Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen

Vom 25. Juni 2019

Es verordnen

die Staatsregierung auf Grund
des § 59 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, und § 60 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), der durch Artikel 2 Nummer 28 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 1,
des § 82 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächGVBl. S. 970, 971) hinsichtlich des Artikels 3,
des § 26 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) hinsichtlich des Artikels 4,
das Staatsministerium der Finanzen auf Grund
des § 36 Absatz 6 Satz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), der durch Artikel 4 Nummer 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 2,
des § 61 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), der durch Artikel 2 Nummer 31 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz hinsichtlich des Artikels 5:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 97 Abs. 5 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971)“ durch die Wörter „§ 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist,“ ersetzt.
3.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 2 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (Sächs­BeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045)“ durch die Wörter „Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist,“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „des § 34 SächsBeamtVG“ durch die Wörter „von § 34 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§§ 15, 16 oder 19 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561) geändert worden ist“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496)“ ersetzt.
dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
einer Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Frauenbeauftragte,“.
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „bemisst sich“ werden die Wörter „in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
bb)
Die Angabe „nach § 6“ wird gestrichen.
c)
Folgender Satz 3 wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird die Zulage in der Höhe weitergewährt, wie sie ohne die Freistellung zugestanden hätte.“
5.
Nach § 11 wird folgender Unterabschnitt 5 eingefügt:
 
„Unterabschnitt 5
Zulage für Tätigkeiten als Notfallsanitäter
 
§ 11a
Zulage für Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz
Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlaubt ist, die Berufsbezeichnung ,Notfallsanitäter‘ zu führen und die als Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz verwendet werden, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 3 Euro je Stunde des dienstplanmäßigen Einsatzes als Notfallsanitäter.“
6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§§ 15, 16, 18 Abs. 1 oder § 19 SächsUrlMuEltVO“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 22“ und die Wörter „in unterschiedlicher Höhe zugestanden hat“ durch die Wörter „nicht in jedem Monat zugestanden hat“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „des § 40 SächsBeamtVG“ durch die Wörter „von § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
7.
Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:
 
„§ 15a
Zulage für Lehrkräfte an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen
Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält, wer als Beamter der Fachrichtung Feuerwehr an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Lehrkraft für die praktische Ausbildung verwendet wird.
 
§ 15b
Zulage für Tätigkeiten in der Sicherungsverwahrung
Eine Zulage von monatlich 100 Euro erhält, wer als Justizvollzugsbeamter in der Abteilung Sicherungsverwahrung einer Justizvollzugseinrichtung verwendet wird.“
8.
In § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie § 16 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
9.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „§ 95 Abs. 1 SächsBG“ wird durch die Wörter „§ 95 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Vergütung ist vor Ablauf der Jahresfrist zulässig, wenn absehbar ist, dass ein Freizeitausgleich bis zum Fristablauf aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sein wird.“
10.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 97 Abs. 5 SächsBG“ durch die Wörter „§ 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
11.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 2), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. März 2013 (MBl. SMF S. 67)“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 2), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Februar 2017 (MBl. SMF S. 74)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Heilverfahrensverordnung

Die Sächsische Heilverfahrensverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die durch die Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 120) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 7“ durch die Wörter „§§ 4, 5 Absatz 2 und § 7“ und die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 567), in der jeweils geltenden Fassung“ werden durch die Wörter „Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „SächsBhVO“ durch die Wörter „der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung – OrthV)“ durch das Wort „Orthopädieverordnung“ und die Angabe „OrthV“ wird durch die Wörter „der Orthopädieverordnung“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „OrthV“ durch die Wörter „der Orthopädieverordnung“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)“ durch die Wörter „Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
e)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 2 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
f)
In Absatz 6 werden die Wörter „Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist“ durch die Wörter „Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist“ ersetzt.
g)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ist ein Ereignis dazu geeignet, einen Körperschaden zu verursachen, werden die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Feststellung im unmittelbaren Anschluss an das Ereignis auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.“
3.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 und 7 SächsBeamtVG“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 und 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „§ 41 Abs. 2 Nr. 1 SächsBeamtVG“ wird durch die Wörter „§ 41 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1 Satz 2 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt und die Angabe „§ 49 Abs. 4 SächsBhVO“ wird durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1 Satz 2 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch [SGB XI] – Soziale Pflegeversicherung – [Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 [BGBl. I S. 1133, 1141] geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – [Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015], das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2757] geändert worden ist“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3871) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist“ und die Angabe „§ 2 Abs. 3 SvEV“ wird durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ ersetzt.
6.
In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 4 Satz 1 SächsBeamtVG)“ durch die Wörter „(§ 36 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes)“ und die Angabe „des § 15 BVG“ wird durch die Wörter „von § 15 des Bundesversorgungsgesetzes“ ersetzt.
7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an einen Gutachter übermittelt werden. Ist eine Mitwirkung des Betroffenen an der Begutachtung nicht erforderlich, sind die personenbezogenen Daten vor der Übermittlung so zu verändern, dass der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.“
8.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist“ durch die Wörter „Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist“ und die Angabe „SächsBhVO“ wird durch die Wörter „der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.

Artikel 3
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Beamte
(Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsJubVO)

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung

Die Sächsische Stellenobergrenzenverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 549) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „als Eingangsamt der Einstiegsebene 2“ gestrichen.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1 SächsBesG“ durch die Wörter „Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung

Die Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 554) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)“ durch die Wörter „Sächsischen Reisekostengesetz“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Urlaubs, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 497)“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Beigebrachte Beträge im Sinne des Absatzes 1 sind alle Geldbeträge, die der Vollziehungsbeamte aufgrund eines ihm erteilten Vollstreckungs- oder Verwertungsauftrages angenommen oder eingezogen und an die Finanzkasse abgeführt hat. Satz 1 gilt auch für den unbaren Zahlungsverkehr, wenn die Zahlung unmittelbar auf eine Handlung des Vollziehungsbeamten zurückzuführen ist.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Geldbeträge“ durch das Wort „Beträge“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.“
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beträgt der Freibetrag nach § 3 bei im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt eingenommenen Gebühren in Höhe von
1.
mehr als 45 000 Euro 4 800 Euro,
2.
mehr als 53 000 Euro 5 600 Euro,
3.
mehr als 60 000 Euro 6 400 Euro,
4.
mehr als 68 000 Euro 7 200 Euro und
5.
mehr als 76 000 Euro 8 000 Euro.“
b)
In Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „nach Absatz 2“ durch die Wörter „nach den Absätzen 2 und 2a“ zu ersetzen.
c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Übernehmen mehrere Beamte die Vertretung eines verhinderten Beamten oder teilen sich mehrere Beamte die Verwaltung einer weiteren Stelle des Vollstreckungsdienstes, steht ihnen die nach Satz 1 vorgesehene Erhöhung des Freibetrags nach Absatz 2 nur anteilig zu.“
d)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 5 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 565) außer Kraft.

(2) Die Artikel 1 und 5 treten vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 am 1. August 2019 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(4) Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2019

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Änderungsvorschriften