Gesetz
zum Staatsvertrag zur Modernisierung
der Medienordnung in Deutschland

Vom 15. Juli 2020

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juli 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zum Staatsvertrag zur Modernisierung
der Medienordnung in Deutschland

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18), der zuletzt durch Artikel 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 645) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381)“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages. Zugleich ist sie die zuständige Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist. In dem ihr nach Satz 2 zugewiesenen Aufgabenbereich ist sie zudem zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien der Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 58), der zuletzt durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (­SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben zu. Sie kann den Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen, insbesondere zur Förderung der Verbreitungskosten sächsischer Lokalfernsehveranstalter, und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden. Sie kann den Anteil nach § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages für die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk in Sachsen und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz verwenden.“
d)
In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 40 Abs. 1 RStV in Verbindung mit § 10 RFinStV“ durch die Wörter „§ 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland in Kraft tritt.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob und wann der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland nach seinem Artikel 9 Absatz 2 in Kraft getreten oder ob er gegenstandslos geworden ist.

Dresden, den 15. Juli 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Oliver Schenk

Änderungsvorschriften