Prüfungsordnung
der Landesdirektion Sachsen
für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement
(POKfB)
Vom 4. Juli 2025
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. Juni 2025 erlässt die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) folgende Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement:*
Erster Abschnitt
Prüfungsausschuss und Prüferdelegationen
§ 1
Errichtung
(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschlussprüfungen einen Prüfungsausschuss (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Der Prüfungsausschuss oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 2
Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. 2Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(8) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes). 2Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) 1Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe des einzurichtenden Prüfungsausschusses sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. 2Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(10) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren festgesetzt wird. 3Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes).
(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 2a
Prüferdelegation
(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) 1Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). 2Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 42 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) 1Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen worden sind (§ 42 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes). 2Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. 3Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) 1Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. 2§ 2 Absatz 10 gilt entsprechend.
(5) 1Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. 2Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. 3Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) 1Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. 2Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
- 1.
- Verlobte,
- 2.
- Ehegatten,
- 3.
- eingetragene Lebenspartner,
- 4.
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 5.
- Geschwister,
- 6.
- Kinder der Geschwister,
- 7.
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- 8.
- Geschwister der Eltern,
- 9.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
3Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
- in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) 1Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. 3Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. 4Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) 1Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. 2Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. 3Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes). 4Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenenthaltung unzulässig.
(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
(4) 1In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder unter Nutzung elektronischer Kommunikation (§ 42a des Berufsbildungsgesetzes) gefasst werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 5
Geschäftsführung
(1) 1Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. 2Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) 1Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. 2Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. 3Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. 4Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
(4) 1Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. 2§ 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) 1Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. 2§ 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 6
Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Prüferdelegationen
(1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für folgende Aufgaben:
- 1.
- Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
- 2.
- Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
- 3.
- Erstellung von Prüfungsaufgaben für die Abschlussprüfung und Entscheidung über deren Eignung,
- 4.
- Bestimmung der Prüfenden für die Abnahme der Abschlussprüfung,
- 5.
- Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung (§13 Absatz 1 Satz 2),
- 6.
- Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Ergänzungsgespräche, soweit nicht eine Prüferdelegation nach Absatz 2 Nr. 1 zuständig ist,
- 7.
- Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 23), soweit nicht eine Prüferdelegation nach Absatz 2 Nr. 2 zuständig ist,
- 8.
- Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt und Nichtteilnahme (§ 24),
- 9.
- Beschlüsse über das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§ 26 Absatz 1).
(2) Sofern Prüferdelegationen gebildet werden, haben diese folgende Aufgaben:
- 1.
- Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Ergänzungsgespräche (§ 2a Absatz 1),
- 2.
- Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen bei diesen Prüfungsleistungen (§ 23).
(3) Die übrigen Aufgaben werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.
§ 7
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegationen und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Prüfung
§ 8
Prüfungstermine
(1) 1Die zuständige Stelle bestimmt die Termine des Prüfungsverfahrens. 2Die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist sollen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
§ 9
Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
(1) Über die Zulassung der zwei zeitlich auseinanderfallenden Teile der Abschlussprüfung ist jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes),
- 1.
- wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
- 2.
- wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und
- 3.
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes), wer
- 1.
- über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
- 2.
- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
- 3.
- aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. 2In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. 3§ 24 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) 1Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). 2Der Nachweis der Behinderung ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. 3Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
§ 10
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
- 1.
- wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
- a)
- nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
- b)
- systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
- c)
- durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes),
- 2.
- wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
§ 11
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) 1Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. 2Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. 3Abweichend von der Mindestzeit nach Satz 1 ist mit einer mindestens vierjährigen berufspraktischen Tätigkeit zuzulassen, wer an einem Vorbereitungslehrgang auf Grundlage eines von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise veröffentlichten Lehrplans teilgenommen hat. 4Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. 5Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 12
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) 1Der Auszubildende ist mit seiner Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare vom Ausbildenden gesondert zum Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung anzumelden. 2Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.
(2) In den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen.
(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, sofern
- 1.
- in den Fällen der §§ 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungsstätte,
- 2.
- im Fall des § 10 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der Hauptwohnsitz der Prüflinge,
- 3.
- in den Fällen des § 11 Absatz 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Hauptwohnsitz
im Freistaat Sachsen liegt.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
- a)
- in den Fällen des § 9 Absatz 2
- –
- ein vorgeschriebener, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes,
- b)
- in den Fällen von § 9 Absatz 3 und 4
- –
- Bescheinigung über die Teilnahme am ersten Teil der Abschlussprüfung,
- –
- ein vorgeschriebener, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes,
- c)
- im Fall des § 11 Absatz 1
- –
- zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
- d)
- in den Fällen des § 10
- –
- Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich
- –
- Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,
- e)
- in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2
- –
- Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
- f)
- in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
- –
- glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
§ 13
Entscheidung über die Zulassung
(1) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. 2Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Dritter Abschnitt:
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 14
Prüfungsgegenstand
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (BüroMKFAusbV) vom 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 62), in der jeweils geltenden Fassung, ist zugrunde zu legen (§ 38 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.
§ 15
Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (BüroMKFAusbV) vom 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 62), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen und Prüfungsvergünstigungen
(1) 1Bei der Durchführung der Prüfung soll die zuständige Stelle die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen und entsprechend der Art und Schwere der Behinderung eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) 1Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist ein entsprechender Antrag auf Prüfungsvergünstigung unverzüglich zu stellen. 3Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.
(3) Für Prüflinge, die wegen einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung beim Ablegen der Prüfungsleistung erheblich beschränkt sind, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 17
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement vom 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 62), in der jeweils geltenden Fassung, die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind, und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
§ 18
Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen
(1) 1Sind Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. 2Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 des Berufsbildungsgesetzes einzubeziehen. 3Der Prüfungsausschuss ist rechtzeitig zu informieren.
(2) 1Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:
- 1.
- die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;
- 2.
- Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;
- 3.
- während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;
- 4.
- bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;
- 5.
- es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 37 dauerhaft zugeordnet werden können. 2Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.
2Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.
§ 19
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. 3Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. 4An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
§ 20
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 26 Absatz 3 und 4 durchgeführt.
(2) 1Die zuständige Stelle regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. 2Die Aufsichtsführung ist gegenüber den Prüflingen weisungsbefugt.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 21
Ausweispflicht und Belehrung
1Die Prüflinge haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 22
Anonymitätsprinzip
(1) 1Die Prüflinge erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(2) Die angefertigten Prüfungsarbeiten dürfen mit Ausnahme der Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten.
(3) Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher Prüfungsarbeiten aufzuheben.
§ 23
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässiger Hilfe Dritter oder Einwirken auf mit Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) 1Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. 2Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. 3Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4) 1Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann die betroffene Prüfungsleistung innerhalb von fünf Jahren nachträglich mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung entsprechend berichtigt werden. 2In schweren Fällen ist die Abschlussprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.
(5) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. 2Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder von den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. 4Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(6) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 5 ist der Prüfling zu hören.
(7) Wird eine Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend“ (= 0 Punkte) zu bewerten.
(8) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip (§ 22) kann die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet werden.
(9) Werden nach Ausbildungsordnung anzufertigende Prüfungsleistungen nicht fristgerecht eingereicht, gilt § 24 Absatz 2 und 3.
§ 24
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung bis eine Woche vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Abschlussprüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.
(3) 1Im Fall von Absatz 2 gilt die Prüfung als nicht abgelegt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2Bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn sie vollständig abgeschlossen sind. 3Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. 4Das Prüfungsverfahren wird zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten jeweils für Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung.
(5) 1Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
(6) 1Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Vierter Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 25
Bewertungsschlüssel
1Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte bis 100 | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition der Note |
---|---|---|---|
Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | Eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
2Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
§ 26
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) 1Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
- 1.
- die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
- 2.
- das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung sowie,
- 3.
- das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
2Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement vom 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 62), in der jeweils geltenden Fassung. 3Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 27 Absatz 1. 4Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließlich Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehensgrenze). 2Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat.
(3) 1Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 2Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. 3Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. 4Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.
(4) 1Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. 2Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. 3Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(5) 1Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. 2Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes). 3Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. 4Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.
§ 27
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) 1Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.
(2) 1Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. 2Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. 3Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
(3) 1Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung ist dem Prüfling schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes). 2Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 28
Prüfungszeugnis
(1) 1Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes). 2Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.
(2) 1Das Prüfungszeugnis enthält
- –
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
- –
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- –
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,
- –
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
- –
- das Datum des Bestehens der Prüfung (Datum des Beschlusses des Gesamtergebnisses der Prüfung)
- –
- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.
2Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) 1Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. 2Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. 3Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 29
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 30 Absatz 2 bis 3). 3Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 30 ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt:
Wiederholungsprüfung
§ 30
Wiederholungsprüfung
(1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). 2Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) 1Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 24 Absatz 3 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von 2 Jahren gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an zur Wiederholungsprüfung anmeldet. 2Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 24 Absatz 3 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 8) wiederholt werden.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
§ 32
Prüfungsunterlagen
1Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die zuständige Stelle kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. 3Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 10 Jahre, die Niederschriften gemäß § 27 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 28 Absatz 1 beziehungsweise § 29 Absatz 1. 5Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
§ 33
Prüfung von Zusatzqualifikationen
1Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 des Berufsbildungsgesetzes (Zusatzqualifikationsprüfungen). 2Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement vom 18. Juli 2014 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 4. Juli 2025 – Az.: 13-600/1/2-2025/51058 – genehmigt.
Chemnitz, den 4. Juli 2025
Landesdirektion Sachsen
Béla Bélafi
Präsident