Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die zuständigen Stellennach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
(Heizkostenzuständigkeitsverordnung)

Vom 15. Januar 2001

Auf Grund von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) wird verordnet:

§ 1

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses sind in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit bereits in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bestimmt ist,

  1. die Landkreise und Kreisfreien Städte,
  2. die kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, wenn sie zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe auf Grund von § 4 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673) geändert worden ist, herangezogen sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Dresden, den 15. Januar 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler