Historische Fassung war gültig vom 31.12.2016 bis 21.03.2019

Bekanntmachung
der Neufassung des Richtergesetzes
des Freistaates Sachsen

Vom 2. August 2004

Aufgrund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 143) wird nachstehend der Wortlaut des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der seit dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117),
2.
den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 125),
3.
den am 10. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110),
4.
den am 23. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 2. August 2004

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

Richtergesetz
des Freistaates Sachsen
(SächsRiG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2016

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsatz

Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richtern. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.

§ 2
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.

§ 3
Geltung des Beamtenrechts

Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend. 1

§ 4
Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz auszuführen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

§ 5
Altersgrenze

(1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet. Der Richter auf Lebenszeit, der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Der Richter auf Lebenszeit, der nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollendet:

Eintritt Ruhestand
Richter des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Richter des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann vorbehaltlich Satz 2 nicht hinausgeschoben werden. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964 mit Zustimmung des Richters oder auf seinen Antrag den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. In diesen Fällen findet § 65 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(3) Ein Richter auf Lebenszeit, der das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Absatz 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Ein Richter auf Lebenszeit, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. 2

§ 6
Dienstliche Beurteilung

(1) Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre vom Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Das Staatsministerium der Justiz kann bestimmen, dass Richter auch aus Anlass einer Versetzung, einer Abordnung oder einer Bewerbung zu beurteilen sind, und welche Richter nicht mehr periodisch beurteilt werden.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(3) Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit, Richter kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu beurteilen. 3

§ 7
Übertragung eines weiteren Richteramts

Jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

§ 8
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder
2.
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren

zu bewilligen, wenn er

a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,

tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Dienstermäßigung oder eines Urlaubs ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Er soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei Beendigung der Ermäßigung des Dienstes oder der Beurlaubung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Bei der Entscheidung über die Verwendung in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit werden auch die persönlichen Belange des Richters berücksichtigt.

(4) Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 3 in Verbindung mit § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese ist für die Aufgaben nach § 3 in Verbindung mit § 106 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständig. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 3 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von dem regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf eine Dienstermäßigung auszugehen ist; bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte des regelmäßigen Dienstes überschreitet. Ausnahmen von Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung vereinbar ist. Werden Nebentätigkeiten entgegen der Sätze 1 bis 3 oder einem Verbot nach § 3 in Verbindung mit § 104 des Sächsischen Beamtengesetzes ausgeübt, ist die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 zu widerrufen.

(5) Über eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs und eine Änderung des Umfangs oder eine vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde. Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs, Änderung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes sprechen. In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann; eine Rückkehr aus dem Urlaub kann in besonderen Härtefällen zugelassen werden, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und § 8b darf zusammen 15 Jahre nicht überschreiten. 4

§ 8a
Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

1.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes eine Teilzeitbeschäftigung zulässt und
3.
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung sowie mit Beendigung der vollständigen Freistellung vom Dienst auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Einem Richter ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen. Soweit der Bewilligungszeitraum 12 Monate nicht überschreitet, findet Satz 2 keine Anwendung.

(3) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

1.
der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat,
2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
3.
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 8 Abs. 2, 4 Satz 1 bis 3 und 5 und Abs. 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 3 zulassen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.

(5) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

1.
bei Beendigung des Richterverhältnisses,
2.
bei einem Dienstherrenwechsel oder
3.
in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. Soweit der Richter in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihm nach § 10 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für den im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleisteten Dienst zugestanden hätte, hat er die zuviel gezahlte Besoldung zu erstatten. 5

§ 8b
Beurlaubung

(1) Einem Richter ist bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur, auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist. 6

§ 8c
Zuständigkeit

(1) Entscheidungen nach den §§ 8, 8a und 8b trifft das Staatsministerium der Justiz. Es kann seine Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Macht das Staatsministerium der Justiz von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 Gebrauch, so ist eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zulässig. 7

§ 8d
Hinweispflicht

Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 8, 8a und 8b beantragt, ist auf die nach § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 5 und § 8b Abs. 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf deren Folgen hinzuweisen. 8

§ 8e
(aufgehoben) 9

§ 8f
(aufgehoben) 10

§ 9
Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ oder „auf Probe“, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz „auf Lebenszeit“ oder „kraft Auftrags“, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.

(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.

§ 10
Eid der ehrenamtlichen Richter

(1) Die von den ehrenamtlichen Richtern nach § 45 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(2) Das von den ehrenamtlichen Richtern nach § 45 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

(3) Die von den ehrenamtlichen Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Abs. 6 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(4) Das von den ehrenamtlichen Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Abs. 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

Zweiter Abschnitt
Richtervertretung

Erster Teil – Allgemeines

§ 11
Richtervertretungen

(1) Als Richtervertretungen werden Richterräte, ein Landesrichterrat und Präsidialräte errichtet.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.

§ 12
Wahl und Amtszeit

(1) Die Richtervertretungen werden alle fünf Jahre an allen Gerichten gleichzeitig gewählt (allgemeine Wahlen).

(2) Die Amtszeiten der Richtervertretungen enden jeweils am 30. September des Jahres, in dem allgemeine Wahlen stattfinden. Die neuen regelmäßigen Amtszeiten der gewählten Richtervertretungen beginnen am Folgetag. Wird eine Richtervertretung nicht aufgrund der allgemeinen Wahlen gewählt, beginnt ihre Amtszeit mit dem Tag der Wahl.

(3) Sofern eine Richtervertretung nicht rechtzeitig vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit gewählt wird, führt die bisherige Richtervertretung die Geschäfte bis zur Wahl weiter. 11

§ 13
Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.

§ 14
Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

Zweiter Teil – Richterräte und Landesrichterrat

§ 15
Zuständigkeit der Richterräte und des Landesrichterrats

(1) Der Richterrat wird an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter sowie gemeinsam mit dem Personalrat an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), beteiligt. Die Beteiligung beschränkt sich auf Angelegenheiten, für die der Gerichtsvorstand des Gerichts zuständig ist, für das der Richterrat gebildet worden ist.

(2) Der Landesrichterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

1.
Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,
2.
Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten für Richter.

(3) Der Landesrichterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  2.
Regelung der Ordnung im Gericht,
  3.
Inhalt von Personalfragebögen,
  4.
Beurteilungsrichtlinien,
  5.
grundsätzliche Fragen der Fortbildung der Richter,
  6.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  7.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
  8.
Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  9.
Richtlinien über die Abordnung von Richtern,
10.
Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
11.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,
12.
Grundsätze über das Verfahren bei Stellenausschreibungen,
13.
Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement in den Gerichten.

(4) Die Beteiligung nach den Absätzen 2 und 3 erstreckt sich auf Angelegenheiten, für die das Staatsministerium der Justiz, der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig sind, soweit kein Fall des Absatzes 1 gegeben ist.

(5) In Beteiligungsverfahren, für die gemäß Absatz 1 der Richterrat zuständig ist, wird der Landesrichterrat nicht als Stufenvertretung tätig. Mit dem Landesrichterrat können Dienstvereinbarungen über alle allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter abgeschlossen werden.

(6) Eine Beteiligung der Richterräte und des Landesrichterrats findet nicht statt, wenn nach § 22 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist. 12

§ 15a
Verfahren bei der Beteiligung des Landesrichterrates

(1) Für das Verfahren der Mitwirkung gilt § 76 Absatz 1 bis 3 und 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(2) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung durch den Landesrichterrat, kann sie nur mit dessen Zustimmung getroffen werden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 79 Abs. 2 SächsPersVG gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich zwischen der Dienststelle und dem Landesrichterrat keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle für die Angelegenheiten der Richter (Einigungsstelle). Die Einigungsstelle soll binnen vier Wochen entscheiden, nachdem einer der Beteiligten gegenüber dem Staatsministerium der Justiz erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. In den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 3 bis 6, 9 bis 12 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der Dienststelle anschließt, eine Empfehlung an das Staatsministerium der Justiz. Dieses entscheidet sodann endgültig.

(4) Die Einigungsstelle wird beim Staatsministerium der Justiz für jede Angelegenheit gesondert gebildet, nachdem einer der Beteiligten erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. Sie besteht aus je zwei Beisitzern, die von der Dienststelle und dem Landesrichterrat bestellt werden, sowie einem Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. 13

§ 15b
Geltung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Soweit sich aus dem Deutschen Richtergesetz sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind für den Richterrat und den Landesrichterrat die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. 14

§ 16
Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und des Landesrichterrats

(1) Bei jedem Gericht wird ein Richterrat gebildet. Der Richterrat besteht

1.
bei Gerichten mit über 50 Richtern aus fünf Richtern,
2.
bei Gerichten mit 21 bis 50 Richtern aus drei Richtern,
3.
im Übrigen aus einem Richter.

Maßgebend ist die Zahl der Richter, die bei einer Wahl zwölf Wochen vor dem Wahltag wahlberechtigt wären.

(2) Der Landesrichterrat wird beim Staatsministerium der Justiz gebildet. Er besteht aus einem Hauptausschuss und Fachausschüssen der Gerichtsbarkeiten. Der Hauptausschuss setzt sich aus fünf Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einem Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit zusammen. Der Fachausschuss der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus ihren fünf Vertretern im Hauptausschuss; die Fachausschüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit sind mit dem Vertreter der Gerichtsbarkeit im Hauptausschuss und zwei weiteren Vertretern besetzt. Der Richterrat beim Sächsischen Finanzgericht wird als Fachausschuss der Finanzgerichtsbarkeit tätig.

§ 16a
Geschäftsführung des Landesrichterrats

(1) Der Landesrichterrat berät und entscheidet durch den jeweiligen Fachausschuss, wenn eine Angelegenheit gemäß § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 nur eine Gerichtsbarkeit betrifft, in allen anderen Fällen durch den Hauptausschuss. Der Hauptausschuss entscheidet auch über die Geschäftsordnung des Landesrichterrats.

(2) Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen den Vorsitzenden des Landesrichterrats und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte nach dem Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 SächsPersVG.

(3) Die Befugnisse nach § 35 Abs. 2 und 3 SächsPersVG nimmt bei Sitzungen des Hauptausschusses und bei Beteiligung des Richterrats beim Sächsischen Finanzgericht der jeweilige Vorsitzende, bei Sitzungen eines Fachausschusses gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 der jeweilige Sitzungsleiter wahr; Sitzungsleiter ist der Vertreter der Gerichtsbarkeit, der bei der Wahl gemäß § 19a die meisten Stimmen auf sich vereint hat. 15

§ 17
Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Vorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Richterrates vorliegen würden, so ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.

(3) Zu Ersatzmitgliedern des Richterrates sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus oder ist es verhindert, so tritt das Ersatzmitglied ein, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

§ 18
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das ein Richterrat gebildet werden soll.

(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet wurde, wahlberechtigt und wählbar, sobald seine Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und seine Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn ein Richter noch für mehr als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet, ohne Dienstbezüge beurlaubt oder ohne Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit ist. Ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem er seine Planstelle hat.

§ 19
Wahlverfahren

Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Soweit noch kein Richterrat besteht, beruft der Gerichtsvorstand des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten, bei denen in der Regel weniger als fünf Richter beschäftigt sind, aus einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richtern. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch.

§ 19a
Wahl zum Landesrichterrat

(1) Bei der Wahl zum Landesrichterrat sind die Richter jeweils für ihre Gerichtsbarkeit wahlberechtigt und wählbar. Die Richter des Sächsischen Finanzgerichts wählen lediglich ihren Vertreter im Hauptausschuss. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Wahl und den Eintritt von Ersatzmitgliedern gelten die Grundsätze des § 17. Der jeweilige Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit, der die meisten Stimmen auf sich vereint hat, ist Mitglied des Hauptausschusses und zugleich des Fachausschusses seiner Gerichtsbarkeit. Er wird im Hauptausschuss durch die weiteren Vertreter des jeweiligen Fachausschusses vertreten.

(3) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Landesrichterrat spätestens zwölf Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit einen Landeswahlvorstand. Der Landeswahlvorstand setzt sich aus einem Richter aus jeder Gerichtsbarkeit zusammen. Besteht kein Landesrichterrat, bestellen die Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts je einen Richter. Der Landeswahlvorstand führt die Wahl durch.

(4) Die Wahlvorstände für die Wahl zu den Richterräten sind zugleich örtliche Wahlvorstände für die Wahl zum Landesrichterrat. Sie unterstützen den Landeswahlvorstand.

§ 19b
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium der Justiz regelt das Nähere der Wahl und des Wahlverfahrens durch Rechtsverordnung, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes, die Vorbereitung der Wahl einschließlich Aufstellung der Wählerlisten, die Fristen für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung, die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge sowie deren Form, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung und die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 20
Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat. Dabei entsendet er ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder.

§ 21
Gemeinsame Personalversammlung

An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.

Dritter Teil – Präsidialrat

§ 22
Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidialrates

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

1.
der Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
2.
der Versetzung oder Amtsenthebung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
3.
der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
4.
der Entlassung eines Richters, sofern er seiner Entlassung nicht schriftlich zugestimmt hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in deren Bereich ein Richteramt zu besetzen ist. Im Übrigen ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in der der Richter zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 30 tätig war. Abordnungen bis zu einer Dauer von drei Monaten bleiben dabei außer Betracht.

§ 23
Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrates

(1) Für jede Gerichtsbarkeit wird beim Staatsministerium der Justiz ein Präsidialrat gebildet. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Präsidialräte der anderen Gerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur einen Gerichtspräsidenten, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrats; Stellvertreter des Vorsitzenden ist in diesem Falle sein Vertreter im Amt.

§ 24
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl als Richter auf Lebenszeit ernannt, seit mindestens fünf Jahren als Richter oder Staatsanwalt und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Freistaates Sachsen im Hauptamt tätig sind.

§ 25
Wahlverfahren

(1) Der von den Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats und sein Stellvertreter (Ersatzmitglied) werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder aus der Mitte der Richter geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Präsidialratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrates vorliegen würden, so ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.

(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. Soweit kein Präsidialrat besteht, erfolgt die Bestellung durch den Staatsminister der Justiz.

(4) Der Stellvertreter des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrates wird in einem gesonderten Wahlgang bestimmt; § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Im Übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend.

§ 26
Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Anfechtungsberechtigt sind

1.
mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
2.
das Staatsministerium der Justiz.

(2) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.

(3) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder des Staatsministeriums der Justiz wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.

(4) Ein gewähltes Mitglied kann sein Amt aus wichtigem Grund niederlegen.

§ 27
Stellvertreter des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder

(1) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus oder ist er verhindert, tritt der gewählte Stellvertreter an seine Stelle. Weitere Stellvertreter sind die übrigen amtierenden Gerichtspräsidenten und, soweit keine weiteren Gerichtspräsidenten bestellt sind, die amtierenden Gerichtsdirektoren, in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorsitzenden Richter des Sächsischen Finanzgerichts, in der Reihenfolge ihres Dienstalters. Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch der gewählte Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(2) Hinsichtlich der Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder des Präsidialrats gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. Die weiteren Mitglieder sind neu zu wählen, wenn ihre Zahl auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. In diesem Fall führt der Präsidialrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. 16

§ 28
Ausübung des Amtes

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(2) Sie haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat, über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 29
Geschäftsordnung, Kosten

(1) Der Präsidialrat regelt seine Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(2) Die notwendigen Kosten, welche durch Wahl und Tätigkeit des Präsidialrats entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

§ 30
Verfahren bei der Beteiligung

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so beantragt das Staatsministerium der Justiz seine Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber mitzuteilen. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den das Staatsministerium der Justiz ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. Folgt das Staatsministerium der Justiz dem Gegenvorschlag nicht, so teilt es die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen kann der Präsidialrat eine Aussprache verlangen, die der Staatsminister der Justiz vor der Entscheidung zu gewähren hat.

(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden.

§ 31
Beschlussfassung

Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

§ 32
Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz

Das Staatsministerium der Justiz kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden.

§ 32a
Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte

(1) In Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuss als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Staatsministeriums der Justiz, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter mit.

(2) In Angelegenheiten der Richter sind fünf auf Lebenszeit ernannte Richter nichtständige ordentliche Mitglieder; sie und ihre Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz vom Ministerpräsidenten berufen. Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Freistaat Sachsen. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Zahl der als Mitglieder und Stellvertreter vorgesehenen Richter enthalten. Die einzelnen Gerichtsbarkeiten sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) In Angelegenheiten der Staatsanwälte tritt an die Stelle des lebensjüngsten Richters als fünftes nichtständiges ordentliches Mitglied ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. Der Staatsanwalt und sein Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz vom Ministerpräsidenten berufen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Dritter Abschnitt
Dienstgerichte für Richter

Erster Teil – Errichtung und Zuständigkeit

§ 33
Errichtung

Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Leipzig, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet. Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das Staatsministerium der Justiz. Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs wahr.

§ 34
Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

1.
in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand,
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
 
a)
Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
 
b)
Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
 
c)
Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
 
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),
 
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),
4.
bei Anfechtung
 
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
 
b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
 
c)
der Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
 
d)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
 
e)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),
 
f)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
 
g)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern.

§ 35
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

1.
in Disziplinarverfahren (§ 34 Nr. 1) über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts,
2.
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Dienstgerichts vorgesehen ist.

§ 36
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte führt das Staatsministerium der Justiz.

Zweiter Teil – Besetzung

§ 37
Mitglieder der Dienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen Richter auf Lebenszeit sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist.

(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

§ 38
Besetzung der Dienstgerichte

(1) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden sowie einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der nichtständige Beisitzer soll der Gerichtsbarkeit des betroffenen Richters angehören.

(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer werden aus zwei nach ständigen und nichtständigen Mitgliedern getrennten Vorschlagslisten, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet wird, in der erforderlichen Anzahl bestimmt.

(3) Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle Beisitzer an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichts heranzuziehen.

§ 39
Verbot der Amtsausübung

Das Mitglied eines Dienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben. 17

§ 40
Erlöschen und Ruhen des Amts

(1) Das Amt eines Mitglieds eines Dienstgerichts erlischt, wenn

1.
eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
2.
der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird oder wenn gegen ihn im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, rechtskräftig verhängt wird,
3.
der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.

(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. 18

Dritter Teil – Disziplinarverfahren 19

§ 41
Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes

(1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch auf die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt erkannt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Das Staatsministerium der Justiz hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen. 20

§ 42
Entscheidung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz durch Beschluss über

1.
die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen und
2.
die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen.

(2) Der Beschluss ist dem Staatsministerium der Justiz und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Richter kann die Aufhebung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

§ 43
Ermittlungen, Pfleger und Betreuer

(1) Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur ein Richter beauftragt werden.

(2) Zum Pfleger oder Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

§ 44
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags darf eine Disziplinarklage nicht erhoben werden.

(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags auf Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag erkennen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.

(3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.

§ 44a
Revision

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu. 21

Vierter Teil – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 45
Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren nach § 34 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 34 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(2) Gegen Urteile des Dienstgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 46
Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 47
Versetzungsverfahren

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 34 Nr. 2) wird durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 48
Einleitung des Prüfungsverfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 34 Nr. 3 durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz, in den Fällen des § 34 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 34 Nr. 4 statt.

§ 49
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

(1) Hält das Staatsministerium der Justiz einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt das Staatsministerium der Justiz dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer oder Pfleger der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, so ordnet das Staatsministerium der Justiz die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen.

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, wird ein Richter mit den zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes beauftragt. Der Richter oder sein Betreuer oder Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz anordnen, dass die Besoldung des Richters einzubehalten ist, soweit sie die Versorgungsbezüge übersteigt. Die Einbehaltung der Besoldung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Wird festgestellt, dass der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen.

(6) Hält das Staatsministerium der Justiz den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt es bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 5 zu verfahren. 22

§ 50
Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) In dem Fall des § 34 Nr. 3 Buchst. a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 34 Nr. 3 Buchst. b) bis e) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 34 Nr. 4 Buchst. a) bis e) und g) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 34 Nr. 4 Buchst. f) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 51
Aussetzung von Prüfungsverfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 52
Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Im Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.

Vierter Abschnitt
Staatsanwälte

Erster Teil – Allgemeines

§ 53
Abweichende Regelungen zur Besoldung
und Versorgung von Staatsanwälten

Für Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes hinausgeschoben wird, gilt § 5 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Für Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 48 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 23

§ 53a
Beurteilung der Staatsanwälte

Für Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.

Zweiter Teil – Vertretung der Staatsanwälte

§ 54
Staatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat

(1) Als Staatsanwaltsvertretungen werden Staatsanwaltsräte, ein Landesstaatsanwaltsrat und ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet.

(2) Die Staatsanwaltsräte und der Landesstaatsanwaltsrat haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte und des Landesrichterrats.

(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.

(4) Soweit die §§ 55 bis 55b nichts anderes bestimmen, gelten für den Staatsanwaltsrat, den Landesstaatsanwaltsrat und den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Richterrat, den Landesrichterrat und den Präsidialrat entsprechend.

§ 55
Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte
und des Landesstaatsanwaltsrates

(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Der Staatsanwaltsrat besteht

1.
bei Behörden mit über 50 Staatsanwälten aus fünf Staatsanwälten,
2.
bei Behörden mit bis zu 50 Staatsanwälten aus drei Staatsanwälten.

(2) Beim Staatsministerium der Justiz wird ein Landesstaatsanwaltsrat gebildet, dem sechs Staatsanwälte angehören.

(3) Der Landeswahlvorstand für die Wahl des Landesstaatsanwaltsrates setzt sich aus drei Staatsanwälten zusammen. Besteht kein Landesstaatsanwaltsrat, wird der Landeswahlvorstand vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen bestellt. 24

§ 55a
Bildung und Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats

Beim Staatsministerium der Justiz wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet, der aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft gewählt.

§ 55b
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Teils gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.

§ 55c
Gemeinsame Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte

In Angelegenheiten, die Richter und Staatsanwälte gleichermaßen betreffen, entsendet der Landesstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung in den Landesrichterrat.

Dritter Teil – Disziplinarverfahren

§ 56
Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richter

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes). Die Vorschriften für Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 57
Bestellung der nichtständigen Beisitzer

(1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Dienstgerichten Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom Staatsministerium der Justiz bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Freistaat Sachsen können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Ein nichtständiger Beisitzer tritt jeweils an die Stelle eines nach § 38 bestimmten Beisitzers.

(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.

§ 58
Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.

§ 59
Disziplinarmaßnahmen

Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. 25

§ 60
Verfahren

Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur ein Richter oder Staatsanwalt beauftragt werden. 26

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 61
Übergangsregelungen

(1) Die Richter und Staatsanwälte werden vom Staatsminister der Justiz ernannt; Gleiches gilt für die Bestellung der Vorstände der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften.

(2) Die ersten allgemeinen Wahlen nach diesem Gesetz finden im Jahr 2004 statt.

(3) § 12 Abs. 1 findet in der auf eine Amtszeit der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen von fünf Jahren abstellenden Fassung erstmals Anwendung auf Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die nach dem 1. April 2014 gewählt werden.

(4) Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 27. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden. 27

§ 62
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen
für den Eintritt in den Ruhestand

(1) Für Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) § 156 Abs. 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. 28

§ 63
(Inkrafttreten)