Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über das Einrichten und das Führen von Schulkonten
durch die öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen
(VwV Schulkonten)

Vom 20. Januar 2026

Die Verwaltungsvorschrift über das Einrichten und das Führen von Schulkonten durch die öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 13. August 2018 (MBl. SMK S. 427), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Oktober 2021 (MBl. SMK S. 186) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), wird wie folgt geändert:

I.

1.
In Ziffer II Nummer 4 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:
„Bei Überweisungen zu Lasten des Schulkontos ist die buchungsbegründende Unterlage sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen und die getätigte Überweisung mit einer Unterschrift auf der buchungsbegründenden Unterlage zu bestätigen oder ein Formular nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden. Um das Vieraugenprinzip zu wahren, sind die zu leistenden Unterschriften von mindestens zwei Kontoführenden vorzunehmen. Das Formular oder die buchungsbegründende Unterlage ist gemäß Ziffer IV aufzubewahren.“
2.
Ziffer III Nummer 1 Satz 3 wird gestrichen.
3.
In Ziffer III Nummer 2 Buchstabe e wird Satz 2 durch folgenden Satz 2 ersetzt:
„Es wird auf die VwV Sponsoring und Erhebungen an Schulen vom 8. Juli 2024 (MBl. SMK S. 74), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.“
4.
In Ziffer III Nummer 2 wird folgender Buchstabe f eingefügt:
„f)
Erstattungen gemäß VwV Schulbudget vom 23. Juli 2025 (MBl. SMK S. 140), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), in der jeweils geltenden Fassung.“
5.
In Ziffer IV wird Nummer 2 durch folgende Nummer 2 ersetzt:
„2.
Mindestens quartalsweise ist eine Buchungsübersicht vom Schulleiter auf Ordnungsmäßigkeit der Kontoführung zu prüfen und zu zeichnen.“
6.
Ziffer V wird durch folgende Ziffer V ersetzt:
„Die Kontoführung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der VwV Schuldatenschutz vom 11. Juli 2018 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), in der jeweils geltenden Fassung.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. Januar 2026

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

Änderungsvorschriften