Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Sicherung grundlegender Angebote der Jugendhilfe
– Jugendpauschale Sachsen –

Vom 20. November 2001

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Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen zur Stabilisierung und zum bedarfsgerechten Ausbau örtlicher Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Förderung der Erziehung in der Familie.
Damit sollen die kommunale Selbstverantwortung für Leistungen der Jugendhilfe gestärkt, die örtliche Jugendhilfeplanung unterstützt sowie der Ausbau präventiver Angebote der Jugendhilfe gefördert werden.
Im Sinne von § 4 SGB VIII sind mit der Jugendpauschale des Freistaates Sachsen vorrangig Angebote und Leistungen von Trägern der freien Jugendhilfe zu fördern.
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Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden für Angebote und Leistungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), der Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII), der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) sowie der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII) gewährt, wenn sie in der örtlichen Jugendhilfeplanung als bedarfsgerecht ausgewiesen sind.
Investitionen werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie leiten die Zuwendung als Erstempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften an die nach Nummer 4.3 berechtigten Letztempfänger in öffentlich-rechtlicher Form weiter. Diese haben die Gewährung einer Zuwendung beim sachlich zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beantragen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Gewährung einer Zuwendung durch den Freistaat Sachsen setzt eine Beteiligung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an der Finanzierung der unter Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände mindestens in gleicher Höhe voraus. Sie können dabei finanzielle Anteile kreisangehöriger Gemeinden und Städte auf den kommunalen Anteil anrechnen.
4.2
Auf der Grundlage eines von der Vertretungskörperschaft beschlossenen Jugendhilfeplanes bestimmt der Jugendhilfeausschuss, mit dem Ziel der Stabilisierung und des weiteren bedarfsgerechten Ausbaus der Angebote, Leistungen und Strukturen, die Prioritäten für den Einsatz der Mittel der Jugendpauschale.
4.3
Die zugewendeten Mittel der Jugendpauschale werden auf der Grundlage von § 74 SGB VIII für Angebote und Leistungen gemäß Nummer 2 vorrangig an Träger der freien Jugendhilfe weitergeleitet.
4.4
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass die qualitativen und quantitativen Leistungsstandards des Landesjugendamtes, soweit sie in Orientierungshilfen und Empfehlungen veröffentlicht wurden, durch die Projektträger umgesetzt werden.
4.5
Personalausgaben sind grundsätzlich nur für sozialpädagogische Fachkräfte beziehungsweise Fachanleiter mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation zuwendungsfähig.
4.6
Sachausgaben sind nur bei rein ehrenamtlich geführten Angeboten, Einrichtungen und Diensten zuwendungsfähig.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als Projektförderung für die Fördergegenstände entsprechend Nummer 2 als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Pauschale.
5.2
Die Jugendpauschale errechnet sich aus den für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und der Zahl der jungen Menschen im Alter bis 27 Jahre in allen Landkreisen und kreisfreien Städten per 31. Dezember des Vorjahres zum Zeitpunkt der Antragstellung.
5.3
Die Zuwendung wird in der Höhe der gemäß Nummer 5.2 ermittelten Jugendpauschale gewährt, höchstens jedoch in Höhe der kommunalen Komplementärfinanzierung gemäß Nummer 4.1.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt.
6.2
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne besondere Anforderung in sechs Teilbeträgen in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September, November.
6.4
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf der Grundlage des Ausgaben- und Finanzierungsplanes der Antragstellung zu führen ist, und einer tabellarischen Übersicht über die geförderten Angebote und Leistungen, die unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde aufzustellen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht, in dem die Effekte der Jugendpauschale in einer sozialraumbezogenen Wirksamkeitsanalyse darzustellen sind.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.


Dresden, den 20. November 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler