Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
(VwV Anwärtersonderzuschlag SMI – VwV AnwSZ SMI)

Vom 20. Mai 2019

Aufgrund von § 73 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Personenkreis

1.
Der Anwärtersonderzuschlag kann Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen gewährt werden.
2.
Der Anwärtersonderzuschlag darf nur gezahlt werden, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht. Die Einstellungsbehörde dokumentiert im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst das Vorliegen des erheblichen Bewerbermangels im Sinne von Satz 1 in geeigneter Weise.
3.
Der Zuschlag wird für die Dauer des gesamten Vorbereitungsdienstes gezahlt.

II.
Höhe des Anwärtersonderzuschlages

Der Anwärtersonderzuschlag beträgt monatlich 70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages.

III.
Auflagen

Der Anwärtersonderzuschlag wird mit den Auflagen gewährt, dass

1.
der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und
2.
der Anwärter nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre im Dienst des Freistaates Sachsen in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis zum Freistaates Sachsen für mindestens die gleiche Zeit eintritt. Die Laufbahn bestimmt sich nach der Fachrichtung und dem fachlichen Schwerpunkt.

IV.
Rückforderung

Werden die in Ziffer III genannten Auflagen aus Gründen nicht erfüllt, die der Beamte zu vertreten hat, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete volle Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.

V.
Ergänzende Vorschriften

Ziffer II Nummer 73.2.1 bis 73.2.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. November 2015 (SächsABl. SDr. 2016 S. S 2), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. Mai 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften