Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Sächsischen Bauordnung
(Sächsische Wasserbauprüfverordnung – SächsWasBauPVO)

Vom 1. September 1998

Aufgrund von § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105, 106), und unter Beachtung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), wird verordnet:

§ 1

Für folgende serienmäßig hergestellten Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach §§ 21, 21a und 24 bis 24b SächsBO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 25 SächsBO zu führen:

1.
Abwasserbehandlungsanlagen
 
a)
Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
 
b)
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
 
c)
Fettabscheider,
 
d)
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
 
e)
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
 
f)
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von Abwässern, welche bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallen, bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
 
g)
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
 
h)
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
 
i)
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen;
2.
Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
 
a)
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
 
b)
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und -flächen,
 
c)
Behälter,
 
d)
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
 
e)
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
 
f)
Sicherheitseinrichtungen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. September 1998

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht