Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen

Vom 18. September 2023

I.

Die VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 7. Dezember 2017 (MBl. SMK S. 466), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2022 (MBl. SMK S. 14) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe A wird wie folgt geändert:
aa)
In der Angabe A.02.07 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 531),“ die Angabe „die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist,“ eingefügt.
bb)
Die Angabe „A.02.09 Zeugnis über den mittleren Schulabschluss (staatlich genehmigte Ersatzschulen)“ wird aufgehoben.
b)
Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa)
In den Angaben B.02.02 und B.02.02a wird jeweils das Wort „Assistenten“ durch das Wort „Assistenz“ ersetzt.
bb)
Nach der Angabe B.02.02a wird die Angabe „B.02.02b Jahreszeugnis Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz“ eingefügt.
cc)
Die Angabe B.03 wird wie folgt gefasst: „Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau/Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk“.
c)
Buchstabe G wird aufgehoben.
2.
Ziffer V wird wie folgt gefasst:
 
„V.
Datum, Zeichnungsberechtigung, Siegelung und Personenstand
1.
Zeugnisse tragen in der Regel das Datum des für die Ausgabe vorgesehenen Tages.
2.
Zeichnungsberechtigt sind folgende Personen:
a)
für die Halbjahresinformation die klassenleitende Lehrkraft,
b)
für das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss die Schulleiterin oder der Schulleiter,
c)
für die sonstigen Zeugnisse die klassenleitende Lehrkraft und die Schulleiterin oder der Schulleiter,
d)
für Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 und für Abgangszeugnisse des Beruflichen Gymnasiums, die nicht aufgrund des Beschlusses eines Prüfungsausschusses ausgestellt werden, die Tutorin oder der Tutor,
e)
für Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse, die aufgrund des Beschlusses eines Prüfungsausschusses ausgestellt werden, sowie für Bescheinigungen über die erreichten Prüfungsleistungen, das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses anstelle der klassenleitenden Lehrkraft. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Zeichnungsbefugnis einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen, wenn diese bereits auf dem Zeugnis als Schulleiterin oder Schulleiter unterzeichnet haben.
3.
Von der Schulaufsichtsbehörde ausgestellte Zeugnisse unterzeichnet eine Vertreterin oder ein Vertreter dieser Behörde.
4.
Zeugnisse und Bescheinigungen werden gesiegelt. Halbjahresinformationen werden nicht gesiegelt. Soweit staatlich anerkannte Ersatzschulen zur Siegelführung nicht berechtigt sind, verwenden sie anstelle des Dienstsiegels einen Stempel ihrer Einrichtung, der die Einschrift „Staatlich anerkannte Ersatzschule“ enthält.
5.
Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse und Halbjahreszeugnisse minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind von den Eltern zu unterschreiben. Jahreszeugnisse der Berufsschule und der Berufsfachschule für Altenpflege, für Hebammen und Entbindungspfleger sowie für Krankenpflege sind zusätzlich durch die Auszubildenden oder durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder die Träger der Ausbildung zu unterschreiben. Die klassenleitende Lehrkraft hat bei Ausgabe der Zeugnisse auf diese Verpflichtung hinzuweisen und deren Erfüllung zu überprüfen.
6.
Die Zeugnismuster können auf Antrag der zeugnisberechtigten Person jeweils ohne die Bezeichnungen Herr oder Frau ausgestellt werden. In diesen Fällen wird anstelle der Angabe <ER/SIE> der Vorname und Nachname in dem jeweiligen Zeugnismuster eingesetzt.“
3.
Ziffer VI Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschluss- und Abgangszeugnisse der Berufsschule und der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe können gemeinsam mit dem Prüfungszeugnis gemäß § 37 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, oder § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden.“
4.
In Ziffer VII werden in Satz 2 nach dem Wort „werden“ die Wörter „von der Schulleiterin oder“ eingefügt.
5.
Die Anlagen zu Ziffer IV Buchstabe A werden wie folgt geändert:
a)
Die Anlagen A.01.05 und A.01.07 werden durch die Anlagen A.01.05 und A.01.07 dieser Verwaltungsvorschrift ersetzt.
b)
Die Anlagen A.01.09 bis A.01.12 werden wie folgt geändert:
aa)
In dem Platzhalter auf Seite 1 wird die Angabe <DES SCHÜLERS/DER SCHÜLERIN> aufgehoben.
bb)
In dem Abschnitt Betriebspraktikum wird die Angabe „Dauer: <X> Wochen“ durch die Angabe „Dauer: <X> <WOCHEN/TAGE>“ ersetzt.
c)
In den Anlagen A.02.03 bis A.02.05 wird die Angabe „als <AUSZUBILDENDE/AUSZUBILDENDER>“ durch die Wörter „während des Ausbildungsverhältnisses“ ersetzt.
d)
In der Anlage A.02.06 wird die Angabe „<als BERUFSSCHULPFLICHTIGE/BERUFSSCHULPFLICHTIGER>“ durch die Wörter „im Rahmen der Berufsschulpflicht“ ersetzt.
e)
Die Anlage A.02.09 wird aufgehoben.
6.
Die Anlagen zu Ziffer IV Buchstabe B werden wie folgt geändert:
a)
Die Anlage B.02.02a wird durch die Anlage B.02.02a dieser Verwaltungsvorschrift ersetzt.
b)
Nach der Anlage B.02.02a wird die Anlage B.02.02b dieser Verwaltungsvorschrift eingefügt.
c)
In den Anlagen B.03.01 bis B.03.03 wird jeweils das Wort „Uhrmacher“ durch die Wörter „das Uhrmacherhandwerk“ ersetzt.
d)
In den Anlagen B.03.04 und B.03.05 wird jeweils das Wort „Musikinstrumentenbauer“ durch das Wort „Musikinstrumentenbau“ und das Wort „Uhrmacher“ durch die Wörter „das Uhrmacherhandwerk“ ersetzt.
7.
In den Anlagen C.01.06 und C.01.09 zu Ziffer IV Buchstabe C werden jeweils in der Fußnote 3 die Wörter „mit Ausnahme der Fächer Sport, Religion und Ethik“ gestrichen.
8.
Die Anlagen E.01.06 und E.01.06a zu Ziffer IV Buchstabe E werden wie folgt geändert:
Auf Seite 4 wird jeweils im Feld Bemerkungen die Angabe „<Der Schüler hat die Belegungsverpflichtung in der zweiten Fremdsprache durch Bestehen einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ersetzt.>“ durch die Angabe „<Die Belegungsverpflichtung in der zweiten Fremdsprache wurde durch Bestehen einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache erfüllt.>“ ersetzt.
9.
Die Anlagen zu Ziffer IV Buchstabe G werden aufgehoben.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. September 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlagen

Muster A.01.05

Muster A.01.07

Muster B.02.02a

Muster B.02.02b

Änderungsvorschriften