Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten
der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
für Ämter der Besoldungsgruppe A14
der Fachrichtung Feuerwehr
(VwV A 14-Qualifizierung Feuerwehr)

Vom 16. Juni 2022

I.
Allgemeines

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt ergänzend zu § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, und zu § 22 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, die näheren Voraussetzungen für die Teilnahme von Beamtinnen und Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 an einer Qualifizierung für die Übernahme eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Feuerwehr sowie deren Inhalt, Umfang und Ablauf.
2.
Soweit nichts Anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Qualifizierung nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Auswahl und Anmeldung

1.
Jede oberste Dienstbehörde trifft für ihren Geschäfts- oder Zuständigkeitsbereich die Auswahl der Beamtinnen und Beamten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung für die Qualifizierung zugelassen werden sollen.
2.
Die obersten Dienstbehörden melden bis zum 1. Februar oder bis zum 1. August des Jahres der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (LFS) die Beamtinnen und Beamten für die im laufenden Jahr beginnende Qualifizierung. Die LFS meldet dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres die Zahl der im Folgejahr für Sachsen benötigten Ausbildungsplätze. Die Einführungszeit der Qualifizierung kann zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden.

III.
Ausbildungsleitung

Für die Qualifizierung bestellt der Dienstherr eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr. Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, die Qualifizierung zu organisieren und zu leiten. Steht dem Dienstherrn keine Ausbildungsleiterin oder kein Ausbildungsleiter mit der Qualifikation nach Satz 1 zur Verfügung, wird die Aufgabe von einer Bediensteten oder einem Bediensteten der LFS mit entsprechender Qualifikation übernommen.

IV.
Inhalt und Umfang der Qualifizierung

Die Qualifizierung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr entspricht dem zweiten Ausbildungsjahr im Brandreferendariat. Die Beamtinnen und Beamten beginnen die Qualifizierung mit der Teilnahme am Zentralen Ausbildungsmodul – Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer 3.1 nach Anlage 1 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2) des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Qualifizierung gliedert sich in die in der Anlage 1 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Ausbildungsmodule.

V.
Prüfung

1.
Die Qualifizierung endet mit einer Prüfung. Die Prüfung entspricht der Laufbahnprüfung im Brandreferendariat. Die Laufbahnprüfung wird abgelegt am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen nach den Bestimmungen der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 des Landes Nordrhein-Westfalen.
2.
Die Ausbildungsleitung meldet die Beamtinnen und Beamten mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin zur Prüfung am IdF NRW an.

VI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV A 14-Qualifizierung Feuerwehr vom 27. Januar 2016 (SächsABl. S. 190), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), außer Kraft.

Dresden, den 16. Juni 2022

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften