Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Zuständigkeit zur Ernennung der Handelsrichter

Vom 21. März 1995

Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung von Verfahrensgesetzen (Sächsisches Verfahrensausführungsgesetz - SächsVerfAG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1011) wird verordnet:

§ 1
Ernennung der Handelsrichter

Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. März 1995

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann