Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2022 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen
(VwV Abiturprüfung 2022)

Vom 29. Mai 2020

I.
Allgemeine Festlegungen

1.
Grundlagen

Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfungen an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs erfolgen auf der Grundlage nachstehender Regelungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und der Kultusministerkonferenz (KMK):

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist,
Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist,
VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung vom 3. August 2018 (MBl. SMK S. 478), die durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 2019 (MBl. SMK S. 34, 58) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385),
Lehrpläne für das allgemeinbildende Gymnasium,
Beschlüsse der KMK über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vom 1. Dezember 1989 in den einzelnen Fächern in den jeweils geltenden Fassungen, sofern keine Bildungsstandards für ein Fach gelten,
Bildungsstandards im Fach Deutsch für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der KMK vom 18. Oktober 2012,
Bildungsstandards im Fach Mathematik für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der KMK vom 18. Oktober 2012,
Bildungsstandards für die fortgeführte Fremdsprache (Englisch/Französisch) für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der KMK vom 18. Oktober 2012,
Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die praktische Abiturprüfung im Fach Sport an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und
Vereinbarung über das Latinum und das Graecum, Beschluss der KMK vom 22. September 2005,

in den jeweils geltenden Fassungen.

2.
Prüfungsinhalte und Anforderungen

Alle Lernbereiche des jeweiligen Lehrplans der gymnasialen Oberstufe enthalten mögliche Prüfungsinhalte. Hinsichtlich der Anforderungen in der Abiturprüfung wird darauf verwiesen, dass im Zuge der gymnasialen Qualitätsentwicklung den fachlichen Grundlagen eine besondere Bedeutung zukommt und dass bei den Prüfungsaufgaben auf transferierbares Wissen und problemlösendes Denken großes Gewicht gelegt wird.

3.
Arbeitszeiten

Den Prüfungsteilnehmern stehen in den schriftlichen Abiturprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:

Arbeitszeiten
Prüfungsfach Leistungskursfach Grundkursfach
Mathematik Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A und B:
300 Minuten,
davon Prüfungsteil A:
70 Minuten
Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A und B:
240 Minuten,
davon Prüfungsteil A:
70 Minuten
Deutsch Gesamtarbeitszeit 315 Minuten (einschließlich Lese- und Auswahlzeit) Gesamtarbeitszeit 255 Minuten (einschließlich Lese- und Auswahlzeit)
Sorbisch
Geschichte
Evangelische Religion
Katholische Religion
300 Minuten 240 Minuten
Geschichte bikulturell-
bilingual
240 Minuten
Englisch
Französisch
Italienisch
Polnisch
Russisch
Spanisch
Tschechisch
für den praktischen Prüfungsteil im Rahmen einer Partnerprüfung bei zwei Prüfungsteilnehmern in der Regel 20 Minuten, bei drei Prüfungsteilnehmern in der Regel 25 Minuten;
270 Minuten für den schriftlichen Prüfungsteil
Griechisch
Latein
270 Minuten
Chemie
Physik
Biologie
Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A, B und C:
270 Minuten,
davon Prüfungsteil A:
60 Minuten
Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A, B und C:
240 Minuten,
davon Prüfungsteil A:
60 Minuten
Geographie
Gemeinschaftskunde/
Rechtserziehung/
Wirtschaft
240 Minuten
Kunst 300 Minuten
Musik 270 Minuten
zuzüglich 30 Minuten für den praktischen Prüfungsteil
Sport, Teil A (Sporttheorie) 240 Minuten

Den Prüfungsteilnehmern stehen in den Ergänzungsprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:

Arbeitszeiten
Fach Schriftlicher Prüfungsteil Mündlicher Prüfungsteil
Schriftlicher Prüfungsteil Mündlicher Prüfungsteil
Latinum
Graecum
Hebraicum
180 Minuten 20 Minuten
4.
Zugelassene Hilfsmittel

Handelt es sich bei den Hilfsmitteln um Wörterbücher, sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.

In den schriftlichen Abiturprüfungen sind die folgenden Hilfsmittel zugelassen:

a)
In allen Prüfungsfächern ist das Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung zugelassen.
Prüfungsteilnehmer, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können zusätzlich ein zweisprachiges Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch) verwenden.
b)
Im Fach Sorbisch sind zugelassen:
Obersorbisch-deutsches Wörterbuch und
Deutsch-obersorbisches Wörterbuch.
c)
Im schriftlichen Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen sind zugelassen:
ein- und zweisprachige Wörterbücher (Fremdsprache-Deutsch/Deutsch-Fremdsprache.
Im praktischen Prüfungsteil sind keine Wörterbücher zugelassen.
d)
Im Fach Geschichte bikulturell-bilingual sind zugelassen:
ein- und zweisprachige Wörterbücher (Französisch-Deutsch/Deutsch-Französisch) und
Geschichtsatlas, mit Kartenteil und Register, ohne weitere Erläuterungen.
e)
Im Fach Griechisch sind folgende zweisprachige Wörterbücher zugelassen:
Benseler, Griechisch-deutsches Schulwörterbuch oder
Gemoll, Griechisch-deutsches Schul- und Handwörterbuch. Wenn die Prüfungsteilnehmer das Werk von Gemoll verwenden, ist ihnen der Anhang „Alphabetisches Verzeichnis zur Bestimmung seltener und unregelmäßiger Verbformen“ des Werkes von Benseler in geeigneter Form zugänglich zu machen.
f)
Im Fach Latein sind folgende zweisprachige Wörterbücher zugelassen:
Langenscheidt Großes Schulwörterbuch Lateinisch-Deutsch, ab 2001,
Langenscheidt Abitur-Wörterbuch Latein-Deutsch, ab 2017,
Pons Globalwörterbuch Lateinisch-Deutsch, ab 1986,
Pons Wörterbuch für Schule und Studium Latein-Deutsch, ab 2003,
Pons Wörterbuch Schule und Studium Latein-Deutsch, ab 2012, ohne das herausnehmbare Extraheft: Kurzgrammatik Latein; Die 100 wichtigsten Persönlichkeiten der römischen Antike; Landkarten und
Stowasser Lateinisch-deutsches Schulwörterbuch, 1994 oder 2016.
g)
Im Fach Mathematik sind zugelassen:
im Prüfungsteil B der Prüfung grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System. Die Software eines solchen Taschenrechners oder eine gleichwertige Software kann im Prüfungsteil B auch auf einer anderen geschlossenen Plattform verwendet werden.
Tabellen- und Formelsammlung im Prüfungsteil B der Prüfung und
Zeichengeräte.
h)
Im Fach Physik sind zugelassen:
in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System. Die Software eines solchen Taschenrechners oder eine gleichwertige Software kann im Prüfungsteil B auch auf einer anderen geschlossenen Plattform verwendet werden.
Tabellen- und Formelsammlung in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung,
Zeichengeräte und
PC oder Laptop im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung im Prüfungsteil C. Das Hilfsmittel wird ausschließlich für die experimentelle oder praktische Tätigkeit benötigt und ist entsprechend der Anzahl der dafür vorgesehenen Arbeitsplätze bereitzustellen. Auf dem PC oder Laptop muss die Software installiert sein, die der Prüfungsteilnehmer für die Modellbildung und Simulation genutzt hat.
i)
Im Fach Biologie sind zugelassen:
in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System. Die Software eines solchen Taschenrechners oder eine gleichwertige Software kann im Prüfungsteil B auch auf einer anderen geschlossenen Plattform verwendet werden.
Tabellen- und Formelsammlung in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung,
Zeichengeräte und
Pflanzenbestimmungsbuch mit dichotomem Bestimmungsschlüssel ohne farbige Illustrationen und ohne Abbildung des gesamten Pflanzen-Habitus in den Prüfungsteilen B und C.
j)
Im Fach Chemie sind zugelassen:
in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System. Die Software eines solchen Taschenrechners oder eine gleichwertige Software kann im Prüfungsteil B auch auf einer anderen geschlossenen Plattform verwendet werden.
Tabellen- und Formelsammlung in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung,
Zeichengeräte und
PC oder Laptop im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung im Prüfungsteil C zur möglichen Nutzung. Das Hilfsmittel darf ausschließlich für die experimentelle oder praktische Tätigkeit genutzt werden. Auf dem PC oder Laptop muss die Software installiert sein, die der Prüfungsteilnehmer bisher für die Erfassung und Auswertung von Messwerten genutzt hat.
k)
Im Fach Kunst sind zugelassen:
bildkünstlerische Materialien und Arbeitsgeräte, welche durch das Staatsministerium für Kultus in einem gesonderten Schreiben festgelegt werden und
Meisterwerke der Kunst des Neckar-Verlags Villingen-Schwenningen.
l)
Im Fach Katholische Religion sind zugelassen:
Bibel, Einheitsübersetzung und
Gotteslob, Katholisches Gebet- und Gesangbuch, Ausgabe für die (Erz-)Diözesen Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg, 2013.
m)
Im Fach Evangelische Religion ist zugelassen:
Bibel, Luther-Übersetzung oder Einheitsübersetzung.
n)
Im Fach Geographie sind zugelassen:
grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System. Die Software eines solchen Taschenrechners oder eine gleichwertige Software kann im Prüfungsteil B auch auf einer anderen geschlossenen Plattform verwendet werden.
im Unterricht eingeführte Weltatlanten.
o)
Im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft sind zugelassen:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Verfassung des Freistaates Sachsen und
im Unterricht eingeführte Weltatlanten.
p)
Im Fach Geschichte ist zugelassen:
Geschichtsatlas, mit Kartenteil und Register, ohne weitere Erläuterungen.

Über die Zulassung weiterer Hilfsmittel in den mündlichen Abiturprüfungen in Abhängigkeit von der konkreten Aufgabenstellung entscheidet die Fachprüfungskommission auf der Grundlage des Vorschlags des prüfenden Fachlehrers.

5.
Zugelassene Hilfsmittel bei Ergänzungsprüfungen

Zugelassen sind jeweils nichtelektronische oder elektronische Wörterbücher, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen. In den Ergänzungsprüfungen sind die folgenden Hilfsmittel zugelassen:

a)
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung in allen schriftlichen Prüfungsteilen,
b)
nur ein zweisprachiges Wörterbuch Lateinisch-Deutsch (wie im Fach Latein) im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums,
c)
nur ein zweisprachiges Wörterbuch Griechisch-Deutsch (wie im Fach Griechisch) im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecums,
d)
im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Hebraicums eines der im Folgenden genannten zweisprachigen Wörterbücher:
Wilhelm Gesenius, Hebräisches und Aramäisches Handwörterbuch über das Alte Testament, 17. und 18. Auflage, oder
Ludwig Köhler/Walter Baumgartner, Hebräisches und aramäisches Lexikon zum Alten Testament, Studienausgabe in 2 Bänden, 2004.
6.
Bewertungsskalen

Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommen abhängig von Fach und Kursart die in Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe c der VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung enthaltenen Skalen mit 60 Bewertungseinheiten (BE), 90 BE, 100 BE oder 120 BE zur Anwendung.

II.
Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes

1.
Leistungs- und Grundkursfach Deutsch
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Dem Prüfungsteilnehmer werden drei Aufgaben vorgelegt. Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine der für den jeweiligen Kurs vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Die Aufgabenarten können sein:
Interpretation literarischer Texte
Analyse pragmatischer Texte
Erörterung literarischer Texte
Erörterung pragmatischer Texte
materialgestütztes Verfassen argumentierender Texte
materialgestütztes Verfassen informierender Texte.
Die Aufgabenarten stellen Grundmuster dar, Mischformen sind möglich.
Texte für die Aufgabenarten Analyse und Erörterung pragmatischer Texte sowie materialgestütztes Verfassen argumentierender und informierender Texte sind in der Regel auf die Themen Sprache, Kommunikation und Medien sowie Lesen und Literatur ausgerichtet.
Textgrundlage können sein:
kürzere, in sich geschlossene Texte
Textausschnitte aus Werken, die in nachstehender Lektüreliste benannt sind
zwei Texte oder Textausschnitte im Vergleich
eine Auswahl pragmatischer Texte, auch in Ausschnitten.
b)
Prüfungsinhalt
Zum möglichen Prüfungsstoff gehören folgende Ganzschriften und Teile des literarischen Werkes:
Leistungskurs
 
Leistungskurs
Autor Werk
C. Hein: Landnahme
F. Schiller: Maria Stuart
W. Shakespeare: Hamlet
J. Zeh: Corpus Delicti
F. Kafka: In der Strafkolonie
Der Medea-Stoff:
Euripides: Medea
C. Wolf: Medea. Stimmen
Grundkurs
 
Grundkurs
Autor Werk
C. Hein: In seiner frühen Kindheit ein Garten
F. de la Motte Fouqué: Undine
J. Zeh: Corpus Delicti
Das Rache-Motiv:
Euripides: Medea
F. Dürrenmatt: Der Besuch der alten Dame
c)
Bewertungsmaßstab
Die Ermittlung der Notenpunkte erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Die Begründung der Bewertung erfolgt durch ein standardisiertes kriteriengestütztes Gutachten.
2.
Leistungskursfach Sorbisch
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von drei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Die Aufgabenarten können sein:
Interpretation literarischer Texte
Analyse pragmatischer Texte
Erörterung literarischer Texte
Erörterung pragmatischer Texte
materialgestütztes Verfassen argumentierender Texte
materialgestütztes Verfassen informierender Texte
Die Aufgabenarten stellen Grundmuster dar, Mischformen sind möglich.
Textgrundlage können sein:
kürzere, in sich geschlossene Texte
Textausschnitte aus Werken, die in nachstehender Lektüreliste benannt sind
zwei Texte oder Textausschnitte im Vergleich
eine Auswahl pragmatischer Texte, auch in Ausschnitten.
Die Aufgabenarten stellen Grundmuster dar, Mischformen sind möglich.
Texte für die Aufgabenarten Analyse und Erörterung pragmatischer Texte sowie materialgestütztes Verfassen argumentierender und informierender Texte sind in der Regel auf die Themen Sprache, Kommunikation und Medien sowie Lesen und Literatur ausgerichtet.
b)
Prüfungsinhalt
Zum möglichen Prüfungsstoff gehören folgende Ganzschriften:
 
Prüfungsstoff
Autor Titel
J. Bart-Ćišinski Na hrodźišću
J. Brězan Krabat – Druha kniha
J. Brězan Marja Jančowa
J. Brězan Stary nan
J. Koch Wišnina
J. Lorenc-Zalěski Kupa zabytych
J.-M. Čornakec W scinje swěčki
K. Krawc Paradiz
M. Młynkowa Dny w dalinje
c)
Bewertungsmaßstab
wie Leistungskursfach Deutsch
3.
Leistungskursfächer in den neuen Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch
a)
Struktur der Prüfung
aa)
Kombinierte Aufgabe
Jeder Prüfungsteilnehmer hat einen praktischen Prüfungsteil sowie die beiden schriftlichen Prüfungsteile A und B zu bearbeiten.
bb)
Praktischer Prüfungsteil
Aufgabe zum Sprechen/zur mündlichen Sprachkompetenz
Die Durchführung erfolgt in der Regel als Partnerprüfung. Schwerpunkte des Gesprächs
zwischen den Prüfungsteilnehmern sind Argumentation und Interaktion.
cc)
Schriftliche Prüfungsteile
Prüfungsteil A besteht aus einer Schreibaufgabe/Textaufgabe.
Es werden ein oder mehrere authentische fremdsprachige Materialien vorgelegt. Die Länge der Textvorlagen im Prüfungsteil A beträgt insgesamt maximal 1 000 Wörter.
Prüfungsteil B besteht aus einer Aufgabe zur Sprachmittlung. Dabei wird die sinngemäße adressatengerechte, situationsbezogene und textsortenorientierte Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes eines oder mehrerer deutschsprachiger Ausgangstexte in der Fremdsprache geprüft. Die Länge der Textvorlagen im Prüfungsteil B beträgt insgesamt maximal 650 Wörter.
b)
Bewertungsmaßstab
Bewertungsmaßstab
Aufgabe erreichbar BE
Praktischer Prüfungsteil:
Aufgabe zum Sprechen und zur mündlichen Sprachkompetenz: erreichbar 20 BE
Schriftlicher Prüfungsteil:
Prüfungsteil A: Schreibaufgabe/
Textaufgabe
    Inhalt erreichbar 20 BE
    Sprachliche Leistung erreichbar 30 BE
Prüfungsteil B: Aufgabe zur Sprachmittlung erreichbar 20 BE
Insgesamt: Anwendung der 90-BE-Skala
4.
Leistungskursfächer in den alten Fremdsprachen: Griechisch, Latein
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Ein anspruchsvoller griechischer beziehungsweise lateinischer Text ist unter Einbeziehung eines Vergleichsmaterials zu interpretieren und auszugsweise in treffendes Deutsch zu übersetzen. Die Aufgabe Interpretieren bezieht sich auf den gesamten Text im Umfang von circa 220 (Griechisch) und circa 200 (Latein) Wörtern, die Aufgabe Übersetzen auf einen festgelegten Textteil im Umfang von circa 185 (Griechisch) und circa 170 (Latein) Wörtern. Den Prüfungsteilnehmern werden Einführungen zu den Texten zur Verfügung gestellt.
b)
Prüfungsinhalt
Schwerpunkte des Prüfungsinhalts sind:
Griechisch: Das Welt- und Menschenbild in der attischen Tragödie; als Vergleichsmaterial antike bzw. nachantike Vergleichstexte, entweder zweisprachig (griechisch-deutsch) oder in deutscher Sprache/Übersetzung,
Latein: Welterfahrung und -deutung in der Literatur der republikanischen und der augusteischen Zeit und der Kaiserzeit; als Vergleichsmaterial antike bzw. nachantike Vergleichstexte, entweder zweisprachig (lateinisch-deutsch) oder in deutscher Sprache/Übersetzung.
c)
Bewertungsmaßstab:
Bewertungsmaßstab
Aufgabe erreichbar BE
Prüfungsteil A: Interpretation
Textanalyse erreichbar 20 BE
Darstellung des Hintergrundes zu Text, Autor und Werk erreichbar 15 BE
Einbeziehung des beigegebenen Vergleichsmaterials erreichbar 10 BE
Prüfungsteil B: Übersetzung erreichbar 45 BE
Bei der Übersetzung (Prüfungsteil B) werden 40 BE der 45 BE, die insgesamt erreicht werden können, nach einer Fehler-BE-Tabelle erteilt. Bis zu 5 BE werden für besonders gelungene Lösungen und die Umsetzung des Prinzips der Gleichwertigkeit von Ausgangs- und Zielsprache auf der Wirkungsebene vergeben. Für die Bewertung insgesamt wird die 90-BE-Skala angewendet.
5.
Leistungskursfach Kunst
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben aus, die die Auseinandersetzung mit der Komplexität bildkünstlerischer Prozesse verlangen. Zusätzlich werden 15 Minuten Zeit für die Einrichtung des Arbeitsplatzes gewährt.
b)
Prüfungsinhalt
Schwerpunkt der Prüfung ist die an der künstlerischen Praxis orientierte Strukturierung, Organisation und Realisierung der Einheit von bildnerisch-praktischer Produktion, Reflexion und Rezeption.
c)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
6.
Leistungskursfach Musik
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Prüfungsteil A und einem praktischen Prüfungsteil B zusammen.
b)
Gegenstand von Prüfungsteil A
Gegenstand von Prüfungsteil A ist die Analyse und Interpretation musikalischer Werke. Zusätzlich werden 15 Minuten Zeit für das Einhören und 5 Minuten Zeit für die technische Einrichtung der Wiedergabegeräte gewährt. Der Prüfungsteilnehmer bearbeitet eine Pflichtaufgabe, die nicht schwerpunktbezogen ist, sowie eine von zwei schwerpunktbezogenen Wahlaufgaben.
c)
Gegenstand von Prüfungsteil B
Gegenstand von Prüfungsteil B ist Praktisches Musizieren mit einem Arbeitszeitanteil von 30 Minuten. Jeder Prüfungsteilnehmer hat in diesem Prüfungsteil die folgenden drei Teilaufgaben zu absolvieren:
aa)
Vortrag (solistisch oder Solopart) von
instrumentalen und vokalen Stücken aus mindestens zwei verschiedenen Epochen oder Stilrichtungen oder
instrumentalen oder vokalen Stücken aus mindestens zwei verschiedenen Epochen oder Stilrichtungen.
Das Programm kann ein Stück im Ensemble, zum Beispiel in kammermusikalischer Besetzung, im mehrstimmigen Chorsatz oder im Korrepetieren enthalten.
bb)
Darbieten eines für den Prüfungsteilnehmer unbekannten, von der Fachprüfungskommission bestätigten Stückes oder einer Melodie „vom Blatt“ mit entsprechend geringerem Schwierigkeitsgrad.
cc)
Interpretationsgespräch zu einem vom Prüfungsteilnehmer vorgetragenen Stück aus der Teilaufgabe gemäß Doppelbuchstabe aa.
d)
Organisation von Prüfungsteil B
Der Prüfungsteil B findet an einem Tag im Zeitraum der schriftlichen Prüfungen statt, den der jeweilige Prüfungsausschuss festlegt. Die Reihenfolge der Einzelprüfungen wird vom Kurslehrer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Der Prüfungsteilnehmer legt das Programm der Teilaufgabe gemäß Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in Absprache mit dem Kursfachlehrer vor Prüfungsbeginn fest. Der Kursfachlehrer stellt der Fachprüfungskommission die Noten der vorzutragenden Stücke zur Verfügung.
e)
Instrumentengruppen
Folgende Instrumentengruppen sind zugelassen:
Tasteninstrumente,
Saiteninstrumente,
Holzblas- und Blechblasinstrumente und
Schlagzeug und Perkussionsinstrumente.
Wählt der Prüfungsteilnehmer die Instrumentengruppe Schlagzeug und Perkussionsinstrumente, muss das Prüfungsprogramm einen melodiebetonten Beitrag enthalten. Dieser kann auf einem melodiefähigen Schlag- und Perkussionsinstrument oder einem anderen Melodieinstrument oder durch Gesang erbracht werden.
f)
Einspiel- oder Einsingzeit
Dem Prüfungsteilnehmer ist ausreichend Zeit zum Einspielen und zum Einsingen zu gewähren.
g)
Prüfungsinhalt von Prüfungsteil A
Für den Prüfungsteil A werden folgende Schwerpunkte benannt:
aa)
Passion – ab dem Schaffen von Heinrich Schütz
bb)
Musik im Wandel – Instrumentalmusik im deutschsprachigen Raum zwischen 1910 und 1933.
h)
Bewertungsmaßstab
Bewertungsmaßstab
Aufgabe erreichbar BE
Prüfungsteil A erreichbar 60 BE
Anwendung der 60-BE-Skala  
Prüfungsteil B  
Bewertungskriterien sind:
Schwierigkeitsgrad,
korrekte Wiedergabe des Notentextes,
technische Sauberkeit und
künstlerische Gestaltung und Interpretation.
Im Prüfungsteil B wird für die komplexe Prüfungsleistung insgesamt nur eine Punktzahl erteilt.  

III.
Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes

1.
Fächer

Die Regelungen in dieser Ziffer betreffen das Leistungskursfach Geschichte und die Grundkursfächer Geschichte, Geschichte bikulturell-bilingual, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie.

2.
Struktur der Prüfungsarbeit

Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.

a)
Fach Geschichte bikulturell-bilingual
Im Fach Geschichte bikulturell-bilingual erfolgt die Aufgabenstellung in französischer Sprache, ebenso die schriftliche Bearbeitung der Aufgabenstellung.
b)
Fach Geschichte
Im Fach Geschichte können ergänzend zu den Operatoren, die in den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Geschichte (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 1989 in der Fassung vom 10. Februar 2005) aufgelistet werden, folgende Operatoren zur Anwendung kommen:
Anforderungsbereich I
Aufgabe Anforderungen
Anforderungsbereich I
zeigen/darlegen wie aufzeigen, das heißt historische Sachverhalte unter Beibehaltung des Sinnes auf Wesentliches reduzieren, die Sachverhalte transparent machen
Anforderungsbereich II
erarbeiten wie herausarbeiten, das heißt aus Materialien bestimmte historische Sachverhalte herausfinden, die nicht explizit genannt werden, und Zusammenhänge zwischen ihnen herstellen
verdeutlichen durch zusätzliche Informationen und Beispiele einen Sachverhalt verständlicher machen
kennzeichnen historische Sachverhalte in ihren Eigenarten beschreiben
3.
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala

IV.
Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes

1.
Leistungs- und Grundkursfach Mathematik
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:
im Prüfungsteil A mehrere Pflichtaufgaben zu grundlegenden Problemen der Mathematik,
im Prüfungsteil B bis zu drei Pflichtaufgaben, die Probleme der Analysis, Geometrie/Algebra und Stochastik enthalten. Die Aufgaben können Inhalte dieser drei mathematischen Teilgebiete miteinander vernetzen oder auch Inhalte aus nur einem der Teilgebiete beinhalten.
Die Aufgaben im Prüfungsteil B berücksichtigen
die Bearbeitung innermathematischer Fragestellungen und die Anwendung mathematischer Kenntnisse und Fähigkeiten auf praxisorientierte Sachverhalte und
die selbstständige Auswahl und flexible Anwendung grundlegender mathematischer Kenntnisse und Fähigkeiten bei offeneren Fragestellungen.
Die Materialien und alle vom Schüler angefertigten Aufzeichnungen zum Prüfungsteil A werden 70 Minuten nach Arbeitsbeginn vom Aufsicht führenden Lehrer eingesammelt.
b)
Prüfungsinhalt
In den Aufgabenstellungen werden die in den Bildungsstandards im Fach Mathematik für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Oktober 2012) ausgewiesenen allgemeinen mathematischen Kompetenzen
mathematisch argumentieren,
Probleme mathematisch lösen,
mathematisch modellieren,
mathematische Darstellungen verwenden,
mit symbolischen, formalen und technischen Elementen der Mathematik umgehen und
mathematisch kommunizieren
in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
Die Verwendung der Operatoren orientiert sich an dem vom Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) für den gemeinsamen Aufgabenpool der Länder veröffentlichten „Grundstock für Operatoren“ für das Fach Mathematik:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/dokumente/mathematik
Verwiesen wird auch auf die orientierende Aufgabensammlung der Länder unter:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/sammlung/mathematik
c)
Bewertungsmaßstab
Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil Leistungskursfach Grundkursfach
Leistungskursfach Grundkursfach
Prüfungsteil A erreichbar 30 BE erreichbar 25 BE
Prüfungsteil B erreichbar 90 BE erreichbar 75 BE
Anwendung der 100-BE-Skala im Grundkursfach und Anwendung der 120-BE-Skala im Leistungskursfach
2.
Leistungs- und Grundkursfächer Biologie, Chemie und Physik
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:
im Prüfungsteil A mehrere Pflichtaufgaben zu grundlegenden Problemen der jeweiligen Naturwissenschaft,
im Prüfungsteil B eine oder mehrere Aufgaben ohne eigene experimentelle Tätigkeit und
im Prüfungsteil C eine von zwei Wahlaufgaben mit eigener experimenteller oder praktischer Tätigkeit.
Die Materialien und alle vom Schüler angefertigten Aufzeichnungen zum Teil A werden 60 Minuten nach Arbeitsbeginn vom Aufsicht führenden Lehrer eingesammelt.
Die Aufgaben im Prüfungsteil B berücksichtigen auch Aspekte der
Vernetzung von Inhalten unterschiedlicher Teilgebiete der jeweiligen Naturwissenschaft,
Anwendung naturwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten auf praxisorientierte Sachverhalte und
selbstständigen Auswahl und flexiblen Anwendung grundlegender naturwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten bei offeneren Fragestellungen.
Prüfungsteil B kann zwei Wahlaufgaben beinhalten, von denen der Prüfungsteilnehmer eine zu bearbeiten hat. Im Leistungs- und Grundkursfach werden zusätzlich insgesamt 15 Minuten Zeit zur Auswahl der Aufgabe und zur Einrichtung des Experimentierplatzes gewährt.
b)
Prüfungsinhalt
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Nutzung des grafikfähigen, programmierbaren Taschenrechners wird auf die Veröffentlichung des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung verwiesen: Verwendung von ausgewählten Operatoren im mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterricht bei Verfügbarkeit des grafikfähigen Taschenrechners (GTR), erschienen 2002.
In den Fächern Physik und Chemie ist im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung bei Nutzung von PC oder Laptop im Teil C sicherzustellen, dass die vom Prüfungsteilnehmer mit dem Computer erstellten Dokumente, zum Beispiel Grafiken oder Messwertreihen, sofort ausgedruckt und zu den Prüfungsunterlagen hinzugefügt werden können.
c)
Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil erreichbar BE
Prüfungsteil A erreichbar 15 BE
Prüfungsteil B erreichbar 30 BE
Prüfungsteil C erreichbar 15 BE
Anwendung der 60-BE-Skala

V.
Weitere Prüfungsfächer

1.
Leistungskursfach Sport
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
aa)
Schriftlicher Prüfungsteil A: Sporttheorie
Der Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
bb)
Praktischer Prüfungsteil B: Sportpraxis
Dieser Prüfungsteil findet an zwei anderen Tagen als Prüfungsteil A statt. Diese Termine legt der jeweilige Prüfungsausschuss nach Abstimmung mit dem Landesamt für Schule und Bildung fest. Der praktische Prüfungsteil erstreckt sich für jeden Prüfungsteilnehmer auf zwei Lernbereiche, nämlich eine Individual- und eine Mannschaftssportart, mit insgesamt mindestens drei Prüfungsaufgaben.
b)
Bewertungsmaßstab
aa)
Prüfungsteil A
Anwendung der 60-BE-Skala
bb)
Prüfungsteil B
Für den Prüfungsteil wird eine Punktzahl erteilt. Diese wird gemäß den Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die praktische Abiturprüfung im Fach Sport an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
2.
Leistungs- und Grundkursfach Evangelische Religion
(für Schulen in kirchlicher Trägerschaft)
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
b)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
3.
Leistungs- und Grundkursfach Katholische Religion
(für Schulen in kirchlicher Trägerschaft)
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
wie Leistungs- und Grundkursfach Evangelische Religion
b)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala

VI.
Ergänzungsprüfungen zum Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum), Griechischkenntnissen (Graecum) und Hebräischkenntnissen (Hebraicum)

1.
Struktur der Prüfung

Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Prüfungsteil A und einem mündlichen Prüfungsteil B zusammen. Prüfungsteilnehmer, deren schriftlicher Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet wurde, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sie haben die gesamte Ergänzungsprüfung nicht bestanden.

Unmittelbar vor dem mündlichen Prüfungsteil hat der Prüfungsteilnehmer in einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten einen von dem prüfenden Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählten Text im Umfang von

circa 50 lateinischen Wörtern für das Latinum,
circa 60 griechischen Wörtern für das Graecum,
circa 30 hebräischen Wörtern für das Hebraicum

zu bearbeiten.

2.
Prüfungsinhalt des schriftlichen Prüfungsteils A
a)
Latinum
Ein anspruchsvollerer Text im Umfang von circa 180 lateinischen Wörtern ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen; der Text entstammt einer politischen Rede oder einem philosophischen oder historiographischen Werk und bezieht sich auf die Inhaltsbereiche römische Politik, Geschichte, Philosophie oder Literatur. Mit der Übersetzung soll der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein angemessener Grundwortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
b)
Graecum
Ein anspruchsvollerer Text aus dem Gesamtwerk Platons im Umfang von circa 195 griechischen Wörtern ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen. Mit der Übersetzung soll der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein angemessener Grundwortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
c)
Hebraicum
Ein mittelschwerer narrativer Text des Alten Testamentes im Umfang von circa 150 hebräischen Wörtern gemäß der Biblia Hebraica Stuttgartensia, Stuttgart 1983, ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen. Mit der Übersetzung soll der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein angemessener Grundwortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Geschichte, Geographie, Gesellschaft und Religion des Alten Israel und seiner altorientalischen Umwelt vorausgesetzt.
3.
Prüfungsinhalt des mündlichen Prüfungsteils B

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das sich bevorzugt auf Lernziele und Lerninhalte richtet, die im schriftlichen Prüfungsteil noch nicht überprüft worden sind. Der im mündlichen Prüfungsteil vorgelegte Text entspricht den für den schriftlichen Prüfungsteil geltenden Kriterien, wobei sein Schwierigkeitsgrad die Situation einer mündlichen Prüfung berücksichtigt; das dem Prüfungsteilnehmer vorliegende Textblatt umfasst nur den Text sowie eventuell eine kurze Einführung in den Kontext und höchstens zwei knappe Übersetzungshilfen. Die Übersetzung von Teilen des Textes kann dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und hinreichender Kenntnisse der Elementargrammatik dienen. Die mündliche Prüfung umfasst folgende Bereiche: Lexik, Morphologie, Syntax; Texterschließung; Textrezeption und Tradition; Sachwissen.

4.
Bewertungsmaßstab für den Prüfungsteil A

Die Übersetzung wird nach einer verbindlichen Fehlerzahl-Punkte-Tabelle bewertet, die dem vorgelegten Text für die Hand des prüfenden Fachlehrers beigegeben ist. Es werden nur ganze Punkte erteilt.

5.
Bewertungsmaßstab für den Prüfungsteil B

Die im mündlichen Prüfungsteil erbrachte Leistung ist nach der Punkteskala von 15 bis 0 zu bewerten. Es sind nur ganze Punkte zulässig.

6.
Gesamtergebnis der Ergänzungsprüfung

Die Gesamtnote der Ergänzungsprüfung nach Anlage 4 Nummer 2 zu § 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung wird als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildet. Beim Auftreten der Dezimalstelle 5 ist auf die höhere Punktzahl aufzurunden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt mindestens 5 Punkte ist. Kein Prüfungsteil darf mit 0 Punkten abgeschlossen sein.

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Dresden, den 29. Mai 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz