Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
für die forstlichen Gutachten über den Vegetationszustand, entstandene Verbiss- und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung
(VwV Forstgutachten)

Vom 4. April 2000 1

I.
Allgemeines
 
1.
Das Forstamt erstellt für jeden Jagdbezirk mit einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar ein forstliches Gutachten gemäß § 24 Abs. 2 SächsWaldG. Die Eigenjagdbezirke des Bundes werden nicht begutachtet. Die Gutachten werden den unteren Jagdbehörden vorgelegt und erläutert.
 
2.
Die Gutachten werden in zwei Verfahrensschritten gemäß Anlage 2 erstellt. In einem ersten Verfahrensschritt werden der Zustand der Vegetation, entstandene Verbiss- und Schälschäden und der Stand der Waldverjüngung in einem objektiven Stichprobenverfahren landesweit und unabhängig von den Jagdbezirken ermittelt. Die Landesanstalt für Forsten beauftragt damit selbstständige Forstsachverständige. In einem weiteren Verfahrensschritt wird der Einfluss des Wildes auf die Vegetation vom Forstamt vor Ort visuell für jeden Jagdbezirk eingeschätzt. Die Ergebnisse aus beiden Verfahrensschritten werden unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 zu einem forstlichen Gutachten für jeden Jagdbezirk zusammengefasst.
 
3.
Die Feststellung der vorhandenen Wilddichte erfolgt nicht über eine Zählung des Wildes, sondern mittelbar über die Verbiss- und Schälschäden an Forstpflanzen sowie über den Vegetationszustand und den Stand der Waldverjüngung. Diese Kriterien erlauben zwar keinen Rückschluss auf die absolute Höhe des Wildbestandes, sie geben aber objektiv Aufschluss über das Verhältnis der Wilddichte zu den gegebenen natürlichen Verhältnissen.
 
4.
Der Beginn der Außenaufnahmen wird jeweils in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. Jagdbezirksinhaber sowie Jagdgenossenschaft beziehungsweise Eigenjagdbesitzer können die sie betreffenden Ergebnisse des Stichprobenverfahrens einsehen. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, zu dem Ergebnis des forstlichen Gutachtens Stellung zu nehmen.
 
5.
Die forstlichen Gutachten werden nach Maßgabe des Staatsministeriums in der Regel im 3-jährigen Turnus erstellt.
 
6.
Liegt ein Jagdbezirk in den Amtsbezirken mehrerer Forstämter, wird das forstliche Gutachten von diesen gemeinsam erstellt.
II.
Erster Verfahrensschritt (Verbiss- und Schälschadenserhebung)
 
1.
Die Verbiss- und Schälschäden werden mittels einer Stichprobe erhoben. Auf 100 ha Waldfläche soll durchschnittlich je eine Kontrollfläche liegen.
 
2.
Bei der Verbissschadenserhebung werden der Boniturfläche folgende Schadensstufen zugeordnet:
 
 
a)
 
 
b)
 
 
c)
 
 
Bei Forstkulturen bezieht sich die Schadensstufeneinteilung auf die Gesamtzahl der gepflanzten Waldbäume. In Naturverjüngungen wird bei der Schadensstufeneinteilung von einer Mindestzahl unverbissener Pflanzen ausgegangen.
 
3.
Bei der Schälschadenserhebung werden der Boniturfläche in Abhängigkeit von den Schälschäden des letzten Jahres folgende Schadensstufen zugeordnet:
 
 
a)
 
 
b)
 
 
c)
 
 
Die Schälschadenserhebung wird nur in schälgefährdeten Waldgebieten, insbesondere in ausgewiesenen Schalenwildgebieten, durchgeführt.
III.
Zweiter Verfahrensschritt (gutachtliche Einschätzung des Jagdbezirkes)
 
Neben der Höhe der Verbiss- und Schälschäden sind unter anderen der Vergleich der Vegetationsentwicklung in gezäunten und ungezäunten Flächen und die Notwendigkeit von Verbiss- und Schälschutzmaßnahmen geeignete Kriterien zur gutachtlichen Einschätzung des Jagdbezirkes.
IV.
Wertung der vorhandenen Wilddichte
 
Das forstliche Gutachten enthält, getrennt für die im Jagdbezirk vorkommenden Wildarten, Aussagen zur ökologischen und wirtschaftlichen Tragbarkeit der Wilddichte und Empfehlungen für den Abschussplan. Verbiss und Schäle im Wald sind unvermeidbar und bei einer an den natürlichen Verhältnissen angepassten Wilddichte für den Wald unbedenklich. Ein natürliches Gleichgewicht von Wald und Wild liegt in der Regel vor, wenn bei den Verbiss- und Schälschäden die Schadensstufe 1 jeweils nicht überschritten wird. Bei der Schadensstufe 2 ist von einer überhöhten und bei Schadensstufe 3 von einer stark überhöhten Wilddichte auszugehen. Nach Lage der Dinge kann im Einzelfall bei atypischen Gegebenheiten eine davon abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein. In diesen Fällen sind die Gründe hierfür im Gutachten darzulegen.
V.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift für das forstliche Gutachten über den Vegetationszustand, entstandene Verbiss- und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung (VwV Forstgutachten) vom 29. Januar 1996 (SächsABl. S. 195) außer Kraft.

 

Dresden, den 4. April 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Riedel
Abteilungsleiter

Anlage