Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 27.12.2009

Sächsisches Ausführungsgesetz
zu § 305 Insolvenzordnung
(SächsInsOAG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung

Vom 10. Dezember 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

§ 1
Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 851) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind nur solche Stellen, die als geeignet anerkannt worden sind. Außenstellen einer in einem anderen Land als geeignet anerkannten Stelle bedürfen der Anerkennung nach diesem Gesetz, wenn sie im Gebiet des Freistaates Sachsen tätig werden wollen. 1

§ 2
Aufgaben

(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen. Die Bescheinigung einer in einem anderen Land anerkannten Stelle steht einer Bescheinigung nach Satz 1 gleich.

(3) Auf sein Verlangen unterstützt die Stelle den Schuldner bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Unterlagen. 2

§ 3
Anerkennung

(1) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

1.
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird,
2.
sie auf Dauer angelegt ist,
3.
in ihr mindestens eine Person beratend tätig ist, die über ausreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung verfügt,
4.
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
5.
sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt grundsätzlich bei zweijähriger Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor. In der Regel soll jede in der Stelle beratend tätige Person über

1.
eine Ausbildung als Diplomsozialarbeiter, Diplomsozialpädagoge, Bankkaufmann, Diplombetriebswirt, Diplomökonom oder Diplomökotrophologe,
2.
eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst,
3.
eine zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder Anwaltsgehilfen befähigende Ausbildung oder
4.
eine vergleichbare Ausbildung

verfügen.

Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein.

(2) In der Regel erfordert die Anerkennung, daß der Träger der Stelle einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehört oder eine Einrichtung einer Verbraucherzentrale oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(3) Eine Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz- und Finanzvermittlungsdienstleistungen gewerblich erbracht werden. 3

§ 4
Anerkennungsverfahren

(1) Für die Anerkennung sind die Landesdirektionen zuständig.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Das Staatsministerium für Soziales kann das Nähere über das Anerkennungsverfahren durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(3) Die Anerkennung kann unter Auflagen erfolgen. Die Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen oder widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird. 4

§ 5
Finanzierung und Statistik

(1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung je Einzelfall aus Landesmitteln an anerkannte Stellen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit, sowie für das Erzielen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung festzulegen. Die Vergütung darf nur an solche Stellen gewährt werden, die von der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle anerkannt wurden. Die Vergütung soll für den Abschluss einer außergerichtlichen Einigung höher sein als für die Erteilung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Für ihre Auszahlung ist die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle zuständig.

(2) Die im § 4 Abs. 1 genannte Stelle meldet dem Staatsministerium für Soziales als Aufsichtsbehörde in jedem ersten Halbjahr für das vorangegangene Kalenderjahr quartalsweise für jeden außergerichtlichen Einigungsversuch einer geeigneten Stelle die Zahl der Gläubiger, den Wohnort des Schuldners und den Erfolg des Einigungsversuchs sowie für jede geeignete Stelle die nach Absatz 1 geleistete Finanzierung. 5