
RauBlitz
Rhäsa
Röhrsdorf
Rüsseina
Scharfenberg
Striegnitz
Tanneberg
Taubenheim
Wachtnitz
Weistropp
Wilsdruff, Stadt
Winkwitz
Wuhnitz
Zehren
Ziegenhain
40 Meißen - Dresden Ost
Amsdorf b. Dresden
Bämsdorf
Berbisdorf
Boxdorf
Fischbach
Friedewald, Luftkurort
Gröbern
Großdittmannsdorf
Großdobritz
Großerkmannsdorf
Grünberg b. Radeberg
Hermsdorf
Langebrück
Leppersdorf
Liegau-Augustusbad
Lomnitz
Medingen
Moritzburg
Niederau
Ockrilla
Ottendorf-Okrilla
Radeberg, Stadt
Radeburg, Stadt
Reichenberg
Schönborn b. Radeberg
Seifersdorf b. Radeberg
Steinbach
Ullersdorf b. Radeberg
Volkersdorf, Kurort
Wachau b. Radeberg
Wallroda
Weinböhla
Weixdorf
41 Meißen - Dresden Süd
Altfranken
Brabschütz
Braunsdorf
Colmnitz
Cossebaude
Coswig, Stadt
Dorfhain
Gompitz
Grumbach
Kesselsdorf
Klingenberg
Kurort Hartha
Mobschatz
Mohorn
Oberwartha
Pesterwitz
Pohrsdorf
Radebeul, Stadt
Tharandt, Stadt
42 Dresden 1
Ortsamt Cotta
43 Dresden 2
Stadtteil Leipziger Vorstadt sowie die Ortsämter Piesehen und Klotzsehe
44 Dresden 3
Ortsämter Altstadt und Neustadt, letzteres mit Ausnahme des Stadtteils Leipziger Vorstadt
45 Dresden 4
Ortsämter Leuben ohne Dobritz-Süd, Prohlis ohne Leubnitz-Neuostra, Strehlen und Reick sowie Loschwitz
46 Dresden 5
Ortsamt Blasewitz und der Bezirk Dobritz-Süd (Jessener Straße)
47 Dresden 6
Ortsamt Südvorstadt sowie die Stadtteile Leubnitz-Neuostra, Strehlen und Reick
48 Weißeritzkreis
Altenberg, Stadt
Ammelsdorf
Bannewitz
Bärenburg, Kurort
Bärenfels, Kurort
Bärenklause-Kautzsch
Bärenstein, Stadt
Beerwalde
Borlas
Cunnersdorf
Dippoldiswalde, Stadt
Dittersdorf
Dönschten
Falkenhain
Freital, Stadt
Fürstenau
Fürstenwalde
Geising, Stadt
Glashütte, Stadt
Goppeln
Hartmannsdorf
Hausdorf
Hennersdorf
Hermsdorf/Erzgeb.
Hirschbach
Höckendorf
Johnsbach
Kipsdorf, Kurort
Kreischa
Lauenstein, Stadt
Liebenau
Luchau
Malter
Niederfrauendorf
Obercarsdorf
Obercunnersdorf
Oberfrauendorf
Oberhäslich
Oelsa
Paulsdorf
Possendorf
Pretzschendorf
Rabenau, Stadt
Rehefeld-Zaunhaus
Reichenau
Reichstädt
Reinhardtsgrimma
Reinholdshain
Rippien
Ruppendorf
Sadisdorf
Schellerhau
Schlottwitz
Schmiedeberg
Schönfeld
Seifersdorf
Seyde
Sobrigau
Zinnwald-Georgenfeld
49 Sächsische Schweiz 1
Bad Gottleuba, Kurort, Stadt
Berggießhübel, Kurort, Stadt
Borna-Gersdorf
Börnersdorf-Breitenau
Burkhardswalde
Cotta
Döbra
Dohma
Dohna, Stadt
Friedrichswalde-Ottendorf
Goes
Göppersdorf
Großröhrsdorf
Heidenau, Stadt
Köttewitz-Krebs
Liebstadt, Stadt
Maxen
Meusegast
Mühlbach
Naundorf
Nentmannsdorf-Niederseidewitz
Oelsen
Pirna, Stadt
Röhrsdorf
Struppen
Thürmsdorf
Waltersdorf b. Liebstadt
Weesenstein
50 Sächsische Schweiz 2
Bad Schandau, Stadt
Bahratal
Berthelsdorf
Bielatal
Birkwitz-Pratzschwitz
Borsberg
Cunnersdorf
Cunnersdorf b. Königstein
Dorf Wehlen
Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ehrenberg
Eschdorf
Gohrisch, Kurort
Gönnsdorf
Goßdorf
Graupa
Heeselicht
Helmsdorf b. Pirna
Hinterhermsdorf
Hohnstein, Stadt
Kleinhennersdorf
Königstein/Sächs. Schw., Stadt
Krippen
Langburkersdorf
Langenhennersdorf
Langenwolmsdorf
Lauterbach
Leupoldishain
Lichtenhain
Lohmen
Lohsdorf
Malschendorf
Neustadt in Sachsen, Stadt
Ottendorf
Pappritz
Papstdorf
Pfaffendorf
Polenz
Porschdorf
Porschendorf
Prossen
Rathen, Kurort
Rathewalde
Rathmannsdorf
Reinhardtsdorf-Schöna
Rennersdorf-Neudörfel
Rockau
Rosenthal
Rückersdorf
Saupsdorf
Schönfeld
Schullwitz
Sebnitz, Stadt
Stadt Wehlen, Stadt
Stolpen, Stadt
Stürza
Ulbersdorf
Weißig
Wilschdorf
Wünschendorf
51 Bautzen 1
Bischofswerda, Stadt
Bühlau
Burkau
Coblenz
Crostau
Cunewalde
Demitz-Thumitz
Eulowitz
Frankenthal
Gaußig
Göda
Goldbach
Großdrebnitz
Großharthau
Großpostwitz/O.L.
Kirschau
Naundorf
Neukirch/Lausitz
Obergurig
Pohla
Putzkau
Rammenau
Ringenhain
Rodewitz/Spree
Rothnaußlitz
Schirgiswalde, Stadt
Schmiedefeld
Schmölln/O.L.
Schönbrunn/Lausitz
Seeligstadt
Sohland/Spree
Steinigtwolmsdorf
Taubenheim/Spree
Tröbigau
Uhyst am Taucher
Wehrsdorf
Weifa
Weigsdorf-Köblitz
Wilthen, Stadt
52 Bautzen 2
Baruth
Bautzen, Stadt
Breitendorf
Comrnerau b. Klix
Doberschau
Gnaschwitz
Gröditz
Großdubrau
Guttau
Hermsdorf/Spree
Hochkirch
Jenkwitz
Kleinbautzen
Kleinsaubernitz
Kleinwelka
Klix
Königswartha
Kotitz
Kuhschütz
Luga
Luppa
Luttowitz
Malschwitz
Milkel
Neschwitz
Neudorf/Spree
Niedergurig
Niederkaina
Nostitz
Oppitz
Prischwitz
Purschwitz
Puschwitz
Quatitz
Radibor
Salzenforst-Bolbritz
Saritsch
Sdier
Steinitz
Stiebitz
Weißenberg, Stadt
Wurschen
53 Westlausitz 1
Bernbruch
Bischheim-Häslich
Brauna
Bretnig-Hauswalde
Crostwitz
Deutschbaselitz
Elstra, Stadt
Gersdorf-Möhrsdorf
Großröhrsdorf, Stadt
Kamenz, Stadt
Kleinhänchen
Kleinröhrsdorf
Lichtenberg
Lückersdorf-Gelenau
Nebelschütz
Ohorn
Ostro
Panschwitz-Kuckau
Prietitz
Pulsnitz, Stadt
Räckelwitz
Ralbitz
Rauschwitz
Rosenthal
Steina
54 Westlausitz 2
Bärwalde
Bernsdorf, Stadt
Biehla
Bluno
Bröthen
Bulleritz
Burg
Burghammer
Cosel-Zeisholz
Cunnersdorf
Dörgenhausen
Dubring
Friedersdorf
Geierswalde
Gottschdorf
Gräfenhain
Groß Särchen
Großgrabe
Großnaundorf
Grüngräbchen
Hausdorf
Höckendorf
Hoske
Klein Partwitz
Knappenrode
Koblenz
Koitzsch
Königsbrück, Stadt
Kotten
Laubusch
Laußnitz
Lauta, Stadt
Leippe
Lieske
Litschen
Lohsa
Maukendorf
Milstrich
Nardt
Neukirch
Neuwiese
Oberlichtenau
Oßling
Reichenau
Reichenbach
Röhrsdorf
Sabrodt
Schmorkau
Schönbach
Schwarzkollm
Schwepnitz
Seidewinkel
Skaska-Döbra
Sollschwitz
Spohla
Spreewitz
Straßgräbchen
Tätzschwitz
Wartha
Weißbach b. Königsbrück
Weißig
Weißkollm
Wiednitz
Wittichenau, Stadt
Zeißholz
Zeißig
Zschomau-Schiedel
55 Hoyerswerda, Stadt
56 Niederschlesische Oberlausitz 1
Bad Muskau, Stadt
Boxberg
Gablenz
Groß Düben
Halbendorf
Klein Priebus
Krauschwitz
Kringelsdorf
Kromlau
Mühlrose
Mulkwitz
Nachten
Pechern
Reichwalde
Rietsehen
Rohne
Sagar
Schleife
Skerbersdorf
Trebendorf
Weißkeißel
Weißwasser, Stadt
57 Niederschlesische Oberlausitz 2
Arnsdorf-Hilbersdorf
Biehain
Buchholz
Deschka
Deutsch Ossig
Deutsch Paulsdorf
Diesa
Dittmansdorf
Ebersbach
Förstgen
Friedersdorf
Gebelzig
Gersdorf
Girbigsdorf
Groß Krauscha
Groß-Radisch
Hagenwerder
Hähnichen
Horka
Jänkendorf
Jauemick-Buschbach
Kaltwasser
Klitten
Kodersdorf
Kollm
Königshain
Kosel
Kreba-Neudorf
Kunnersdorf
Kunnerwitz
Lodenau
Ludwigsdorf
Markersdorf
Melaune
Mengelsdorf
Meuselwitz
Mönau
Mücka
Mückenhain
Neusorge
Nieder-Neundort
Nieder-Seifersdort
Niesky, Stadt
Petershain
Pfaffendorf
Quolsdorf b. Hähnichen
Reichenbach/O.L., Stadt
Rothenburg/O.L., Stadt
Särichen
Schlauroth
Sohland a. Rotstein
Spree
Sproitz
Stannewisch
Thiemendorf
Trebus
Uhsmannsdorf
Uhyst
Weigersdorf
Zoblitz
Zodel
58 Görlitz, Stadt
59 Sächsische Oberlausitz 1
Beiersdorf
Bernstadt, Stadt
Berthelsdorf
Bischdorf
Dürrhennersdorf
Ebersbach, Stadt
Ebersdorf
Eibau
Eiserode
Friedersdorf
Georgewitz-Bellwitz
Großdehsa
Großhennersdorf
Großschweidnitz
Herrnhut, Stadt
Herwigsdorf
Kemnitz
Kittlitz
Kleindehsa
Kleimadmeritz
Kottmarsdorf
Lauba
Lautitz
Lawalde
Löbau, Stadt
Neueibau
Neugersdorf, Stadt
Neusalza-Spremberg, Stadt
Niedercunnersdorf
Obercunnersdorf
Oberoderwitz
Oppach
Ottenhain
Rennersdorf/0.L.
Rosenhain
Ruppersdorf/0.L.
Schönbach
Strahwalde
Walddorf
60 Sächsische Oberlausitz 2
Altbernsdorf a. d. Eigen
Bertsdorf
Dittelsdorf
Dittersbach a. d. Eigen
Eckartsberg
Großschönau
Hainewalde
Hartau
Hirschfelde
Hörnitz
Jonsdorf, Kurort
Kiesdorf a. d. Eigen
Leuba
Leutersdorf
Lückendorf, Luftkurort
Mittelherwigsdorf
Niederoderwitz
Oberseifersdorf
Olbersdorf
Ostritz, Stadt
Oybin, Kurort
Schlegel
Schönau-Berzdorf a. d. Eigen
Seifhennersdorf, Stadt
Spitzkunnersdorf
Waltersdorf
Wittgendorf
Zittau, Stadt