Gesetz zur Änderung
der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen und zur Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Vom 11. Mai 2005

Der Sächsische Landtag hat am 21. April 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 35a Fraktionen“.

  2. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

    „§ 35a
    Fraktionen

    (1) Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Gemeinderats. Das Nähere über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde durch Geschäftsordnung.
    (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit; sie dürfen ihre Auffassungen öffentlich darstellen.
    (3) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
    (4) Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.“

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153), wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 31a Fraktionen“.

  2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

    „§ 31a
    Fraktionen

    (1) Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Kreistages. Das Nähere über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistages regelt der Landkreis durch Geschäftsordnung.
    (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Kreistages mit; sie dürfen ihre Auffassungen öffentlich darstellen.
    (3) Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
    (4) Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Mai 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Geert Mackenroth
Der Staatsminister der Justiz

Änderungsvorschriften