Gesetz
zur Neuregelung der Zuständigkeit für die Telemedienaufsicht

Vom 24. Juni 2020

Der Sächsische Landtag hat am 10. Juni 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Durchführung des Staatsvertrages
über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (­SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist die nach § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde für Telemedien. In dem ihr nach Satz 2 zugewiesenen Aufgabenbereich ist sie zudem zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Das Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (­SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2020 in Kraft.

Dresden, den 24. Juni 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Oliver Schenk

Änderungsvorschriften