Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Bekämpfung der Varroatose bei Honigbienen

Vom 12. Oktober 1994

Die Varroatose der Honigbienen wird durch die Milbe Varroa jacobsoni hervorgerufen. Sie verursacht Schäden an erwachsenen Bienen und der Bienenbrut. Sie kann mehrere Jahre unerkannt in einem Bienenvolk parasitieren, ehe es nach Überhandnehmen des Milbenbefalles zu Krankheitserscheinungen und starken Verlusten bei den Bienenvölkern kommt. Die Varroa-Milbe ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verbreitet.

I    Behandlungsstrategie

Gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Bienenseuchen-Verordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2207) hat der Besitzer bei Befall des Bienenstandes mit Varroa-Milben alle Bienenvölker des Bienenstandes jährlich gegen Varroatose zu behandeln.
Diese Behandlung umfasst sowohl bienenwirtschaftlich imkerliche (zum Beispiel Drohnenbrutentnahme, Brutfreimachung im Herbst) als auch medikamentöse Maßnahmen. Aus dem Befallsgrad, der durch regelmäßige Befallskontrollen durch die Imker zu ermitteln ist, sind Anzahl und Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahmen abzuleiten.
Auf Grund der Befallssituation im Freistaat Sachsen ist eine flächendeckende Behandlung aller Völker mit zugelassenen Medikamenten zwingend notwendig.

II    Medikamentöse Behandlung

1
Sommer- bzw. Spätsommerbehandlung
 
a)
Wirtschaftsvölker
Die Sommer- bzw. Spätsommerbehandlung hat so zu erfolgen, dass eine Kontamination des Honigs mit Medikamentenrückständen vermieden wird.Für diese Behandlung ist Ameisensäure, die als Medikament zugelassen ist, zu verwenden. Ziel dieser Behandlung ist die Aufzucht gesunder Winterbienen.
 
b)
Feglinge, Ableger, Schwärme
Der Einsatz aller zugelassenen Medikamente gegen Varroa-Milben ist möglich.
2
Herbst- bzw. Winterbehandlung

Auf Grund der Befallssituation ist eine flächendeckende Behandlung aller Bienenvölker vorzunehmen. Die Behandlung darf erst durchgeführt werden, wenn die Bienenvölker brutfrei oder weitestgehend brutfrei sind.

III    Kosten

Die Kosten der Behandlung trägt der Imker, sofern die Sächsische Tierseuchenkasse in ihrer Leistungssatzung keine andere Regelung trifft. In letzterem Fall bestimmt sie auch die Medikamente, für die eine finanzielle Beihilfe gewährt wird.

Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Oktober 1994

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Prof. Dr. Bach
Abteilungsleiter

Änderungsvorschriften