Gesetz
zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften

Vom 28. November 2023

Der Sächsische Landtag hat am 8. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Stiftungsgesetz
(SächsStiftG)

Artikel 2
Änderungen weiterer Vorschriften

(1) § 13 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 13
Ergänzende Vorschriften

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sächsischen Stiftungsgesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

(2) Die laufende Nummer 97 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Anlage SächsKVZ
„Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
Schlichthoheitliche Leistung
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren EUR Schlicht-
hoheit-
liche Leistung
97 Vereine und Stiftungen
Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1. Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG 300 bis 1 500
Anmerkung:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
2. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 Satz 1 BGB 300 bis 1 500
3. Genehmigung zur Änderung einer Satzung einer Stiftung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 4 Abs. 3 SächsStiftG einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung zu einer Sitzverlegung außerhalb des Freistaates Sachsen nach § 85a Abs. 3 BGB 300 bis 1 200
4. Genehmigung einer Ausnahme von der Verpflichtung, das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG 67 bis 1 200
Anmerkung
zu Tarifstelle 3 und 4:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
5. Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB 65 bis 1 200
6. Genehmigung des Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrags von Stiftungen nach § 86b Abs. 1 Satz 2 BGB einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung nach § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist 67 bis 1 500
7. Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich
(1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist und
(2) einer im Einzelfall vorzunehmenden Anhörung von Personen nach § 86c Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 86e Abs. 2 BGB
67 bis 1 500
8. Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Abs. 3 BGB 300 bis 1 500
9. Aufhebung von Stiftungen nach § 87a BGB und § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG 300 bis 1 500
Anmerkung
zu Tarifstelle 6 bis 9:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
10. Sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung einer Stiftung 65 bis 500
11. Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 70 bis 600
12. Anordnung zur Vorlage eines Prüfberichts nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SächsStiftG 67 bis 227
13. Zulassung von Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 5 SächsStiftG 67 bis 500
Anmerkung:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
14. Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG 67 bis 1 515
Anmerkung:
Auf die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG wird hingewiesen.
15. Ausstellen einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertreten zu dürfen 30 bis 250
16. Erstellung eines beglaubigten Abdrucks aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG 5
je Beglaubigung
Anmerkung
zu Tarifstelle 15 und 16:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
17. Erteilung einer Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG 12
je Auskunft und Stiftung
Anmerkungen:
(1) Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt.
(2) Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
“.

Artikel 3
Änderungen zur Einführung des Stiftungsregisters

Das Sächsische Stiftungsgesetz vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 80 bis 82a, 83 bis 84c, 85, 85a, 86 bis 86h sowie 87 bis 87c des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.“
2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Anerkennung
Die Anerkennung einer Stiftung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.“
3.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Informationsrechte
Über die Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Register und Verzeichnisse hinausgehende Informationsrechte, insbesondere zu behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen, bestehen nicht.“
4.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Kosten
Die gesetzlichen Verfahren der Anerkennung, der Genehmigung, der behördlichen Zulegung oder Zusammenlegung, der Auflösung oder Aufhebung sowie der Befreiung von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Absatz 3 sind für steuerbegünstigte Stiftungen kostenfrei.“

Artikel 4
Änderung weiterer Vorschriften

In der laufenden Nummer 97 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, werden die Tarifstellen 15 bis 17 gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

§ 94 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 85 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck ändern, unter den Voraussetzungen des § 86a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen Stiftung zusammenlegen oder unter den Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stiftung auflösen, wenn der Stifter oder die Stifterin nichts anderes bestimmt hat.“

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1, 2 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Stiftungsgesetz vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1 und 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 3 und 4 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Dresden, den 28. November 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften