Gesetz
zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Vom 13. Mai 1997
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
Der Sächsische Landtag hat am 17. April 1997 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Die Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959, 1966), wird den Landkreisen und den Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand der Zusatzförderung ist.
§ 2
Fachaufsicht
Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektionen und das Staatsministerium des Innern. 1
§ 3
Kostendeckung
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die durch die Abwicklung der einkommensabhängigen Zusatzförderung entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichs regelt das Sächsische Staatsministerium des Innern im jeweiligen Mietwohnungsprogramm.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 13. Mai 1997
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht